Kommunalbericht 2023, Nr. 3 - Schadensausgleich in Sozial- und Jugendämtern
- Feststellungen des Rechnungshofs oftmals nur sehr zögerlich umgesetzt -
Zusammenfassende Darstellung
Der Rechnungshof teilt den Kommunen bei seinen Prüfungen u. a. mit, wenn durch fehlerhafte Sachbearbeitung finanzielle Nachteile (Überzahlungen, Mindereinnahmen) eingetreten sind. Es obliegt dann den Gemeinden und Gemeindeverbänden, die Feststellungen des Rechnungshofs umzusetzen und die entstandenen Schäden soweit als möglich auszugleichen.
Besonders relevant ist das bei der Gewährung sozialer Leistungen. Aufgrund vergleichsweise komplexer Regelungen ist hier die Fehleranfälligkeit hoch. Schadensausgleich ist insbesondere möglich durch Leistungen von Eigenschadenversicherungen und indem Ersatz- und Erstattungsansprüche geltend gemacht sowie Leistungsberechtigte nachträglich an den Kosten ihrer Leistungen beteiligt werden.
Im Gegensatz dazu betrieben Sozial- und Jugendämter den Schadensausgleich nach Kenntnis der Feststellungen des Rechnungshofs nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt und Zeitnähe. Das führte dazu, dass Ansprüche verjährten und nicht mehr realisiert werden konnten.
Abgesehen davon, dass dies den rechtlichen Pflichten widersprach, Forderungen rechtzeitig und vollständig einzuziehen, erwies sich der nachlässige Schadensausgleich auch als unwirtschaftlich. Den Nutzen schadensregulierender Maßnahmen belegte eine Auswertung der Prüfungsverfahren des Rechnungshofs bei 25 Sozial- und Jugendämtern. Danach regulierten die betroffenen Kommunen aufgrund von Feststellungen der Prüfung insgesamt mindestens 10,0 Mio. € an Schäden, im Einzelfall bis zu 1,7 Mio. €. Das Gesamteinnahmepotenzial dürfte bei konsequenter Umsetzung der Schadensregulierung deutlich über dieser Summe liegen.
Eine unsachgemäße Schadensabwicklung verstößt gegen dienstrechtliche und arbeitsvertragliche Pflichten. Bei den Hauptverwaltungsbeamten ist das mit der – ggf. strafbewehrten – Pflicht zur ordnungsgemäßen Vermögensbetreuung nicht vereinbar.