Jahresbericht 2024, Nr. 6 - Anwendung ausgewählter Bereiche des Tarifrechts beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz

- Mängel bei der Anwendung des Tarifrechts, lückenhafte Aktenführung -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Der Landesbetrieb Mobilität gewährte neu eingestellten Beschäftigten häufig zu hohe Erfahrungsstufen oder berücksichtigte unzulässig Zeiten, die zu vorzeitigen Stufenaufstiegen führten. Überzahlungen waren die Folge.

Zulagen gewährte der Landesbetrieb teilweise tarifwidrig und oftmals ohne den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen.

Bindende Hinweise des Ministeriums der Finanzen zur Durchführung des Tarifvertrags und zur Dokumentation wurden nicht durchgängig beachtet.

Die Eingruppierung von Beschäftigten war teilweise fehlerhaft. Erforderliche Arbeitsplatzbeschreibungen lagen häufig nicht vor.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung·

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) bei der Gewährung von Zulagen für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten die rechtlichen Voraussetzungen zu beachten und nachvollziehbar zu dokumentieren,

b) sicherzustellen, dass für alle mit Tarifbeschäftigten besetzten Stellen Arbeitsplatzbeschreibungen erstellt und aktuell gehalten werden,

c) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eingruppierung als „sonstiger Beschäftigter“ nachvollziehbar zu dokumentieren.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) die für die Dokumentation der Stufenzuordnung erforderlichen Unterlagen zu den Personalakten zu nehmen,

b) die Dokumentation der Abwanderungsabsicht qualifizierter Fachkräfte entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen zu ergänzen,

c) bei der Gewährung von Zulagen für Schreibkräfte das Vorliegen der Voraussetzungen nachvollziehbar zu dokumentieren,

d) die Eingruppierungen in den beanstandeten Fällen zu überprüfen und das Vorliegen der Voraussetzungen nachvollziehbar zu dokumentieren,

e) tarifwidrige Stufenzuordnungen und Eingruppierungen sowie fehlerhafte Gewährungen von Zulagen in Nr. 3.2 Buchstaben a bis d im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu korrigieren.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/9553 S. 6):

"Zu Ziffer 3.2 a):
Die für die Dokumentation der Stufenzuordnung erforderlichen Unterlagen waren in einer Nebenakte abgelegt und sind nunmehr zur (Haupt-)Personalakte genommen worden.

Zu Ziffer 3.2 b):
Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) hat zur Dokumentation entsprechende Vermerke erstellt, in denen der Abwanderungswille glaubhaft dokumentiert wurde. Nach den Durchführungshinweisen des Ministeriums der Finanzen (FM) sind konkrete Schritte des Tarifbeschäftigten, wie etwa eine konkrete Bewerbung, nicht zwingend zur Dokumentation des Abwanderungswillens erforderlich. Dieser kann auch gegeben sein, wenn es sich beispielsweise um einen besonders leistungsfähigen Mitarbeiter handelt und die Abwanderungsgefahr aufgrund der tatsächlichen Konkurrenzsituation zu dem anderen potentiellen Arbeitgeber (etwa regionale Gegebenheiten) wegen einer finanziellen Besserstellung realistisch ist.
Den vom FM festgelegten Grundsätzen ist der LBM gefolgt. Die Anforderungen für eine Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L wurden damit erfüllt. In sämtlichen Fällen ist eine ordnungsgemäße Dokumentation vorhanden.

Zu Ziffer 3.2 c):
Für die Schreibkräfte im Bereich des LBM werden ausnahmslos entsprechende Stellenbeschreibungen erstellt. Im Rahmen der Prüfung wurde in insgesamt fünf Fällen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulagengewährung nicht mehr vorliegen. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten werden entsprechende Rückforderungen erfolgen. In den übrigen Fällen wurde die geforderte Dokumentation nachgeholt.

Zu Ziffer 3.2 d):
Die Überprüfung der Eingruppierung in den beanstandeten Fällen ist erfolgt. Das Vorliegen der Voraussetzungen wurde nachvollziehbar dokumentiert.

Zu Ziffer 3.2 e) i.V.m. Ziffer 3.2 a) bis d):
Sofern tarifwidrige Stufenzuordnungen und Eingruppierungen sowie fehlerhafte Gewährungen von Zulagen festgestellt wurden, wurden diese im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten korrigiert."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Zu Ziffer 3.2 e:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, tarifwidrige Stufenzuordnungen und Eingruppierungen sowie fehlerhafte Gewährungen von Zulagen in Nr. 3.2 Buchstaben a bis d im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu korrigieren, merkt der Rechnungshof an: 

Soweit die Landesregierung ausführt, tarifwidrige Stufenzuordnungen seien im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten korrigiert worden, trifft dies nur teilweise zu. In 14 Fällen ist dies bislang noch nicht geschehen, sodass die Forderung des Rechnungshofs noch nicht erledigt ist. Die Gründe hierfür hat der Rechnungshof dem Landesbetrieb und dem Ministerium noch einmal schriftlich dargelegt.

Zu Ziffer 3.2 b:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, die Dokumentation der Abwanderungsabsicht qualifizierter Fachkräfte entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen zu ergänzen, merkt der Rechnungshof an: 

Das Rundschreiben verlangt den Nachweis eines konkreten Abwanderungswillens und gibt zur Dokumentationspflicht konkrete Hinweise. Danach ist der konkrete Abwanderungswille substantiiert, zum Beispiel durch entsprechende Nachweise, und nicht nur in allgemeiner Form schriftlich zu belegen. Diesen Anforderungen genügen die allgemeinen Angaben des Landesbetriebs nicht.

