Jahresbericht 2020, Nr. 12 - Verband der Teilnehmergemeinschaften Rheinland-Pfalz (VTG)
- Wirtschaftlichkeit des verbandseigenen Baubetriebs nicht sichergestellt -
Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Der Verband der Teilnehmergemeinschaften erbrachte entgegen der Praxis in allen anderen Ländern für seine Mitglieder in Flurbereinigungsverfahren auch Bauleistungen. Allein 2018 betraf dies Leistungen von 4,3 Mio. €, die zu über 70 % aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Die gebotene wirtschaftliche Verwendung dieser Mittel war nicht sichergestellt.
Die Baumaschinen des verbandseigenen Baubetriebs waren nicht ausgelastet und verursachten unnötige Fixkosten. Außerdem beschaffte der Verband Fahrzeuge und Baumaschinen, ohne das Vergaberecht einzuhalten. Vorteile des Wettbewerbs blieben ungenutzt.
Ein tragfähiges Konzept für die künftige Ausrichtung des Baubetriebs als Voraussetzung für wirtschaftliches Handeln fehlte.
Umlagen und Beiträge, die der Verband von seinen Mitgliedern erhebt, waren nicht sachgerecht abgegrenzt. Infolge einer unvollständigen Kalkulation wies der aus den Beiträgen zu finanzierende Baubetrieb 2017 eine Unterdeckung von 500.000 € auf. Die Finanzierungslücke wurde aus der Umlage gedeckt und damit von allen Mitgliedern getragen. Dies war nicht sachgerecht.
Der Verband finanzierte regelmäßig Ausbaumaßnahmen seiner Mitglieder vor, die Gegenstand der Förderung waren. Hierfür stellte er ihnen Zinsen von 250.000 € pro Jahr in Rechnung, obwohl er selbst keinen Zinsaufwand zu tragen hatte.
Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung
(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)
3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) Zinsen für die Vorfinanzierung von Ausbaumaßnahmen aus dem Vermögen des Verbands nicht mehr zu fördern,
b) bei Beschaffungen das Vergaberecht zu beachten und die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen,
c) mit der Finanzverwaltung verbindlich zu klären, ob die Leistungen des verbandseigenen Baubetriebs der Umsatzsteuer unterliegen.
3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert,
a) auf eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel hinzuwirken und einen entsprechenden Nachweis zu verlangen,
b) ein Konzept für die künftige Ausrichtung des verbandseigenen Baubetriebs als Voraussetzung für wirtschaftliches Handeln unter Berücksichtigung der Feststellungen des Rechnungshofs zu erstellen,
c) Wertgrenzen für die Baumaßnahmen, die der Verband für seine Mitglieder durchführt, festzulegen,
d) die Kosten verursachungsgerecht auf umlage- und beitragsfinanzierte Kostenstellen aufzuteilen und sachgerechte Beitragskalkulationen vorzunehmen,
e) über das Ergebnis der eingeleiteten Maßnahme zu Nr. 3.1 Buchstabe c zu berichten.
Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 17/11850 S. 21):
"Zu Ziffer 3.2 a):
Die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwendung von Zuwendungen, die an die Teilnehmergemeinschaft als Zuwendungsempfänger und nicht unmittelbar an den VTG gerichtet sind, wird durch die Flurbereinigungsbehörden nachhaltig sichergestellt. Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag durchgeführt.
Für die Flurbereinigung ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig. Ihr obliegt Planung, Finanzierung und Umsetzung sowie die Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaft (TG). Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit der TG den Plan über die gemeinschaftlichen Anlagen auf. Das gleiche gilt für den Finanzierungsplan.
Diese Planung wird der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung/Planfeststellung vorgelegt. Bei der Prüfung und Genehmigung des Finanzierungplans sind genau diese Merkmale (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit) zu prüfen. Nur wenn diese eingehalten sind, wird genehmigt.
