Jahresbericht 2024, Nr. 5 - Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

- fortbestehende Mängel bei der Bearbeitung, fehlerhafte Datengrundlagen, unzureichende Dokumentation und Aktenführung -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Die im Jahresbericht 2007/2008 vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel bei der Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestanden im Wesentlichen fort. Steuerliche Sachverhalte wurden weiterhin häufig nicht hinreichend geprüft. Dies betraf insbesondere die erstmalige Veranlagung dieser Einkünfte.

Der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Datenbestände waren unvollständig und fehlerhaft. Daher war die Wirksamkeit des automatisierten Risikomanagementsystems eingeschränkt und es wurden unzutreffende Bearbeitungshinweise ausgegeben.

Arbeitshilfen für die Bearbeitung von Steuerfällen mit erstmaligen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie für die steuerrechtliche Aufteilung des Kaufpreises für bebaute Grundstücke wurden von den Finanzämtern nur in wenigen Fällen genutzt.

Vorgaben zur Dokumentation der Bearbeitung der Steuerfälle wurden nicht beachtet. Die Führung der Steuerakten entsprach nicht den Anforderungen.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) die Angaben zur Anlage V (Vermietung und Verpachtung) und die Festsetzungsnahen Daten vollständig und zutreffend zu erfassen und die Ausgabe unzutreffender Bearbeitungshinweise durch das Risikomanagementsystem zu vermeiden,

b) die Checkliste „Prüfungsschwerpunkte Einkünfte aus VuV bei erstmaligem Objekt“ sowie die Arbeitshilfe zur steuerlichen Aufteilung des Kaufpreises beim Erwerb bebauter Grundstücke zu nutzen,

c) die ordnungsgemäße Bearbeitung der Steuerfälle im Hinblick auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sicherzustellen, diese nachvollziehbar zu dokumentieren und ggf. den Verzicht auf weitergehende Sachverhaltsermittlungen zu begründen,

d) bei der Führung der Steuerakten die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung zu beachten.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) den Veranlagungsstellen einen Zugriff auf bei den Bewertungsstellen vorhandenen, für die steuerliche Aufteilung des Kaufpreises beim Erwerb bebauter Grundstücke erforderliche Daten zu ermöglichen,

b) zu prüfen, ob das Risikomanagementsystem auf die Verpflichtung zur Veranlagung von Bruttomieten hinweisen kann,

c) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a bis d zu berichten.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/9553 S. 4):

"Zu Ziffer 3.2 a):
Den Veranlagungsstellen wird bereits jetzt Zugriff auf einen Teil der in den Bewertungsstellen vorhandenen Daten ermöglicht.
Die Rundverfügung vom 10. Januar 2018 – S 3000 A – St 32 8 nebst Arbeitshilfe (zuletzt aktualisiert am 8. Januar 2024) wurde um weitere Hinweise zu den Lesezugriffen auf die Bewertungsauskunft ergänzt. Die Veranlagungsstellen werden in der Arbeitshilfe darauf hingewiesen, dass aktuelle Grundstücksdaten, die im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 im Datenbestand abgelegt wurden, über die Bewertungsauskunft abgerufen werden können. Wie der bestehende Zugriff im Rahmen der Veranlagung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden kann, wurde im Übrigen im Rahmen der Schulungsveranstaltung „Start der Veranlagung“ Ende Februar/Anfang März 2024 thematisiert.
Zusätzlich wird den Veranlagungsstellen (Lese-)Zugriff auf die Daten aus „SteuKa_RLP“ erteilt werden. Die technische Umsetzung ist für Anfang Mai 2024 vorgesehen.

Zu Ziffer 3.2 b):
Die Forderung des Rechnungshofs, einen Hinweis zu schaffen, welcher auf die Verpflichtung zur Veranlagung von Bruttomieten hinweist, wurde in die zuständige Arbeitsgruppe eingebracht. Die „UAg EVA Überschusseinkünfte“ hat die Schaffung eines entsprechenden Hinweises mit der Begründung abgelehnt, dass weder Risikopotential noch ein signifikantes Steuerausfallrisiko gesehen wird.

Zu Ziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 a):
Die Sensibilisierung der Finanzämter für die Bedeutung der zutreffenden Erfassung der Festsetzungsnahen Daten (FnD) sowie die zurzeit teilweise noch unzutreffende Ausgabe von Hinweisen durch das Risikomanagementsystem (aufgrund des fehlenden steuernummernübergreifenden Abgleichs) ist bei der Schulungsveranstaltung „Start der Veranlagung“ Ende Februar/Anfang März 2024 erfolgt. Die bei bestimmten Fallkonstellationen unzutreffende Hinweisausgabe wird bis zum Einsatz eines steuernummernübergreifenden Risikomanagementsystems in Kauf genommen, um Steuerausfälle zu vermeiden. Es wurden in diesem Zusammenhang u. a. die Themen „Erfassung falscher oder fiktiver Einheitswert-Aktenzeichen“ und „Erfassung der Nebenkosten/Umlagen in einer Kennziffer bei den Mieteinnahmen“ angesprochen.
Für die Erfassung von Veräußerungsanzeigen und die Pflege des FnD-Themas „Grundstücke“ wurde mit Rundverfügung vom 19. Dezember 2023 - O 2250 A - Z 14 1/Z 1 01 ein entsprechender Leitfaden veröffentlicht.

Zu Ziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 b):
Das Landesamt für Steuern (LfSt) hat die Bearbeiterinnen und Bearbeiter im Rahmen der Schulungsveranstaltung „Start der Veranlagung“ Ende Februar/Anfang März 2024 darauf hingewiesen, dass in Fällen mit erstmaligen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vermehrt auch die Checkliste „Prüfungsschwerpunkte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei erstmaligem Objekt“ Verwendung finden soll. Ein Verweis auf die Arbeitshilfe zur steuerlichen Aufteilung des Kaufpreises ist in der vorgenannten Checkliste enthalten. Darüber hinaus werden die Bearbeiter durch die regelmäßigen Aktualisierungen der Arbeitshilfe im Allgemeinen Informationssystem (AIS) informiert.
Zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen wurde die Checkliste sowie die Arbeitshilfe zu den entsprechenden Risikohinweisen im Rahmen der landeseigenen Bearbeitungshilfe K-Dialog verlinkt, damit die Bearbeiterinnen und Bearbeiter einen schnellen Zugriff auf die Vorlagen haben.

Zu Ziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 c):
Die Forderung wurde unter Verweis auf entsprechende Fundstellen im „Leitfaden RMS-Veranlagung 2.0“ im Rahmen der Schulungsveranstaltung „Start der Veranlagung“ Ende Februar/Anfang März 2024 durch das LfSt thematisiert.

Zu Teilziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 d):
Die Forderung wurde im Rahmen der Schulungsveranstaltung „Start der Veranlagung“ Ende Februar/Anfang März 2024 durch das LfSt thematisiert."