Jahresbericht 2025, Nr. 11 - Ersatzzahlungen bei Windenergieanlagen
- fehlerhafte Festsetzungen, Landschaftsschutzgebiete nicht angemessen berücksichtigt, erhebliche Einnahmeausfälle -
Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Die Errichtung von Windenergieanlagen stellt einen gravierenden Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die Festsetzung der zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen zu leistenden Ersatzzahlungen war häufig mangelhaft:
- Bei 53 % der Windenergieanlagen, die ein Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigten, war die Ersatzzahlung zu niedrig festgesetzt. Diese Gebiete waren bei der Berechnung unzutreffend bewertet oder mit einem zu kleinen Flächenanteil berücksichtigt worden.
- Teilweise wurden Ersatzzahlungen verringert, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. In anderen Fällen unterblieb eine zulässige Ermäßigung.
- In einigen Fällen legten die Genehmigungsbehörden der Berechnung der Ersatzzahlung nicht wie geboten die Gesamtanlagenhöhe zugrunde.
Die Kostensätze für die Ersatzzahlungen waren seit 2018 nicht angepasst und die Ersatzzahlungen in der Folge zu niedrig festgesetzt worden. Bei einer jährlichen Anpassung an die durchschnittliche Inflation von 2019 bis 2023 wären um 1,7 Mio. € höhere Ersatzzahlungen zu leisten gewesen.
In Rheinland-Pfalz fehlt eine eindeutige und verbindliche Zuordnung von Wertstufen zu Landschaftsbildern. Eine Berechnung der Ersatzzahlung nach einheitlichen Maßstäben war deshalb erschwert.
Bei Repoweringmaßnahmen entsprach die Festsetzung der Ersatzzahlungen nicht den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes. In der Folge waren Ersatzzahlungen um 853.000 € zu niedrig. Dem Gebot der Vollkompensation wurde nicht immer Rechnung getragen.
Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung
(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)
3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) sicherzustellen, dass Landschaftsschutzgebiete bei der Festsetzung von Ersatzzahlungen zutreffend berücksichtigt werden,
b) rechtswidrig festgesetzte Ersatzzahlungen zu überprüfen und ggf. im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu korrigieren sowie sicherzustellen, dass Ersatzzahlungen vor Durchführung des Eingriffs geleistet werden,
c) zu prüfen, wie Landschaftsbilder landesweit im LANIS-Geoportal erfasst und Wertstufen zugeordnet werden können,
d) die seit 2018 unveränderten Kostensätze der Wertstufen an die aktuelle Preis- und Kostenentwicklung bei der Durchführung von Maßnahmen aus Ersatzzahlungen anzupassen sowie den Anpassungsbedarf regelmäßig zu überprüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren,
e) bei Repowering eine einheitliche Rechtsanwendung im Einklang mit den bundesrechtlichen Regelungen sicherzustellen.
3.2 Folgende Forderung ist nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert, über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a bis e zu berichten.