Die Umsetzung des Verfahrens, für das die TG verantwortlich ist, erfolgt unter Mitwirkung des VTG und unter der Kontrolle der Flurbereinigungsbehörde. Dabei sind die Vorgaben der genehmigten Planung und Finanzierung einzuhalten.
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erfolgt abschließend eine weitere Überprüfung durch die obere Flurbereinigungsbehörde.
Das gesamte Verfahren der Zusammenarbeit von Flurbereinigungsbehörde, TG und VTG regelt das Flurbereinigungsgesetz. Es findet in allen Bereichen eine ständige gegenseitige Kontrolle statt. Das betrifft auch die Einhaltung der Planung bei der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen und des Einsatzes der Finanzmittel.
Der VTG muss als Körperschaft des öffentlichen Rechts seine Organisation und sein Handeln an den o. a. Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit ausrichten.
Er trägt gegenüber den Mitgliedern wie auch gegenüber der Aufsichtsbehörde diesen Geboten Rechnung.
Dies äußert sich insbesondere darin, dass er jährlich gegenüber seinen Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt und seinen Wirtschaftsplan dem Ministerium der Finanzen (FM) (über das MWVLW) zur Genehmigung vorlegen muss. Zusätzlich wird der Jahresabschluss durch den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände geprüft.
Die Durchführung der Flurbereinigung ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Fördermitteln. Grundlage ist hierfür die mittelfristige Finanzplanung, die für einen Zeitraum von fünf Jahren die Mittelansätze vorgibt. Dieser Rahmen, die Anzahl der anhängigen Verfahren und die Anträge auf Durchführung von Flurbereinigungsverfahren sind die entscheidenden Instrumente mit denen die oberste und obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigungsverwaltung und damit auch den VTG mit seinem Baubetrieb (Personal- und Maschineneinsatz) steuert. Die Wirtschaftlichkeit des Baubetriebs wird durch die Finanzierungspläne und die Kontrollen auf ihre Einhaltung sichergestellt.
Zu Ziffer 3.2 b):
Die Landesregierung hält die derzeitige Konzeption des VTG und die Ausrichtung des Baubetriebes für wirtschaftlich und sieht kein Erfordernis eines weiteren Konzeptes. Im Übrigen ist die zukünftige konzeptionelle Ausrichtung des Baubetriebes des VTG abhängig vom politischen Willen zur Durchführung von Baumaßnahmen in Flurbereinigungsverfahren, der sich in den zu erstellenden neuen Leitlinien für die ländliche Bodenordnung niederschlagen wird.
Die Landesregierung hat seit Gründung des VTG darauf hingewirkt, dass der VTG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt. Das wird auch daran erkennbar, dass zum einen der Personalbestand des VTG von 1997 mit 150 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) auf 75,8 VZÄ im Jahr 2019 reduziert wurde. Zum anderen wurde der Umfang der Eigenregiearbeiten (absoluter Beitragsanteil) von 1998 mit 5,7 Mio. EUR auf 2018 4,3 Mio. EUR zurückgeführt.
Der Rechnungshof führt richtigerweise auf, dass die Rahmenbedingungen des Baubetriebes des VTG wirtschaftliches Handeln im Vergleich zu frei am Markt agierenden Firmen erschweren. Der VTG darf nämlich ausschließlich für seine Mitglieder und damit zeitlich wie räumlich nur innerhalb von Flurbereinigungsverfahren arbeiten. Die Prüfung beschränkt sich auf eine reine Baukostenbetrachtung. Die billigste Kostenvariante ist für die einzelne TG aber nicht unbedingt die wirtschaftlichste Lösung. Die TG und die Aufsichtsbehörden bewerten auch die Effizienz und die Schnelligkeit der Durchführung der Flurbereinigung. Dies sind wichtige Ziele, die für die Beibehaltung des Eigenregiebetriebes sprechen. Die zeitlichen Einschränkungen wegen naturschutzrechtlicher und landespflegerischer Vorgaben sind keine Erschwernis für den Baubetrieb des VTG. Das Gegenteil ist hier der Fall. Durch die flexiblen Einsatzmöglichkeiten des Baubetriebs lässt sich hier die Dauer der Flurbereinigungsverfahren nicht unerheblich verkürzen. Die Steuerung des Einsatzes eines Bauunternehmens über ein Vergabeverfahren für eine Durchführung von Baumaßnahmen in den sogenannten Bauzeitfenstern würde einen erheblichen Planungs- und Koordinierungsaufwand erfordern und zur Verlängerung der Verfahrenszeiten führen.
