Jahresbericht 2024, Nr. 12 - Einsatz von Förderschullehrkräften
- Grundlagen zur Feststellung des Personalbedarfs fehlten -
Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Zur Ermittlung einer angemessenen Personalausstattung für Förder- und Beratungszentren und ihre Stammschulen für Beratung fehlte u. a. die erforderliche Datengrundlage. Insbesondere
- war das für die Förder- und Beratungstätigkeiten zur Verfügung stehende Zeitvolumen nicht formell festgelegt,
- fehlten einheitliche Vorgaben zur Erfassung der Tätigkeiten und Arbeitszeiten sowie eine dafür geeignete IT-Unterstützung,
- waren die für Förder- und Beratungszwecke vorgesehenen Lehrerwochenstunden statistisch nicht erfasst,
- stand eine formelle Regelung zu den Anrechnungsstunden für Koordinierungs- und Leitungsaufgaben der Leitungen der Förder- und Beratungszentren noch aus.
An den Schwerpunktschulen fehlten objektive Kriterien für die Zuweisung zusätzlicher Lehrerwochenstunden zur Unterstützung des inklusiven Unterrichts.
Sonderpädagogisches Personal wurde nicht immer entsprechend seiner lehramtsspezifischen Qualifikation und der zweckgebundenen Personalzuweisung eingesetzt.
Ausfälle und Vertretungen von Regel- oder von Förderunterricht waren nicht hinreichend nachvollziehbar.
Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung
(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)
3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) das für die Beratungs- und Fördertätigkeit zur Verfügung gestellte Zeitvolumen nachvollziehbar festzulegen,
b) für die FBZ verbindliche Regelungen zur Aufzeichnung der Förder- und Beratungszeiten und deren Kontrolle zu treffen und diesen hierfür - soweit möglich IT-gestützte - Standards zur Verfügung zu stellen,
c) zur bedarfsorientierten Zuweisung von Förder- und Beratungsstunden belastbare Daten zum Beratungsbedarf über einen repräsentativen Zeitraum zu erheben,
d) formelle Regelungen zu den Anrechnungsstunden für die FBZ insbesondere für Koordinierungs- und Leitungsaufgaben zu treffen,
e) Förder- und Beratungsstunden statistisch getrennt von den Unterrichtsstunden auszuweisen und entsprechende Änderungen in der amtlichen Schulstatistik beim Statistischen Landesamt anzuregen,
f) Schwerpunktschulen zusätzliche Stunden nur nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien bedarfsorientiert zuzuweisen.
3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert,
a) Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte grundsätzlich gemäß der zweckgebundenen Personalzuweisung der Schulbehörde aufgabengemäß einzusetzen,
b) Vertretungen durch den alleinigen Einsatz der Förderschullehrkraft im Unterricht statistisch zu erfassen,
c) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a bis f zu berichten.
Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/9553 S. 16):
"Zu Ziffer 3.2 a):
Am 13. Mai 2024 findet eine Dienstbesprechung mit allen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten zu den beabsichtigten Neuregelungen der Schulordnung für den inklusiven Unterricht und der Schulordnung für öffentliche Förderschulen und deren Umsetzung statt. Hier wird u. a. erörtert werden, ob und inwieweit der Einsatz zweckgebundener Personalzuweisung von Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet weiter ausgeschärft werden kann.
Zu Ziffer 3.2 b):
Der inklusive Unterricht wird weitestgehend im Klassenverband und nicht als gesonderter Förderunterricht erteilt. Die Zuweisung von Förderschullehrerwochenstunden an Schwerpunktschulen ist deshalb nicht auf einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf begrenzt. Sie dient vielmehr der Umsetzung des erweiterten pädagogischen Auftrags einer Schwerpunktschule, der grundsätzlich auch einen präventiven Charakter hat.
Die Planung und Durchführung inklusiven Unterrichts ist Aufgabe aller Lehrkräfte, die hierbei institutionalisiert zusammenarbeiten. Auch in einer Vertretungssituation erfahren deshalb die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechende Unterstützung. Eine statistische Erfassung ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend.
