Jahresbericht 2019, Nr. 13 - Förderung von Maßnahmen zur Vermarktung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines
- Fördermittel teilweise zweckwidrig verwendet -
Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Aus der Abgabe zur Absatzförderung des im Land erzeugten Weines werden Einrichtungen der Gebietsweinwerbungen in den Weinanbaugebieten gefördert. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen setzten zwei Gebietsweinwerbungen Fördermittel, die für Maßnahmen der Gemeinschaftswerbung für mehrere Anbaugebiete bestimmt waren, ausschließlich für gebietsbezogene Maßnahmen ein.
Eine Gebietsweinwerbung leitete 50 % ihrer jährlichen Fördermittel an zwei weitere Einrichtungen für Weinwerbung weiter. Dies war nicht zulässig.
Das für Weinbau zuständige Ministerium erhöhte die Vergütung der Landwirtschaftskammer für die Verwaltung der Einnahmen ohne hinreichende sachliche Begründung.
Die Gemeinden erhielten einen Verwaltungskostenbeitrag aus dem Aufkommen der Abgabe. Dessen Höhe war seit 1995 gesetzlich nicht mehr geregelt.