Mit einer kompletten Auflösung des Baubetriebes des VTG würden die wesentlichen Erfolge des auch vom Rechnungshof als erfolgreich angesehenen Reformprozesses der 90er-Jahre wieder rückgängig gemacht.
Das Konzept „zur Restrukturierung der Verfahrensabläufe der ländlichen Bodenordnung und der Organisation der Kulturämter“ aus dem Jahr 1995 (Restrukturierungskonzept), auf dessen Grundlage der VTG als Maßnahme zur Entstaatlichung der Verwaltung gegründet wurde, sieht die Beibehaltung eines Eigenregiebetriebes explizit vor und führt dessen Vorteile auf:
- geringerer Aufwand für Planung und Bauleitung:
Die Erstellung aufwendiger Vergabeunterlagen und die Wartezeiten für die Angebotsfristen, Angebotsprüfung, Einweisungen etc. entfallen. - günstigere Koordinierungsmöglichkeiten:
Die individuelle und direkte Anpassung an den notwendigen Verlauf der Ausführung ist jederzeit möglich. Die Flexibilität gegenüber jahreszeitlichen, witterungsbedingten und vegetationsabhängigen Einflüssen oder auch bei Einflüssen durch die Finanzierung ist somit gewährleistet, ohne teure Sonderkonditionen der Ausschreibungen in Anspruch zu nehmen. - weniger Probleme bei Einwirken unvorhersehbarer Einflüsse gegenüber der vertraglichen Abwicklung
- Kostenvorteile:
Da der Verband keinen abschöpfbaren Gewinn erzielen darf, ausschließlich Personal- und Maschinenkosten in Rechnung stellt und außerdem keine Mehrwertsteuer aufgrund des „Genossenschaftsprinzips“ anfällt, sind bei Kleinmaßnahmen Kostenvorteile gegenüber Privatunternehmern zu erwarten.
Ohne diesen Eigenregiebetrieb kann der Abfluss an Fördermitteln nicht mehr im derzeitigen Umfang erreicht werden. Die schnelle und wirtschaftliche Durchführung von Flurbereinigungsverfahren wird erst durch den VTG ermöglicht. Das geht über das System zur Vorfinanzierung, den zeitnahen Abruf von Fördermitteln bis hin zum Erbringen der Leistungen im Bauplanungs- und im eigentlichen Baubereich. Ohne den Eigenregiebetrieb kommt es zu einem wesentlich höheren Aufwand der Verwaltung bei den für Ausschreibungen erforderlichen Ausführungsplanungen und es werden die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) oder die Kosten für die Vergabe von Aufträgen an Ingenieurbüros steigen.
In diesem Zusammenhang hält die Landesregierung auch eine ausreichende Verfügbarkeit an Baumaschinen zur flexiblen und beschleunigten Umsetzung von Flurbereinigungsverfahren für unerlässlich. Dieser Sachverhalt wurde auch schon bei der Aufstellung des Restrukturierungskonzeptes erkannt. Da die Baumaßnahmen der Flurbereinigungsverfahren im ländlichen Raum durchgeführt werden, ist nicht immer davon auszugehen, dass ausreichend Leihmaschinen zur Verfügung stehen. Die Möglichkeiten des Zugriffs auf Leihmaschinen sind regional sehr unterschiedlich.
