Das Prüfungsverfahren des Rechnungshofs

Prüfungsmaßstäbe

Der Rechnungshof orientiert sich bei seinen Prüfungen an den Maßstäben der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Es sind also regelmäßig folgende Fragen zu beantworten:

  • Ordnungsmäßigkeit: Ist das Verwaltungshandeln buchhalterisch korrekt und rechtmäßig?
  • Wirtschaftlichkeit: Wurde das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten Mitteln angestrebt und erreicht?
  • Sparsamkeit: Wurden die eingesetzten Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgabe notwendigen Umfang beschränkt?

Lückenlosigkeit der Finanzkontrolle

Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs umfasst die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe. Damit unterliegen mittelbar und unmittelbar finanzwirksame Tätigkeiten des Landes in Bezug auf seinen Haushalt oder sein Vermögen der Prüfung durch den Rechnungshof. Im Rahmen der geltenden Regelungen gibt es keine prüfungsfreien Räume. Hiermit leistet der Rechnungshof einen wichtigen Beitrag zur Budgetkontrolle für den Gesetzgeber und die Landesregierung.

Prüfungsrichtung

Die Mehrzahl der Prüfungen betrifft abgeschlossene Vorgänge, da Kontrolle einen zumindest teilweise abgeschlossenen Sachverhalt voraussetzt ("retrograde Prüfung"). Der Rechnungshof macht aber auch von der Möglichkeit Gebrauch, noch nicht vollständig abgeschlossene Vorgänge zu prüfen. Dies gilt vornehmlich im Baubereich (Hoch-/Tiefbau). Hier prüft und berät der Rechnungshof in möglichst frühen Phasen (Planung, Vergabe, Ausführung), um frühzeitig unwirtschaftlichem Handeln vorzubeugen.

Arbeitsplanung

Der Rechnungshof erstellt neben einer mittelfristigen, strategischen Arbeitsplanung einen jährlichen Arbeitsplan, in dem Prüfungsgegenstände, Prüfungsdauer und Personaleinsatz festgelegt werden. 

Durchführung einer Prüfung

Der Standard-Prüfungsprozess gliedert sich in vier Phasen, wobei insbesondere die Prüfungs- und Schreibphase zum Teil parallel oder überlappend verlaufen:

  1. Orientierungsphase (u. a. Grobkonzept, Prüfungsankündigung, Einführungsgespräch und erste Erhebungen)
  2. Prüfungsphase (u. a. Feinkonzept, Erhebungen, Auswertungen)
  3. Schreibphase (u. a. Entwurf der Prüfungsmitteilung, schriftliche Äußerungsmöglichkeit für den/die Empfänger des Entwurfs, Schlussbesprechung, Fertigung und Versand der Prüfungsmitteilung)
  4. Beantwortungsverfahren (Möglichkeit der Stellungnahme für den/die Empfänger der Prüfungsmitteilung, insbesondere zu den veranlassten oder beabsichtigten Maßnahmen)

Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs werden in den Jahresbericht zur Entlastung der Landesregierung aufgenommen.

Prüfungsergebnisse

Der Rechnungshof kann sich zur Durchsetzung seiner Prüfungsergebnisse keiner Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse bedienen. Die Umsetzung seiner Forderungen aufgrund der Prüfungsfeststellungen ist letztlich Aufgabe des Parlaments und der Landesregierung sowie der entsprechenden Organe im kommunalen Bereich.