Zu Ziffer 3.2 d:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, die Eingruppierungen in den beanstandeten Fällen zu überprüfen und das Vorliegen der Voraussetzungen nachvollziehbar zu dokumentieren, merkt der Rechnungshof an: 

Die Eingruppierung als „sonstiger Beschäftigter“ setzt nach den tarifrechtlichen Bestimmungen voraus, dass die betreffende Person über die Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines staatlich geprüften Technikers entsprechen. Der sonstige Beschäftigte muss demnach über ein entsprechend vielseitiges nachgewiesenes Wissen und Können verfügen. Fachkenntnisse nur auf einem begrenzten Teilgebiet der breit gefächerten Ausbildung reichen nicht aus.

In mehreren beanstandeten Fällen lagen die tarifrechtlich geforderten Fähigkeiten und Erfahrungen nicht vor oder wurden nicht nachgewiesen. 

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/10344 S. 6):

"Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass

  1. der Landesbetrieb Mobilität die zur Dokumentation der Stufenzuordnung erforderlichen Unterlagen zu den Personalakten genommen hat,
  2. der Landesbetrieb die beanstandeten Zulagengewährungen für Schreibkräfte im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten korrigiert hat, überzahlte Beträge zurückfordern wird und die fehlende Dokumentation nachgeholt hat,
  3. der Landesbetrieb künftig bei der Gewährung von Zulagen für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten die rechtlichen Voraussetzungen beachten und diese nachvollziehbar dokumentieren wird,
  4. Stellenbeschreibungen und -bewertungen mittlerweile bereits bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten zu den Personalakten genommen werden.

Die Landesregierung wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass

  1. die Stufenzuordnung in den noch offenen Fällen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten korrigiert wird, und hierüber zu berichten,
  2. der Landesbetrieb die Dokumentation der Abwanderungsabsicht qualifizierter Fachkräfte unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen ergänzt und dies künftig beachtet,
  3. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ in den noch offenen Fällen nachvollziehbar dokumentiert wird. In den Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder der Nachweis nicht geführt werden kann, sollte sie darauf hinwirken, dass die Eingruppierung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten korrigiert wird. Die Landesregierung wird aufgefordert, hierüber zu berichten."

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2024 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/11584 S. 4):

"Zu Buchstabe a):
Die Korrektur der Stufenzuordnung in den noch offenen Fällen wurde im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten geprüft. Zum Teil ist eine Korrektur zwischenzeitlich durch erfolgte Höhergruppierungen obsolet geworden.
In den übrigen Fällen war insbesondere die Stufenzuordnung aufgrund der „einschlägigen Berufserfahrung“ als tarifvertragliche Voraussetzung beanstandet worden. § 16 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) lässt eine Stufenzuordnung aufgrund von „einschlägiger Berufserfahrung“ (Satz 3) oder zur Deckung des Personalbedarfs aufgrund ‚förderlicher Zeiten“ aus der vorherigen beruflichen Tätigkeit (Satz 4) zu. Die vorliegend aufgrund der „einschlägigen Berufserfahrung“ vorgenommenen Stufenzuordnungen waren aus Sicht des Rechnungshofs unzureichend begründet. Dies konnte dahingehend korrigiert werden, dass als rechtliche Grundlage für die Stufenzuordnung in diesen Fällen ‚förderliche Zeiten“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz4 TV-L herangezogen werden konnten. Eine entsprechende Dokumentation hierüber und darüber, dass die Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich war, ist erfolgt.

Zu Buchstabe b):
Die Dokumentation der Abwanderungsabsicht qualifizierter Fachkräfte wird nach den Vorgaben des Ministeriums der Finanzen vervollständigt. Für gegenwärtige und zukünftige Sachverhalte werden die Vorgaben ebenfalls bereits entsprechend beachtet.

Zu Buchstabe c):
Die Dokumentation der Voraussetzungen für die Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ wurde zur weiteren Nachweisführung vervollständigt. Die Vorgaben einer entsprechenden Dokumentation werden gegenwärtig und künftig beachtet.
Es wurde eine Korrektur der Eingruppierung in den wenigen Fällen, in denen die Ausführungen des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) nicht ausreichend waren, innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten vorgenommen. Dabei handelte es sich insbesondere um die Eingruppierung verschiedener Meistergruppen, die zunächst dem Techniker-Teil des TV-L zugeordnet wurden. Diesem Teil des Tarifvertrags können sie nur als „sonstige Beschäftigte“ zugeordnet werden. In diesen Fällen wurden die erforderlichen Erfahrungszeiten als tarifrechtliche Voraussetzung als fehlend beanstandet. Zwischenzeitlich wurde diese Beschäftigtengruppe dem Meister-Teil des Tarifvertrags zugeordnet, sodass diese nicht mehr als „sonstige Beschäftigte“ eingruppiert werden, sondern entsprechend ihrem Abschluss als Meister. Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung vor.
Eine Stellungnahme hinsichtlich der konkreten Einzelfälle wird parallel durch den LBM unmittelbar an den Rechnungshof erfolgen."