Der im Jahresbericht dargestellte Vergleich der Auslastung von Maschinen des Verbandes mit Maschinen der Bauwirtschaft ist unzutreffend. Die Aussage hinsichtlich der Auslastung der Baumaschinen resultiert aus dem Vergleich der Angaben der bundesweit existierenden Baugeräteliste (BGL) mit den Angaben des VTG zu den tatsächlichen Einsatzzeiten der VTG-Maschinen. Indessen sind die fakturierten Maschineneinsatzstunden des VTG nicht mit den Vorhaltezeiten der BGL vergleichbar. Insbesondere die baubetrieblich bedingte Wartezeit, also auch die Stillstandzeit zwischen zwei Einsätzen, kann in der Bauwirtschaft etliche Stunden oder sogar mehrere Tage betragen, werden aber beim VTG nicht berechnet. In der BGL werden u. a. Nutzungsjahre und Vorhaltemonate von Baugeräten aufgeführt. Der Rechnungshof hat aus diesen Daten Vorhaltestunden pro Jahr berechnet und daraus gefolgert, dass es sich um Einsatzstunden pro Jahr handelt, was nicht richtig ist. Die in der BGL angeführte Vorhaltezeit besteht aus 11 Teilzeiten. Davon werden vier Teilzeiten nicht und fünf nur teilweise vom VTG fakturiert. Somit sind die fakturierten Maschinenstunden des VTG nicht mit den Vorhaltezeiten der BGL vergleichbar.
Im Übrigen wird vom VTG für jedes selbstfahrende Arbeitsgerät eine Vollkostenrechnung geführt und den jeweiligen Beitragseinnahmen gegenübergestellt. Mit ihrer Hilfe kann die Wirtschaftlichkeit jährlich abgeschätzt werden. Die Aufsichtsbehörde achtet im Rahmen der VTG-Vorstandssitzungen und ihrer jährlichen Prüfung der Wirtschafts- und Investitionsplanung des VTG darauf, dass mögliche Einsparpotentiale hinsichtlich des Maschinenparks realisiert werden. Es wird keine Veranlassung gesehen, ein darüberhinausgehendes Konzept zur Reduzierung des Maschinenparks zu erstellen.
Zu Ziffer 3.2 c):
Die Festlegung von Wertgrenzen für die Baumaßnahmen, die der Verband für seine Mitglieder durchführt, wird nicht als zielführend angesehen.
Weder im Restrukturierungskonzept noch in bisherigen Beschlüssen des Landtages wurde festgelegt, die Bautätigkeiten des VTG auf kleinere Maßnahmen zu beschränken. Eine solche Beschränkung nach Art und Umfang von Baumaßnahmen lässt sich auch aus dem Flurbereinigungsgesetz nicht ableiten. Gleiches gilt für eine Ausschreibungs- und Vergabepflicht.
Es besteht die Maßgabe seitens der Aufsichtsbehörde, dass sich die Eigenregiearbeit nur innerhalb von Bodenordnungsverfahren und in einem überschaubaren Rahmen bewegt. Dieser überschaubare Rahmen wird gewahrt, so dass kein Erfordernis besteht, zusätzliche Beschränkungen der Baumaßnahmen vorzugeben.
Der VTG stellt keine Konkurrenz für private Unternehmen der Bauwirtschaft dar. Da der Baubetrieb des VTG kein gewerbliches Unternehmen ist und er nur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz tätig werden darf, kann er nicht am Wettbewerb teilnehmen. Außerdem werden am Markt keine Wettbewerbsverzerrungen wahrgenommen und es liegen keine Beschwerden privater Firmen diesbezüglich vor.
Der Vergleich des Umsatzes des VTG mit dem des Baugewerbes in Rheinland-Pfalz bewegt sich je nach Betrachtungsweise zwischen 0,1 bis 2 %. Diese Werte wiederlegen die Gefahr einer Konkurrenz oder Wettbewerbsverzerrung für das rheinland-pfälzische Baugewerbe.
