Bürgereingaben
Der Rechnungshof nimmt Ihre Hinweise auf mögliche finanzrelevante Missstände in der Landes- oder Kommunalverwaltung gerne schriftlich, per E-Mail an unsere Poststelle oder über das Kontaktformular entgegen. Dabei werden personenbezogene Daten verarbeitet. Mit Ihrer schriftlichen Eingabe, Ihrer E-Mail oder der Nutzung des Kontaktformulars willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zu den Ihnen zustehenden Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ansprechpartner
Dr. Philip Stöver
Tel.: 06232 617-195
Häufige Fragen zum Thema Bürgereingaben:
Sofern Ansatzpunkte für Prüfungen vorliegen, werden wir Ihre Hinweise aufnehmen. Eine Verpflichtung des Rechnungshofs, Anregungen nachzugehen, gibt es allerdings nicht. Der Rechnungshof ist eine unabhängige Behörde. Die Unabhängigkeit äußert sich in seiner Dispositionsfreiheit und Weisungsungebundenheit. Dies bedeutet, dass er selbst entscheidet, ob, was, wann und wie er prüft. Als Grundlage einer solchen Entscheidung können jedoch auch Hinweise aus der Bevölkerung hilfreich sein.
Der Rechnungshof hat zur Durchsetzung seiner Prüfungsergebnisse keine Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse. Die Umsetzung seiner Forderungen aufgrund der Prüfungsfeststellungen ist letztlich Aufgabe des Parlaments und der Landesregierung. Im kommunalen Bereich obliegt dies den entsprechenden Organen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Kommunalaufsicht.
Sofern Sie mit Ihrer Eingabe ein konkretes Einschreiten zuständiger Behörden erwirken möchten, kommt eine Benachrichtigung der jeweiligen Aufsichtsbehörde in Betracht, die über ein mögliches Tätigwerden entscheidet. Ein Anspruch des Bürgers hierauf besteht jedoch grundsätzlich nicht.
In Rheinland-Pfalz führt bspw. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) landesweit die Rechtsaufsicht über die Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, den Bezirksverband Pfalz, über rd. 105 Zweckverbände sowie vier Planungsgemeinschaften. Die Kreisverwaltungen sind z. B. im Hinblick auf die Verbandsgemeinden und die Ortsgemeinden zur Rechtsaufsicht berufen.
Nein, einen Mindestbetrag für einen finanzrelevanten Missstand, bei dem der Rechnungshof tätig wird, gibt es nicht. Es kommt auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
Das Prüfungsverfahren des Rechnungshofs ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht öffentlich. Beteiligt sind in der Regel nur die geprüfte Stelle, die Aufsichtsbehörde und der Rechnungshof. Weder die Öffentlichkeit noch die Petentinnen und Petenten können über die Durchführung einer Prüfung unterrichtet werden.
Die Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen ist folgendermaßen geregelt:
Besondere Aufmerksamkeit erfährt alljährlich der vom Rechnungshof veröffentlichte Jahresbericht. In diesem Bericht fasst der Rechnungshof das Ergebnis seiner Prüfungen im Bereich der Landesverwaltung zusammen, soweit es für die Entlastung der Landesregierung durch den Landtag von Bedeutung sein kann.
In seinem ebenfalls jährlich erscheinenden Kommunalbericht berichtet der Rechnungshof über die Haushaltslage der Gemeinden und Gemeindeverbände. Darüber hinaus stellt er hier Erkenntnisse aus seinen kommunalen Turnus- oder Querschnittsprüfungen dar. Der Kommunalbericht dient der beratenden Unterrichtung von Landtag und Landesregierung, der Unterstützung der Kommunalverwaltungen bei der Erledigung ihrer Aufgaben sowie den kommunalen Organen bei der Wahrnehmung ihrer Steuerungs- und Überwachungsfunktionen.
Für die Kommunalprüfungen gilt überdies die Besonderheit, dass die Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs von der geprüften Kommune an sieben Werktagen öffentlich auszulegen sind (§ 110 Abs. 6 Gemeindeordnung). Auf diesem Wege wird die Öffentlichkeit über die Prüfungsergebnisse unterrichtet. Einige Kommunen veröffentlichen die abschließende Prüfungsmitteilung auch im Internet. Einer Internetveröffentlichung der ausgelegten Fassung und damit einer größeren Transparenz stehen keine Rechte des Rechnungshofs entgegen.
Der Rechnungshof prüft neben den Kommunalverwaltungen auch die kommunalen Beteiligungen, beispielsweise Stadtwerke oder Wohnungsbaugesellschaften. Für diesen Bereich schreibt das Gesetz keine Veröffentlichung der Prüfungsmitteilungen vor. Über die Prüfungsergebnisse unterrichten die jeweiligen Verwaltungen die örtlichen Organe, die darüber beraten und Schlussfolgerungen in Form von Beschlüssen ziehen können (siehe hierzu auch Frage 3).
Bürgern gewährt der Rechnungshof ferner auf Antrag nach dem Landestransparenzgesetz Zugang zu abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen. Die abschließende Feststellung obliegt dem zuständigen Kollegium des Rechnungshofs nach Durchführung des Beantwortungsverfahrens mit der geprüften Stelle. Grundlage hierfür ist die Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse, die in einem besonderen Abschnitt den Prüfungsmitteilungen vorangestellt wird, unter Berücksichtigung von Erkenntnissen, die sich aufgrund von Äußerungen der geprüften Stelle im Beantwortungsverfahren ergeben haben. Unter bestimmten Voraussetzungen sind abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs auf der Transparenz-Plattform des Landes Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.
Daneben hat der Rechnungshof Prüfungsergebnisse betreffenden Informationsersuchen der Presse/Rundfunkmedien im Rahmen des Landesmediengesetzes bzw. der sonstigen medienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Nein, bei über 2.400 Kommunen ist dies schlechterdings nicht möglich. Es gibt eine Aufgabenteilung zwischen dem Rechnungshof und den bei den Kreisverwaltungen angesiedelten Gemeindeprüfungsämtern:
Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte (Andernach, Bad Kreuznach, Bingen, Idar-Oberstein, Ingelheim am Rhein, Lahnstein, Mayen und Neuwied), der Landkreise und der verbandsfreien Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Bei den Verbandsgemeinden kommt es auf den Einzelfall an. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verbandsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (einschließlich jeweils einer Ortsgemeinde, grundsätzlich die Sitzgemeinde) wird vom Rechnungshof geprüft. Haben mehrere Verbandsgemeinden eines Landkreises die zuvor genannte Einwohner-Schwelle überschritten, prüft der Rechnungshof nur die einwohnerstärkste. Gibt es im Gebiet eines Landkreises keine Verbandsgemeinde, welche den Schwellenwert überschreitet, und ist dort auch keine verbandsfreie Gemeinde mit mehr als 15.000 Einwohner/-innen vorhanden, prüft der Rechnungshof ebenfalls die einwohnerstärkste Verbandsgemeinde. Die Prüfung aller anderen Verbands- und Ortsgemeinden obliegt den Gemeindeprüfungsämtern.