Zu Ziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 a) und c):
Am 5. Februar 2024 hat eine Dienstbesprechung mit den als Förder- und Beratungszentren beauftragten Förderschulen stattgefunden. Hierbei wurde u. a. der Bericht des Rechnungshofs thematisiert. In diesem Zusammenhang hat das Ministerium für Bildung (BM) eine Arbeitsgruppe „Förder- und Beratungszentren im Transformationsprozess“ initiiert. Deren Auftrag ist u. a. die Erarbeitung von Empfehlungen zur Festlegung von Zeitvolumen für die Förder- und Beratungstätigkeit und die Entwicklung von Parametern zur Ermittlung des Beratungsbedarfs.
Zu Ziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 b):
Zum aktuellen Zeitpunkt befinden sich die rechtlichen Grundsatzfragen länderübergreifend noch in der Klärung. Das Ministerium für Bildung (BM) behält die weiteren Entwicklungen nach wie vor im Blick und wird zur gegebenen Zeit, also nach Vorbereitung einer möglichen länderübergreifenden technischen Umsetzung im Rahmen einer Gesamtregelung der Arbeitszeiterfassung für alle Lehrkräfte, auch die Regelung der spezifisch an Förder- und Beratungszentren auftretenden Fragestellungen vornehmen.
Zu Ziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 d):
Das BM beabsichtigt weiterhin, formelle Regelungen zur Gewährung von Anrechnungsstunden für die Förder- und Beratungszentren zu schaffen, für deren Inhalt die noch zu erarbeitenden Empfehlungen der unter 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 a) und c) genannten Arbeitsgruppe „Förder- und Beratungszentren im Transformationsprozess“ wegweisend sein werden und daher abgewartet werden müssen.
Zu Ziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 e):
Zur Ausweisung von Förder- und Beratungsstunden, getrennt von Unterrichtsstunden, ist eine Änderung in der statistischen Erfassung im Schulverwaltungsprogramm in Erarbeitung. Eine Umsetzung ist spätestens zum Schuljahr 2025/2026 geplant.
Zu Ziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 f):
Eine Arbeitsgruppe des BM und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist mit der Prüfung und Erarbeitung von Regelungen zur bedarfsorientierten Zuweisung von zusätzlichen Stunden für Schwerpunktschulen beauftragt. Wegen der komplexen Materie wird dies einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Umsetzung der Ergebnisse soll spätestens zum Schuljahr 2026/2027 erfolgen."
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/10344 S. 12):
"Die Landesregierung wird aufgefordert, über
- die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Förder- und Beratungszentren im Transformationsprozess“ zur Festlegung von Zeitvolumen für die Förder- und Beratungstätigkeit und deren Umsetzung unter Berücksichtigung der Hinweise des Rechnungshofs,
- die Regelung der spezifisch an Förder- und Beratungszentren auftretenden Fragestellungen zur Arbeitszeiterfassung unter Berücksichtigung der Hinweise des Rechnungshofs,
- die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Förder- und Beratungszentren im Transformationsprozess“ zur Entwicklung von Parametern zur Ermittlung des Beratungsbedarfs,
- die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Förder- und Beratungszentren im Transformationsprozess“ und die Schaffung der formellen Regelungen zur Gewährung von Anrechnungsstunden an Förder- und Beratungszentren,
- die Umsetzung des statistischen Ausweises von Förder- und Beratungsstunden im Schulverwaltungsprogramm,
- die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Regelungen zur bedarfsorientierten Zuweisung von zusätzlichen Stunden für Schwerpunktschulen und deren Umsetzung
zu berichten.
Weiter wird die Landesregierung aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass
- Regelungen getroffen werden, die gewährleisten, dass Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte grundsätzlich gemäß der zweckgebundenen Personalzuweisung der Schulbehörde aufgabengemäß eingesetzt werden,
- die alleinige Unterrichtserteilung durch Förderschullehrkräfte bei Ausfall der Regelschullehrkraft im Rahmen der Berichterstattung über den temporären Unterrichtsausfall auf ein Schuljahr beschränkt statistisch erfasst wird
und darüber zu berichten."
Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2024 gefasst.