Entgegen der Feststellung ist gerade die Eigenregiearbeit eine wesentliche Voraussetzung zur wirtschaftlichen, effizienten und schnellen Durchführung von Flurbereinigungsverfahren. Der angestellte Vergleich mit anderen Ländern belegt dies. Die Verfahrenslaufzeiten sind deutlich kürzer als in anderen Bundesländern. Dies liegt auch an den Fähigkeiten des VTG, Eigenregiearbeiten durchzuführen und damit einen wichtigen Beitrag zur beschleunigten und damit auch wirtschaftlichen Verfahrensdurchführung zu leisten.
Statt eine Wertgrenze festzulegen wird deshalb am Grundsatz des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zur beschleunigten Bearbeitung der Ländlichen Bodenordnung (§ 2 Abs. 2) mittels Regiearbeiten in eigener Verantwortung der TG festgehalten.
Zu Ziffer 3.2 d):
Die Forderung, die Kosten verursachungsgerecht auf umlage- und beitragsfinanzierte Kostenstellen aufzuteilen, nimmt die Landesregierung zum Anlass, den VTG aufzufordern, die VTG-Satzung derart anzupassen, dass die Gemeinkosten verursachergerecht auf den Baubetrieb und die sonstigen Aufgaben verteilt werden.
Für eine Anhebung der Stundensätze (Erhöhung der Beiträge) wird hingegen kein Anlass gesehen.
Es ist zwar richtig, dass der Aufgabenkatalog zwischen Rechnungshof und VTG abgestimmt war. Die Zuordnung der Aufgaben zu Umlage und Beitrag auf Basis dieses Kataloges (Verteilungsschlüssel) war hingegen nicht abgestimmt.
Der VTG hat die Verteilungsschlüssel überarbeitet. Diese führen nach Ansicht der Landesregierung zu einer realistischeren Verteilung nach Umlage und Beitrag. Sie resultiert aus einer internen Kostenrechnung. Diese Berechnung wird vom VTG transparent durchgeführt und wurde bisher in allen Gremien akzeptiert. Vor diesem Hintergrund ist keine wesentliche Unterdeckung im Beitragsbereich erkennbar und somit keine wesentlichen Erhöhungen der Beitragssätze erforderlich.
Nach der Satzung des VTG ist es außerdem ureigene Aufgabe dieser selbstverwalteten Körperschaft des öffentlichen Rechts, Beitragssätze und die Höhe der Umlagen selbst festzusetzen.
Zu Ziffer 3.2 e) i. V. m. Ziffer 3.1 c):
Um mit der Finanzverwaltung verbindlich zu klären, ob die Leistungen des verbandseigenen Baubetriebes des VTG der Umsatzsteuer unterliegen, hat die Landesregierung darauf hingewirkt, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) um Prüfung dieses Sachverhaltes bittet. Ein entsprechendes Schreiben wurde vom BMEL an das BMF im November 2019 gesendet. Eine Rückantwort steht noch aus."
Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.
Zu Ziffer 3.1 c:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, mit der Finanzverwaltung verbindlich zu klären, ob die Leistungen des verbandseigenen Baubetriebs der Umsatzsteuer unterliegen, merkt der Rechnungshof an:
Eine verbindliche Klärung dieser steuerrechtlichen Frage kann nur von der hierfür nach der Abgabenordnung zuständigen Finanzverwaltung herbeigeführt werden. Dies sind die Behörden der Landesfinanzverwaltung mit dem Ministerium der Finanzen als die für die Umsatzbesteuerung des Verbands zuständige oberste Landesbehörde. Da es sich bei der Umsatzsteuer um eine Gemeinschaftsteuer handelt, ist gegebenenfalls auch das Bundesfinanzministerium mit der Thematik zu befassen. Der Rechnungshof geht davon aus, dass diese Stellen - soweit bisher noch nicht erfolgt - um entsprechende Prüfungen gebeten werden.
