Organisation und Personalbedarf der Kreisverwaltungen (2025)
Allgemeines
Die Prüfungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof erstrecken sich bei den 24 Landkreisen in Rheinland-Pfalz u. a. darauf, ob die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 93 Abs. 3 GemO1) eingehalten werden. Wirtschaftliches Verhalten spiegelt sich vor allem in der Organisation der Verwaltung wider. Es erfordert einen sachgerechten Verwaltungsaufbau, effiziente Geschäftsprozesse und eine daran ausgerichtete angemessene Personalausstattung.
Der Rechnungshof hat den Landkreisen zuletzt in einem Gutachten aus dem Jahr 2001 Hinweise zur Organisation der Kreisverwaltungen gegeben und Richtwerte für die Personalbemessung zur Verfügung gestellt.
Neue gesetzliche Rahmenbedingungen führten seitdem zu Veränderungen bei den Aufgaben und der Art ihrer Erledigung. Ferner kommt Führungs- und Leitungstätigkeiten sowie der digitalen Abwicklung von Geschäftsprozessen in den letzten Jahren eine wesentlich größere Bedeutung zu. Deshalb bedurfte das Gutachten einer Aktualisierung.
Zu diesem Zweck hat der Rechnungshof in den Jahren 2022 bis 2025 eine Querschnittsprüfung bei sieben der 24 Landkreise durchgeführt. Aus der Prüfung resultierten Vorschläge zur Aufbau- und Ablauforganisation der Kreisverwaltungen. Ferner wurden die bisherigen Personalbedarfswerte fortgeschrieben und weitere ermittelt. Ein besonderes Augenmerk lag auf dem Arbeitszeitbedarf für Führungs- und Leitungstätigkeiten.
Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Gutachten zusammengefasst. Darin hat der Rechnungshof 230 Personalbedarfswerte veröffentlicht, die den Kreisverwaltungen als Orientierungshilfe für die Beurteilung der erforderlichen Personalausstattung dienen. Sie können – bei vergleichbaren Bedingungen – grundsätzlich auch von den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten zur Bemessung des Personalbedarfs herangezogen werden.
Die fortschreitende Verwaltungsdigitalisierung macht es notwendig, einzelne Personalbedarfswerte künftig in kürzeren Abständen zu überprüfen und anzupassen. Dies soll im Rahmen der laufenden Prüfungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgen.
Der Rechnungshof wird Aktualisierungen und Ergänzungen zum Gutachten sowie Antworten auf Fragen zur Anwendung der Personalbedarfswerte auf seiner Website veröffentlichen. Ferner soll den Landkreisen ein Tool zur Berechnung des Personalbedarfs zur Verfügung gestellt werden.
1 Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landkreise gelten die §§ 78 bis 115 GemO und die hierzu ergangenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften entsprechend (§ 57 LKO).