Kommunalbericht 2025 - Zusammenfassende Darstellung

1 Haushaltslage der Gemeinden und Gemeindeverbände – Jahre mit Finanzierungsüberschüssen schon wieder Vergangenheit

Die rheinland-pfälzischen kommunalen Kassen schlossen 2024 wie bereits im Vorjahr defizitär ab. Es fehlten 625 Mio. € zum Ausgleich. Das war das zweithöchste Defizit in den letzten 15 Jahren.

958 Gemeinden und Gemeindeverbände (39 %) erwirtschafteten Fehlbeträge. 1.496 Gemeinden gelang der Kassenausgleich oder sie erzielten Überschüsse.

Die Deckungslücke entstand trotz erneut hoher Steuereinnahmen. Diese lagen mit 6.188 Mio. € um 224 Mio. € über dem Vorjahresniveau. Höhere Steuereinnahmen erlangten die Kommunen zuvor nur im Jahr 2022.

Bei den laufenden Zuweisungen verzeichneten die Kommunen 2024 ein kräftiges Einnahmeplus von 749 Mio. €. Mit 11.867 Mio. € waren solche Zuweisungen die bedeutendste Einnahmeart. Allerdings trugen hierzu auch die Einnahmen aus Kreis- und Verbandsgemeindeumlagen bei (3.206 Mio. €), womit sich die Kommunen insoweit selbst finanzierten.

Insgesamt erzielten die Kommunen Einnahmen von 20.836 Mio. €. Das waren 1.440 Mio. € mehr als 2023. Noch deutlicher erhöhten sich die Ausgaben. Sie stiegen um 1.512 Mio. € auf 21.461 Mio. €.

Ungebremst verlief der Anstieg der Personalausgaben. Mit 4.488 Mio. € hatten sie den höchsten Anteil an den kommunalen Ausgaben, dicht gefolgt von den Ausgaben für soziale Leistungen mit 4.466 Mio. €. Rechnerisch wurde die Hälfte der Einnahmen aus Steuern und laufenden Zuweisungen für Personal und Soziales aufgewandt.

Im zwölften Jahr in Folge stiegen die kommunalen Ausgaben für Sach- und Dienstleistungen, wie etwa für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden. Sie erreichten 3.510 Mio. €. Auf die kommunalen Investitionsausgaben (Sachinvestitionen) entfielen zuletzt 1.966 Mio. €.

Deutlich rückläufig verlief die Haushaltsverschuldung der Kommunen. Sie sank um 2.368 Mio. € auf 9.510 Mio. €. Das beruhte im Wesentlichen auf der Teilentschuldung bei den kommunalen Liquiditätskreditschulden durch das Land um 3 Mrd. €. Dennoch war die Pro-Kopf-Verschuldung der rheinland-pfälzischen Kommunen im Flächenländervergleich mit 2.307 € überdurchschnittlich (1.881 €). Unter Einbeziehung der Schulden der aus den Kernhaushalten ausgelagerten Einrichtungen und Unternehmen betrug die Gesamtverschuldung 18.273 Mio. €. Sie war mit 4.425 € je Einwohner geringer als der Durchschnittswert in den anderen Flächenländern (4.865 € je Einwohner).

Das beträchtliche Defizit trotz hoher Einnahmen lässt den Schluss zu, dass eine Haushaltskonsolidierung auch die Einbeziehung der Ausgaben erfordert. Das ist umso wichtiger, wenn sich die aktuell ungünstige Wirtschaftsentwicklung fortsetzt mit nachteiligen Auswirkungen auf die Höhe der Steuereinnahmen. Darauf deuten Finanzdaten für das erste Halbjahr 2025 mit einem kommunalen Kassendefizit von 1.566 Mio. € hin.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind daher nach wie vor gehalten, ihre Haushalte strikt zu konsolidieren. Aufgrund der langfristigen Auswirkungen ist es insbesondere erforderlich, den stetigen Zuwachs der kommunalen Personalausstattung eingehender als bisher zu überprüfen. Eine Querschnittsprüfung des Rechnungshofs bei Kreisverwaltungen zeigte, dass durch Prozessoptimierungen Personal eingespart oder zumindest dessen weiterem Aufwuchs begegnet werden kann.

