Querschnittsprüfung Kommunale Wohnungsbaugesellschaften (2012)

1 Anlass und Ziel der Querschnittsprüfung

Der Rechnungshof hat aufgrund §§ 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. c, 110 Abs. 5 GemO in Verbindung mit § 111 Abs. 1 LHO die Haushalts- und Wirtschaftsführung der rheinland-pfälzischen Wohnungsbauunternehmen in privatrechtlicher Rechtsform1 geprüft.

Der überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung kommunaler Unternehmen kommt - ebenso wie der bei Eigenbetrieben - im Verhältnis zur handelsrechtlichen Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eine eigenständige Funktion zu. Das Prüfungsziel besteht insoweit nicht vorrangig in einer Kontrolle der Jahresabschlüsse, sondern erstreckt sich im Schwerpunkt auf Bereiche, die typischerweise nicht Gegenstand der Abschlussprüfung2 sind.

Mit der Prüfung sollte vor allem ermittelt werden, ob

  • gesellschafts- und kommunalrechtliche Vorschriften beachtet werden,
  • die Gesellschaften zweckmäßig organisiert und die Aufgaben sachgerecht verteilt sind,
  • bei Kassengeschäften die Anforderungen der Kassensicherheit eingehalten werden,
  • die Aufwendungen der Gesellschaften dem Bedarf entsprechen,
  • Mieten und Betriebskosten im gebotenen Umfang festgesetzt und angepasst werden,
  • die Leistungen, die den Gesellschaftsorganen und den Beschäftigten gewährt werden, rechtlich zulässig und angemessen sind und
  • Möglichkeiten für Gewinnausschüttungen an die kommunalen Gesellschafter ausgeschöpft werden.

Der vorliegende Bericht fasst die wesentlichen Ergebnisse der Querschnittsprüfung zusammen. Er soll insbesondere den Gesellschaftsorganen sowie den kommunalen Gebietskörperschaften als Gesellschafter zur Information und Orientierung dienen. Darüber hinaus sollen den Gemeindeprüfungsämtern der Kreisverwaltungen, die der fachlichen Weisung des Rechnungshofs unterliegen (§ 110 Abs. 5 Satz 3 GemO), Hinweise und Anregungen für die überörtliche Prüfung kommunaler Gesellschaften gegeben werden. Dies betrifft insbesondere die Ergebnisse mit geringerem wohnungswirtschaftlichem Bezug.

Die im Bericht zitierten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes können bei Bedarf im Internet unter folgenden Adressen aufgefunden werden:

Bundesrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/index.html

Landesrecht: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/page/bsrlpprod.psml.


  1. Ohne Genossenschaften.
  2. Vgl. dazu § 317 Handelsgesetzbuch (HGB).