Jahresbericht 2024, Nr. 4 - Stellenbesetzungsverfahren beim Ministerium des Innern und für Sport

- Defizite bei Einstellungsverfahren, Beurteilungen unzureichend differenziert -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Die Einstellungsverfahren beim Ministerium wiesen Defi­zite auf:

  • Die Stellenausschreibungen unterschieden nicht immer zwischen zwingenden und fakultativen Anfor­derungen an die Bewerberinnen und Bewerber.
  • Zur Ermittlung des Leistungsstands der Bewerberin­nen und Bewerber wurde teilweise nicht auf aktuelle dienstliche Beurteilungen oder Arbeitszeugnisse zurückgegriffen.
  • In zahlreichen Auswahlentscheidungen waren die wesentlichen Erwägungen nicht vollständig schrift­lich dokumentiert.

Die Anlassbeurteilungen in Beförderungsverfahren waren nicht hinreichend differenziert. In den Jahren 2019 bis 2022 erreichten zwischen 72 % und 91 % der Beurteil­ten die höchste Bewertungsstufe. Dadurch verloren die dienstlichen Beurteilungen ihre Bedeutung als Aus­wahlinstrument für die Vergabe von Beförderungsstel­len.

Die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht für Stel­len von Beamtinnen und Beamten waren zu weitgehend. Eine Ausschreibungspflicht für Stellen von Tarifbeschäf­tigten im Landesdienst war einfachgesetzlich und tarifvertraglich grundsätzlich nicht vorgesehen.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) im Anforderungsprofil der Stellenausschreibungen eindeutig zwischen konstitutiven und fakultativen Merkmalen zu unterscheiden,

b) sicherzustellen, dass Bewerberinnen und Bewerber, die die konstitutiven Anforderungsmerkmale offensichtlich nicht erfüllen, bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden,

c) sicherzustellen, dass die Durchführung der Auswahlverfahren und die Dokumentation der Auswahlentscheidungen nach einheitlichen Standards erfolgen und den rechtlichen Vorgaben entsprechen,

d) zur Ermittlung des Leistungsstandards konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber in erster Linie auf möglichst aktuelle dienstliche Beurteilungen und Arbeitszeugnisse zurückzugreifen sowie Beurteilungen interner und externer Bewerberinnen und Bewerber möglichst kompatibel zu machen und dies nachvollziehbar zu dokumentieren,

e) die fehlerhaften Stufenzuordnungen und -vorweggewährungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu korrigieren und eine Rückforderung der überzahlten Beträge zu prüfen,

f) sicherzustellen, dass der ausgefüllte Vordruck zur Ermittlung der Entgeltstufe bei jeder Stufenzuordnung zur Personalakte genommen wird.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) sicherzustellen, dass Beurteilungen als Grundlage von Auswahlentscheidungen hinreichend differenziert werden und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sowie die Richtwerte der Verwaltungsvorschrift beachtet werden,

b) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstabe e zu berichten.

3.3 Der Rechnungshof hat empfohlen,

a) darauf hinzuwirken, dass wesentliche Ausnahmetatbestände, nach denen von einer Stellenausschreibung abgesehen werden kann, gesetzlich geregelt werden,

b) zur Wahrung des Leistungsprinzips Regelbeurteilungen als Grundlage für die Auswahlentscheidungen vorzusehen und Anlassbeurteilungen auf Ausnahmefälle zu beschränken sowie die geltende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums „Beurteilung der Beamtinnen und Beamten“ entsprechend anzupassen,

c) auf eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht für Stellen von Tarifbeschäftigten hinzuwirken.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/9553 S. 3):

"Zu Ziffer 3.2 a) i.V.m. Ziffer 3.3 b):
Das Ministerium des Innern und für Sport (MdI) hat zu jeder Zeit und in sämtlichen Beförderungsverfahren sichergestellt, dass Beförderungsentscheidungen ausschließlich nach Maßgabe des Leistungsprinzips getroffen werden.
In Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – werden das rheinland-pfälzische Landesbeamtengesetz, die rheinland-pfälzische Laufbahnverordnung sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften angepasst. Der Entwurf eines Dienstrechtsänderungsgesetzes wurde am 9. April 2024 dem Ministerrat zur zweiten Beschlussfassung zugeleitet. Der Entwurf sieht im neuen § 19a Landesbeamtengesetz den Grundsatz der Regelbeurteilung und die Bildung einer Gesamtnote vor.
Die weitere Ausgestaltung des Beurteilungswesens durch die Änderung der Laufbahnverordnung befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung.

Zu Ziffer 3.2 b i.V.m. Ziffer 3.1 e):
Das MdI korrigiert derzeit die Stufenzuordnungen in den zwei gerügten Personalfällen und leitet die Rückforderung der überbezahlten Beträge ein.
Die ebenfalls vom Rechnungshof gerügte Stufenvorweggewährung (Zulage) ist aus Sicht des MdI nicht zu beanstanden. Der Mitarbeiter hatte insoweit die Vorweggewährung der Stufe zur zwingenden Einstellungsvoraussetzung gemacht und hätte die Stelle ohne entsprechende Zusage nicht angetreten.

Zu Ziffer 3.3 a):
Derzeit werden die gesetzlich bestehenden rheinland-pfälzischen Regelungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassungen der Gerichtsbarkeiten und Literatur geprüft. Sollte der Regelungsbedarf festgestellt werden, wird dies im Rahmen eines künftigen Gesetzgebungsvorhabens zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mitberücksichtigt.

Zu Ziffer 3.3 c):
Aufgrund der Tatsache, dass vielfach Stellen sowohl mit Beamtinnen und Beamten als auch alternativ mit Tarifbeschäftigten besetzt werden können, stellt es eine gängige Praxis dar, die Stellen für beide Personengruppen gemeinsam auszuschreiben."