Die Konsolidierung kann aber nur unter Mitwirkung aller staatlicher Ebenen gelingen. Einen Beitrag hierzu leisten die zusätzliche Dotierung des kommunalen Finanzausgleichs um jeweils 300 Mio. € in den Jahren 2025 und 2026 sowie die Weiterleitung und Aufstockung von Bundesmitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (insgesamt 3,5 Mrd. € innerhalb von zwölf Jahren).

Davon abgesehen hat der Bund insbesondere bei seiner Gesetzgebung für soziale Leistungen Optionen, die Kommunen zu entlasten.

Flankiert werden sollten die Bemühungen um eine Verbesserung der kommunalen Finanzlage durch eine Kommunalaufsicht, die dem kommunalen Haushaltsausgleichsgebot zur Durchsetzung verhilft und einer wieder steigenden Liquiditätskreditverschuldung entgegenwirkt. Aktuelle Veröffentlichungen des Ministeriums des Innern und für Sport als oberste Kommunalaufsichtsbehörde lassen jedoch befürchten, dass dies, wie in einem Großteil der Vorjahre, nicht stringent umgesetzt wird.

Dabei besteht, wie bereits im Kommunalbericht 2023 dargelegt, aufgrund der Teilentschuldung der Kommunen ein hohes Landesinteresse, einen erneuten Aufwuchs der Schulden als Folge von Finanzierungsdefiziten zu vermeiden.

 

2 Organisation und Personalbedarf der Kreisverwaltungen – Organisation optimieren und Personalausstattung überprüfen

Eine Querschnittsprüfung von Organisation und Personalbedarf in 21 Verwaltungsbereichen von sieben repräsentativ ausgewählten Kreisverwaltungen ergab erhebliches organisatorisches Optimierungspotenzial.

Dies betraf vor allem

  • hauptamtlich geführte Geschäftsbereiche,
  • Leitungsebenen und Organisationseinheiten,
  • die sachgerechte und rechtmäßige Zuordnung von Aufgaben zu Organisationseinheiten,
  • die Digitalisierung von Geschäftsprozessen,
  • die Gestaltung von Führungs- und Leitungsstrukturen sowie
  • die Nutzung von Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit.

Für die geprüften Verwaltungsbereiche wurden auf der Basis optimierter Geschäftsabläufe vorwiegend im Wege der analytischen Schätzung 230 Personalbedarfsrichtwerte – überwiegend in Gestalt von mittleren Bearbeitungszeiten – entwickelt. Deren Anwendung auf die geprüften Verwaltungen ergab rechnerisch insgesamt Personalüberhänge von 98 VZÄ sowie Mehrbedarfe von 30 VZÄ.

Die bedeutendsten Personalüberhänge waren in den Bereichen Kreiskasse (15 VZÄ) sowie Personalverwaltung, Bauwesen und Fahrzeugzulassung mit jeweils 12 VZÄ zu verzeichnen. Nennenswerte Unterbesetzungen wiesen die Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden (zusammen 16 VZÄ) auf.

Alle Kreisverwaltungen sollten die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs zum Anlass nehmen, ihre Organisation sowie ihren Personalbedarf in den geprüften Bereichen zu untersuchen und nötigenfalls Anpassungen vorzunehmen.

  

3 Personalaufwand ohne Gegenleistung – unwirtschaftliche “Entsorgung” unliebsamer Bediensteter durch langfristige bezahlte Freistellungen

Anders als private Arbeitgeber dürfen Gemeinden und Gemeindeverbände als “problematisch” empfundenes Personal wegen des kommunalrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich nicht zu Lasten ihrer Haushalte langfristig bezahlt freistellen.

Vielmehr ist Pflichtverletzungen sowie Leistungs- und Verhaltensmängeln öffentlicher Bediensteter frühzeitig durch Einsatz von Führungsinstrumenten bis hin zu arbeitsrechtlichen oder disziplinarischen Maßnahmen entgegenzuwirken. Bleiben diese dauerhaft erfolglos, sind Arbeitsverhältnisse ggf. durch Kündigung zu beenden. Bei Beamten ist nötigenfalls Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Dienst zu erheben.