Zu Ziffer 3.2 a:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, auf eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel hinzuwirken und einen entsprechenden Nachweis zu verlangen, merkt der Rechnungshof an:
Die von der Landesregierung aufgeführten Planungen, Prüfungen, Genehmigungen und sonstige Grundlagen enthalten keinen Nachweis, dass die Beauftragung des Verbands mit der Durchführung der Baumaßnahme wirtschaftlich war und er die hierfür in Anspruch genommenen Zuwendungen wirtschaftlich verwendete. Auch die nach Abschluss der Förderverfahren erstellten Verwendungsnachweise trafen hierzu keine Aussage. In keinem der geprüften Fälle war belegt, dass der Verband die Maßnahme mindestens genauso wirtschaftlich durchgeführt hatte wie private Bauunternehmen. Insbesondere waren Vergleichsangebote nicht eingeholt und auch Vergleichsberechnungen nicht erstellt worden. Letzteres müsste möglich sein, weil der Verband hierzu über umfassende Informationen verfügt. Er ist in allen Phasen eines Flurbereinigungsverfahrens beteiligt und wirkt maßgeblich bei der Kalkulation der Ausführungskosten einer Maßnahme mit.
Zu Ziffer 3.2 b:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, ein Konzept für die künftige Ausrichtung des verbandseigenen Baubetriebs als Voraussetzung für wirtschaftliches Handeln unter Berücksichtigung der Feststellungen des Rechnungshofs zu erstellen, merkt der Rechnungshof an, dass die Landesregierung ihre Auffassung nicht näher begründet hat. Unabhängig hiervon deckt sich die Auffassung nicht mit den konkreten Feststellungen.
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Auslastung der Maschinen des Verbands merkt der Rechnungshof an:
Die jährliche Wirtschafts- und Investitionsplanung des Verbands enthält keine betriebswirtschaftliche Betrachtung zur Auslastung der verbandseigenen Maschinen. Auch aus den Sitzungs- und Planungsunterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Baumaschinen Gegenstand einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung waren. Nicht hinreichend ausgelastete Baumaschinen vorzuhalten, ist nicht wirtschaftlich. Diese verursachen vermeidbare Fixkosten.
Außerdem weist der Rechnungshof darauf hin, dass den fakturierten Maschinen-Arbeitsstunden des Verbands und den Werten der Baugeräteliste vergleichbare Zeiten z. B. für Transport, für Auf- und Abbau und den Betrieb zugrunde liegen und der Rechnungshof seinem Vergleich jeweils den untersten Wert für die einzelnen Maschinenarten zugrunde gelegt hat.
Im Übrigen hatte der Verband im Beantwortungsverfahren selbst eingeräumt, dass unter seinen Rahmenbedingungen die Baumaschinen nicht die gleichen Einsatzstunden wie in der Bauwirtschaft erzielen könnten.
Ziffer 3.2 c:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, Wertgrenzen für die Baumaßnahmen, die der Verband für seine Mitglieder durchführt, festzulegen, merkt der Rechnungshof an:
Das Bauvolumen des verbandseigenen Baubetriebs von 4,3 Mio. € übersteigt den Jahresumsatz eines Bauunternehmens in Rheinland-Pfalz, der durchschnittlich 1,3 Mio. € beträgt, um mehr als das Dreifache. Der Anteil von 34 % an den Bauausführungskosten aller Flurbereinigungsverfahren im Land ist seit der letzten Prüfung sogar gestiegen. Diese Sachverhalte decken sich nicht mit den bereits dargestellten Forderungen des Landtags und entsprechenden Zusagen der Landesregierung.
Zu Ziffer 3.2 d:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, die Kosten verursachungsgerecht auf umlage- und beitragsfinanzierte Kostenstellen aufzuteilen und sachgerechte Beitragskalkulationen vorzunehmen, merkt der Rechnungshof an, dass ihm weder die Verteilungsschlüssel erläutert noch die Berechnungen hierzu vorgelegt wurden.
