Jahresbericht 2025, Nr. 10 - Ausgewählte Anrechnungsstunden sowie Anrechnungspauschale für besondere unterrichtliche Belastungen und Sonderaufgaben

- Bedarfsermittlung nicht transparent, mangelhafte Kontrolle -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Der Bedarf an Anrechnungsstunden war nicht immer begründet. Die Dokumentation war verbesserungsbedürftig.

Schulen bzw. Lehrkräfte nahmen mehr Anrechnungsstunden in Anspruch, als ihnen rechtlich zustanden oder ihnen gewährt worden waren. Allein bei den Integrierten Gesamtschulen und Realschulen plus entsprach dies im Schuljahr 2022/2023 einer Arbeitszeit im Umfang von mindestens 16 VZÄ. Rechtliche Vorgaben wurden bei der Bewilligung nicht immer beachtet.

Die Datenbank des Ministeriums für Bildung war zur Überwachung der Gewährung und Inanspruchnahme von Anrechnungsstunden nur bedingt geeignet.

Die Schulaufsicht kontrollierte die Inanspruchnahme von Anrechnungsstunden unzureichend. Verbesserungen im Schulverwaltungsprogramm zur Vermeidung von Eintragungsfehlern und zur Unterstützung der Kontrolle waren angezeigt.

Die Methodik zur Berechnung der Anrechnungspauschale war nur eingeschränkt geeignet, eine angemessene Entlastung für besondere unterrichtliche Belastungen und schulbezogene Sonderaufgaben abzubilden. Regelmäßige Überprüfungen der Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungspauschale an den Schulen waren nicht vorgegeben.

Mit einem verstärkten Einsatz von Verwaltungs-, technischen sowie Bibliotheksfachkräften könnten pädagogische Ressourcen für eine verbesserte Unterrichtsversorgung freigesetzt werden.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

a) die Festlegung des Gesamtbudgets an Anrechnungsstunden und dessen Verteilung zu begründen und zu dokumentieren,

b) die Daten der Datenbank der Schulaufsicht zur Verfügung zu stellen,

c) durch organisatorische Maßnahmen wie Schulungen, Leitfäden oder Eingabehilfen und technische Unterstützungen wie die Hinterlegung von Höchstgrenzen bzw. systemischen Plausibilitätsprüfungen die Fehlerquoten bei der Eintragung im Schulverwaltungsprogramm zu reduzieren,

d) darauf hinzuweisen, bei der Inanspruchnahme von Anrechnungsstunden die rechtlichen Vorgaben einzuhalten,

e) die Gewährung von Anrechnungsstunden angemessen zu dokumentieren und deren Inanspruchnahme besser zu kontrollieren,

f) das Erfordernis der Funktionsstelle einer Koordinatorin bzw. eines Koordinators der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I an den kooperativen Gesamtschulen zu prüfen,

g) objektive Entscheidungskriterien für angemessene Entlastungen für die Aufgaben der staatlichen Lehrkräfte an den Kommunalen Medienzentren zu definieren,

h) die aus der Konzeptionsphase stammenden Anrechnungsstunden für die Hochbegabtenzüge an den vier Hochbegabtengymnasien nicht mehr zu gewähren,

i) einheitliche und transparente Maßstäbe für die Gewährung einer erhöhten Anrechnungspauschale an Schulen in sozialen Brennpunkten zu entwickeln,

j) den verstärkten Einsatz von Verwaltungskräften zur Entlastung der Lehrkräfte anzustreben,

k) über die Evaluation der Vereinbarung des Landes mit den kommunalen Spitzenverbänden über die Arbeitsteilung bei Bereitstellung, Betrieb, Wartung und Support von digitalen Lehr-Lerninfrastrukturen an Schulen sowie den daraus gezogenen Folgerungen zu berichten.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) die Methodik zur Ermittlung der Anrechnungspauschale unter Berücksichtigung der Hinweise des Rechnungshofs zu überarbeiten,

b) schulartspezifische und schulbezogene Besonderheiten wie auch die besonderen Belastungen und Sonderaufgaben an Grundschulen in den Überlegungen zur Fortentwicklung der Anrechnungspauschale zu berücksichtigen,

c) die besonderen unterrichtlichen Belastungen und Sonderaufgaben zu evaluieren und darauf aufbauend einen Musterkatalog zu erstellen, um die Höhe der Anrechnungspauschale angemessen bestimmen zu können,

d) die Regelungen der LehrArbZVO, soweit erforderlich, anzupassen,

e) Lehrkräfte, soweit möglich und wirtschaftlich, durch den verstärkten Einsatz von technischen Fachkräften sowie von Bibliotheksfachkräften von nicht unterrichtlichen Aufgaben zu entlasten,

f) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a bis j zu berichten.