Dementgegen verbot ein Gemeindeverband ohne rechtliche Legitimation zwei beamteten Kräften unter Fortzahlung ihrer Besoldung (insgesamt mindestens 450.000 €) die Ausübung der Dienstgeschäfte bis zu ihrer Pensionierung. Die Zahlungen erstreckten sich über Zeiträume von bis zu fünf Jahren. 

Eine Gemeinde untersagte einer beschäftigten Kraft bis zu ihrer neun Jahre später anstehenden Verrentung, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Sie stellte zudem eine weitere beschäftigte Kraft bis zu deren fünf Jahre später erfolgten Renteneintritt einvernehmlich von der Arbeitspflicht frei. In beiden Fällen zahlte sie das volle Entgelt weiter. In einem Fall gewährte sie zusätzlich Leistungsentgelt, zahlte Zuschüsse zum Jobticket und galt während der Freistellung nicht genommenen Urlaub nach der Verrentung in beträchtlicher Höhe finanziell ab. Insgesamt wendete die Gemeinde etwa 980.000 € ohne Gegenleistung auf.

Derartige Vorgehensweisen sind gravierende Wirtschaftlichkeitsverstöße und begründen für Personalverantwortliche der Kommunen sowohl Haftungs- als auch Strafbarkeitsrisiken sowie die Gefahr arbeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ahndung. 

  

4 Unterhaltsvorschuss – Organisation und Rückgriff optimieren, Leistungsvoraussetzungen sorgfältiger prüfen

Im Jahr 2024 zahlten die zuständigen Kommunen an fast 40.000 Empfänger Unterhaltsvorschuss von insgesamt 150 Mio. €. Dem standen Einnahmen von 28 Mio. € aus Rückgriff bei den Unterhaltspflichtigen gegenüber. An Ausgaben und Einnahmen waren die Kommunen zu jeweils 30 % beteiligt. Die Personalkosten (2023: 13 Mio. €) trugen sie vollständig.

Oft machten Beistände auf Veranlassung von Unterhaltsvorschussstellen auf das Land übergegangene Unterhaltsansprüche von Kindern geltend. Soweit die Unterhaltsschuldner leistungsunfähig waren, verursachte dies vermeidbaren Verwaltungsaufwand. Zudem fehlte es vielfach an wirksamen Rückübertragungsverträgen.

Die Organisation der Aufgabenerledigung erwies sich häufig als mangelhaft:

  • Zumeist vollstreckten Unterhaltsvorschussstellen anstelle der Kasse. Dies verstieß gegen das Gebot der Funktionstrennung und beeinträchtigte zudem den Vollstreckungserfolg spürbar.
  • Unterschiedliche Zuständigkeiten für Leistung und Rückgriff führten zu Informationsdefiziten und Mängeln in der Sachbearbeitung.
  • Dezentrale Zuständigkeiten für die rechtlich oft hochkomplexen Auslandsrückgriffe verhinderten die für einen Erfolg erforderliche Spezialisierung.

Auch die Digitalisierung der Sachbearbeitung wies vielfach Defizite auf:

  • Für die Sachverhaltsermittlung erforderliche elektronische Recherchemöglichkeiten in Datenbeständen anderer staatlicher Stellen oder in sozialen Medien waren nicht eingerichtet.
  • Funktionalitäten vorhandener Fachverfahren, wie etwa Serienbrieffunktionen, digitale Aktenführung und automatisierte Buchungsmöglichkeiten, kamen nicht zum Einsatz.
  • Schnittstellen zwischen Fachverfahren und Online-Antragssoftware fehlten, weshalb digital gestellte Anträge ausgedruckt und die in ihnen enthaltenen Daten nachfolgend manuell im Fachverfahren erfasst wurden. 

Bei optimierter Organisation und Digitalisierung kann eine Vollzeitkraft 180 bis 210 laufende Unterhaltsvorschussfälle bearbeiten. 

In Fällen angeblich unbekannter Vaterschaft gewährten Jugendämter Unterhaltsvorschuss als Ausfallleistung, obwohl Mütter ihren Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Vaterschaft nicht nachgekommen oder ohne dass sich aus deren Angaben ergebende Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren. Auch nach Vollendung des 15. Lebensjahrs Berechtigter gewährten sie weiter unverändert Unterhaltsvorschuss, ohne eine etwaige Minderung wegen Einkommenserzielung nach Beendigung des Schulbesuchs zu prüfen.

