Kommunalbericht 2019, Nr. 5 - Zweckwidrig verwendete Fraktionsmittel

- Rückforderung geboten -

Zusammenfassende Darstellung

Soweit die Gemeinden den im Rat vertretenen Fraktionen Haushaltsmittel für deren Aufgaben zur Verfügung stellen, sind diese im Fall zweckwidriger Verwendung4 grundsätzlich zurückzufordern.

Solche Rückforderungen beruhen auf öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen. Dabei können sich die Fraktionen nicht darauf berufen, dass unzulässig verwendete Mittel bereits verbraucht seien. Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zur Einrede der Entreicherung gelten hier nicht.

Eine vermeintlich gutgläubige Mittelverwendung verschafft keinen Vertrauensschutz. Die Fraktionen sind Teilorgane des Gemeinderats. Vertrauensschützende Tatbestände, die üblicherweise im Verhältnis des Staates zu Dritten bestehen, greifen nicht.

Von einer Rückforderung kann auch nicht abgesehen werden, weil dadurch möglicherweise die Arbeitsfähigkeit der Fraktionen beeinträchtigt würde. Die Fraktionen haben keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung. Ein nachträglicher Entzug zweckwidrig verwendeter Mittel ist daher hinzunehmen.


4. Beispiele unzulässiger Verwendungen hat der Rechnungshof in seinem Kommunalbericht 2016 (Nr. 6) dargestellt.