Kommunalbericht 2020, Nr. 2 - Leistungsentgelte nach § 18 TVöD

- selten leistungsbezogen -

Zusammenfassende Darstellung

Die Tarifvertragsparteien haben ab 2007 im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Elemente der leitungsbezogenen Vergütung (Leistungsprämien, Leistungszulagen und Erfolgsprämien) eingeführt. Mit diesen Zahlungen soll auf die Motivation und Leistungsbereitschaft des Einzelnen und den Erfolg der jeweiligen Kommunalverwaltungen eingewirkt werden.

Die Leistungsentgelte setzen methodische Verfahren der Leistungsermittlung durch Zielvereinbarungen oder durch Leistungsbewertungen voraus. Das dazu erforderliche System ist in einer Dienstvereinbarung auszugestalten. Das in einem Jahr für Leistungsentgelte zur Verfügung stehende Budget beträgt 2 % der ständigen Monatsentgelte des jeweiligen Vorjahres der unter den TVöD fallenden Beschäftigten.

Fehlen örtliche Regelungen oder werden sie nicht umgesetzt, darf an die Beschäftigten solange nur ein deutlich reduzierter Anteil des Budgets ausgeschüttet werden, bis ein tarifkonformes Verfahren der Leistungsbestimmung zur Anwendung kommt.

Eine Querschnittsprüfung bei über 130 Kommunalverwaltungen hat gezeigt, dass die Hälfte der Kommunen ihren Beschäftigten solche Entgelte tarif- und damit gesetzwidrig2 ganz oder teilweise leistungsunabhängig ("Gießkannenverfahren") und ungekürzt zahlte. Daraus resultierten allein 2019 bei 67 Gemeinden und Gemeindeverbänden Überzahlungen von zusammen 5,4 Mio. €.

Aber auch diejenigen Kommunen, die Mitarbeiterleistungen systematisch bewerteten, wichen häufig vom Tarifvertrag ab. So genügten zum Teil bereits durchschnittliche oder sogar unterdurchschnittliche Leistungen, um Leistungsentgelte zu erhalten. Zudem waren bei einer Leistungsermittlung auf der Grundlage von Zielvereinbarungen die zu erfüllenden Ziele vielfach vergleichsweise anspruchslos oder es fehlte der Leistungsbezug.

Insgesamt verdeutlichte die Prüfung, dass über ein Jahrzehnt nach Einführung der Leistungsentgelte die von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziele vielfach noch nicht erreicht waren. Stattdessen wurden die Vorgaben ignoriert und durch pauschale Zahlungen an die Beschäftigten umgangen. Die hierfür vorgetragenen Gründe (vermeintlich hoher Umsetzungsaufwand, Demotivation leistungsschwächerer Kräfte sowie Ablehnung durch die Belegschaft) vermögen nicht zu überzeugen und rechtfertigten keine Abweichung von verbindlichem Tarifrecht.


2. Die rheinland-pfälzischen Kommunen sind kommunalrechtlich an die Anwendung des Tarifvertrags gebunden (§ 61 Abs. 3 GemO).