Einnahmemöglichkeiten durch Rückgriff bei Unterhaltspflichtigen wurden bei Weitem nicht ausgeschöpft. Zwar übertraf die landesweite durchschnittliche Rückgriffquote mit 18,7 % zuletzt den Bundesdurchschnitt, bewegte sich aber bei den Jugendämtern zwischen 9,3 % und 29,5 %. Bei allen geprüften Stellen gab es Fälle, in denen Forderungen gegen Unterhaltspflichtige wegen Mängeln in der Sachbearbeitung verjährten. Der Rückgriff auf im Ausland wohnhafte Unterhaltsschuldner wurde häufig gar nicht erst versucht und die hierbei mögliche Unterstützung durch spezialisierte Behörden und sonstige Stellen vielfach nicht in Anspruch genommen.

  

5 Betätigung der Kommunen im Bereich der Erneuerbaren Energien – Gewinne weitgehend umlage- und steuerfinanziert, Ertragsprognosen teilweise ohne tragfähige Grundlagen, Mängel bei Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit

Geprüft wurden 27 kommunale Anstalten mit acht privatrechtlichen Beteiligungsunternehmen, die sich im Bereich der Wind- und Solarenergie betätigten. Sie verfügten nach den vorliegenden Jahresabschlüssen Ende 2023 über ein weitgehend fremdfinanziertes Anlagevermögen von 128 Mio. € und erwirtschafteten in diesem Jahr Umsatzerlöse von 31,5 Mio. €.

Bis 2023 hatten nur sieben Anstalten seit ihrer Gründung vor sieben bis vierzehn Jahren Gewinne von insgesamt 1,7 Mio. € an ihre kommunalen Träger ausgeschüttet. Die übrigen behielten ihre Gewinne ein. Eine Notwendigkeit hierfür war durch die mittelfristigen Finanzplanungen nicht belegt.

Standort- und Anliegergemeinden der Windenergie- und Solar-Freiflächenanlagen partizipierten bis 2023 nicht an deren Ertrag, obwohl dies gesetzlich möglich war. Die gesetzliche Regelung war weitgehend unbekannt oder wurde nicht genutzt. Das rechnerische Einnahmepotenzial belief sich auf über 500.000 € jährlich. Die Anstalten und Unternehmen können sich die Kosten einer kommunalen Ertragsbeteiligung vom Netzbetreiber erstatten lassen.

Die Anstalten und Beteiligungsunternehmen erzielten durch den Betrieb von insgesamt fünf Windparks mit 29 Windenergieanlagen regelmäßig Jahresgewinne. Sie können voraussichtlich eine Amortisation ihrer Investitionen innerhalb der 20-jährigen EEG-Förderung erreichen. Die Jahresergebnisse resultierten überwiegend nicht aus erzielten Marktpreisen, sondern maßgeblich aus steuer- und umlagefinanzierten, oft marktpreisübersteigenden Mindestvergütungen für produzierten Strom sowie Zahlungen für Stillstandszeiten.

Ungeachtet dessen blieben die Betriebsergebnisse im Bereich Windenergie teilweise deutlich hinter den Erwartungen zurück, die den kommunalen Investitionsentscheidungen zugrunde gelegen hatten. Dies beruhte zumeist auf fehlender Validität der Windertragsgutachten sowie der unzureichenden Berücksichtigung von Risiken im Rahmen der Unternehmensplanung.

Auch die geprüften 13 Solarparks und 196 Aufdachanlagen amortisierten sich bei Gesamtbetrachtung des jeweils betreibenden Unternehmens weitgehend innerhalb von 20 Jahren. Maßgeblich hierfür waren ebenfalls die gesetzlich garantierten, marktpreisübersteigenden Einspeisevergütungen.

Bei anlagenbezogener Betrachtung war jedoch bei 49 Aufdachanlagen eine Amortisation deutlich später als 20 Jahre nach Inbetriebnahme bzw. nie zu erwarten. Dies beruhte u. a. auf betriebswirtschaftlichen Defiziten bei der Unternehmensplanung oder der Auswahl ungeeigneter Anlagenstandorte.

