Kommunalbericht 2021, Nr. 2 - Unterbringung von Flüchtlingen durch Kommunen

- hohe Kostenunterschiede, Leerstände und unzureichende Ersätze -

Zusammenfassende Darstellung

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit für die Unterbringung von Flüchtlingen weiteten die kreisfreien Städte und Landkreise infolge der Flüchtlingskrise in den Jahren 2015 und 2016 ihre Unterbringungskapazitäten erheblich aus.

Auf den in den Folgejahren stark verminderten Zuzug sowie den Auszug von Personen mit Bleiberecht in selbst gemieteten Wohnraum reagierten sie nur unzureichend. So wiesen von neun kreisfreien Städten betriebene Gemeinschaftsunterkünfte Ende 2019 Leerstände von etwa 25 % bis fast 70 % der Plätze auf. Angesichts der vielfach hohen Kosten der Gemeinschaftsunterkünfte, die sich im Maximum bei einer Stadt auf überschlägig 10 Mio. € jährlich beliefen, sollte eine Reduzierung der Leerstände durch vermehrte Schließung solcher Einrichtungen bzw. die Nutzung kostengünstigerer Unterbringungsmöglichkeiten angestrebt werden.

Die kommunalen Unterkünfte waren in der Spitze bis zu 60 % mit Personen belegt, zu deren Unterbringung die Kommunen nach Flüchtlingsrecht nicht mehr verpflichtet waren. Diese oft langfristige "Fehlbelegung" stützten die Kommunen auf die ordnungsrechtliche Verpflichtung zur Vermeidung von unfreiwilliger Obdachlosigkeit. Nach Ende der flüchtlingsrechtlichen Unterbringung sind die Betroffenen grundsätzlich zur eigenständigen Beschaffung von Wohnraum, ggf. unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen, verpflichtet. Ein längerer Verbleib in Flüchtlingsunterkünften ist daher allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Bei den vorwiegend von Städten betriebenen Gemeinschaftsunterkünften fielen erhebliche Kosten für Objektbetreuung und -überwachung sowie die soziale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner an. Die Beträge reichten je Stadt von 300.000 € bis zu 3,0 Mio. € jährlich. Teilweise waren die Betreuungsschlüssel sowie der Einsatz von Aufsichtsdiensten deutlich zu hoch. So überschritten etwa die faktischen Personalschlüssel für die Sozialbetreuung bei zwei Städten die diesbezüglichen Festlegungen des Stadtrats bzw. eines Konzepts. Dadurch entstanden jährliche Mehrkosten von 550.000 € bzw. 250.000 €. Eine andere Stadt hätte durch Anpassung der Objektbetreuung und -überwachung an den Bedarf etwa 200.000 € jährlich einsparen können.

Bezogen nach Flüchtlingsrecht untergebrachte Personen selbst angemieteten Wohnraum, übernahmen die Kommunen die höheren Kosten, wenn diese sozialrechtlich angemessen waren. Hierzu waren sie nicht verpflichtet.

Von ordnungsrechtlich untergebrachten Bewohnerinnen und Bewohnern der Flüchtlingsunterkünfte erhoben die Kommunen regelmäßig Benutzungsgebühren. Hierfür fehlte es jedoch häufig an den erforderlichen Satzungen und Kalkulationen. Soweit letztere vorlagen, waren nicht alle gebührenfähigen Kosten (z. B. Abschreibungen, objektbezogene Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für Instandhaltung und Wartung) einbezogen. Zudem verhinderte die zumeist platzbezogene Gebührenfestsetzung aufgrund vielfacher Leerstände die vollständige Refinanzierung von Kosten. Derartige Mängel führten im Einzelfall zu Einnahmeverlusten von weit über 1 Mio. € jährlich.

Der Umgang mit den Kosten des Strombezugs war in großem Umfang fehlerhaft. So wurden diese beispielsweise übernommen, ohne die Regelsätze der Bewohnerinnen und Bewohner um den diesbezüglichen Anteil zu kürzen. Dadurch kam es zu Doppelzahlungen. Bei der Erhebung von Benutzungsgebühren wurden hingegen Stromkosten teilweise nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur in Höhe des Regelsatzanteils berücksichtigt.