Im Solarbereich war der Stromvertrieb teilweise mit rechtlichen Risiken behaftet und wirtschaftlich nicht optimal. Reinigungsaufwand für Photovoltaik-Module von Solarparks erwies sich als unwirtschaftlich. Regelungen in Pachtverträgen für Standorte von Aufdachanlagen trugen den wirtschaftlichen Interessen der Anstalten und Unternehmen nicht immer ausreichend Rechnung.

Mangelhaftes Liquiditätsmanagement führte gelegentlich zu vermeidbaren Ertragseinbußen bei der Geldanlage. Bei Kreditaufnahmen in bedeutender Höhe waren marktgerechte Zinskonditionen nicht immer sichergestellt.

Die Gesellschaftsverträge der privatrechtlichen Beteiligungen entsprachen teilweise nicht den kommunalrechtlichen Anforderungen. Im Bereich der Geschäftsführung waren kommunale Belange nicht immer hinreichend gewahrt.

  

6 Kommunale Bauvorhaben – Die Beachtung der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsätze ist ausbaufähig 

Der Rechnungshof prüft regelmäßig die Antragsunterlagen von Kommunen, die eine Zuwendung von mindestens 1,5 Mio. € für ihr jeweiliges Bauvorhaben beantragen. Fünf Beispiele zeigen die dabei zu Tage getretenen, typischen Verstöße gegen das Gebot der einfachen und wirtschaftlichen Bauplanung und Bauausführung.

Häufige Defizite sind überhöhte Flächenbedarfe, zu niedrige Kostenannahmen, die Inkaufnahme hoher Gesamtkosten sowie Kostensteigerungen im Laufe der Projektierung und der Ausführung.

Die Ursachen liegen unter anderem in dem zu ambitionierten architektonischen Gestaltungswillen von kommunalen Bauherren. Teilweise entsprechen die Bauplanung und die Baustandards bereits in der Projektierungsphase schon nicht den für Zweckbauten geltenden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und dem Gebot einer zweckentsprechenden Bauplanung und Bauausführung. Fehlentwicklungen in der Projektierungsphase sind sowohl bei der üblichen Projektvorbereitung wie auch im Verlauf von Planungswettbewerben festzustellen. Sie werden oftmals verstärkt durch mangelnde Bauherrenkompetenz.

Bauvorhaben unterliegen ohnehin vielfältigen baulichen Anforderungen, z. B. hinsichtlich Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Schallschutz, Brandschutz und Barrierefreiheit. Daher sollten ein nicht notwendiger Konstruktions- und Gestaltungsaufwand beispielsweise für teure Baumaterialien, Lufträume, großflächig verglaste Fassadenanteile, verglaste Panorama-Loggien oder aufwändige und pflegeintensive Fassaden, Aussichtsplattformen, große Raumhöhen u. ä. vermieden werden.

Mit der Schaffung neuer, nicht benötigter Flächen, die beim Bau und späteren Betrieb zusätzliche Emissionen verursachen, werden die Kommunen zudem ihrer Vorbildfunktion nicht gerecht, die ihnen das Landesklimaschutzgesetz zuweist. Sie ist der für 2040 angestrebten neutralen Treibhausgasbilanz für Rheinland-Pfalz nicht zuträglich und läuft dem Ziel des Landes, Flächen zu reduzieren, zuwider.

Angesichts des hohen Baubedarfs der Kommunen sind daher

  • die Maßstäbe für die Bauplanungen konsequent an einem konkret ermittelten
    Bedarf und an einem daraus entwickelten Nutzungskonzept sowie an wirtschaftlichen
    Planungs- und Kostenkennwerten auszurichten und
  • strenge Maßstäbe bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit
    von Bauvorhaben anzulegen.

Nur so können richtige Prioritäten gesetzt sowie Zuwendungsmittel sachgerecht verteilt und es kann sichergestellt werden, dass die Kommunen über die gesamte Nutzungsdauer finanziell in der Lage sind, ihre Gebäude zu unterhalten.

Die Bauverwaltung und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bieten bereits in der Frühphase Beratungen an. Die kommunalen Antragsteller sollten diese Angebote stärker nutzen und die Empfehlungen umsetzen.