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 17/12710 S. 9):
"Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Schlüssel zur Verteilung der Kosten zur Festlegung der Umlage und der Beiträge überarbeitet wurden.
Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass
a) künftig Zinsen für die Vorfinanzierung von Ausbaumaßnahmen aus dem Vermögen des Verbands nicht mehr gefördert werden,
b) der Verband aufgefordert wird, bei der Anschaffung von Fahrzeugen und Baumaschinen das Vergaberecht zu beachten und die Vergabeentscheidung zu dokumentieren,
c) der Verband aufgefordert wird, die Gemeinkosten sachgerecht auf den Baubetrieb sowie die sonstigen Aufgaben zu verteilen.
Die Landesregierung wird aufgefordert,
a) darauf hinzuwirken, dass die Wirtschaftlichkeit der Verwendung der Fördermittel beim Tätigwerden des verbandseigenen Baubetriebs sichergestellt und nachgewiesen wird,
b) darauf hinzuwirken, dass ein Konzept für die künftige Ausrichtung des verbandseigenen Baubetriebs als Voraussetzung für wirtschaftliches Handeln unter Berücksichtigung der Feststellungen des Rechnungshofs erstellt wird, in dem u. a. ein effizienterer Einsatz der Baumaschinen angestrebt und eine Reduzierung des Maschinenparks geprüft werden,
c) über das Ergebnis der umsatzsteuerlichen Bewertung der Bauleistungen des Verbands durch die zuständigen Stellen zu berichten."
Der Landtag hat diesen Beschluss im August 2020 gefasst.
Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/14372 S. 12):
"Zu Buchstabe a):
Die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwendung von Zuwendungen, die an die Teilnehmergemeinschaft als Zuwendungsempfänger und nicht unmittelbar an den VTG gerichtet sind, wird durch die Flurbereinigungsbehörden sichergestellt.
Derzeit wird die Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Flurbereinigung angepasst. Dort werden auch Aussagen und Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit der verwendeten Fördermittel getroffen.
Zu Buchstabe b):
Die derzeitige Konzeption des VTG und die Ausrichtung des Baubetriebes werden als wirtschaftlich gewertet. Die Beibehaltung des Baubetriebes in der derzeitigen Form ist essentiell für die schnelle und wirtschaftliche Durchführung von Flurbereinigungsverfahren und damit auch für den Abfluss von Fördermitteln im derzeitigen Umfang.
Für das zukunftsorientierte Konzept für den VTG einschließlich des Baubetriebes ist es erforderlich, dass die Rahmenbedingungen der Ländlichen Entwicklung für die nächsten Jahre feststehen. Zu den Rahmenbedingungen gehören:
- Neue Leitlinien für die ländliche Bodenordnung in Rheinland-Pfalz in Verbindung mit einer Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes für die Abteilungen Landentwicklung und ländliche Bodenordnung der Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR).
- Abschluss der bundesweit laufenden Aktivitäten zur Entwicklung eines gesamtstaatlichen Fördersystems zur Entwicklung des ländlichen Raumes.
- Neuausrichtung des GAK-Sonderrahmenplans „Förderung der ländlichen Entwicklung“.
Zu Buchstabe c):
Hinsichtlich der Klärung, ob die Leistungen des verbandseigenen Baubetriebes des VTG der Umsatzsteuer unterliegen, steht die Beurteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) noch aus."
Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.
Zu Buchstabe a:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung des Landtags, darauf hinzuwirken, dass die Wirtschaftlichkeit der Verwendung der Fördermittel beim Tätigwerden des verbandseigenen Baubetriebs sichergestellt und nachgewiesen wird, merkt der Rechnungshof an, dass er bislang keine Kenntnis über den Stand des Verfahrens und die beabsichtigten Regelungen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Verwendung der Fördermittel hat.
Zu Buchstabe b:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung des Landtags, darauf hinzuwirken, dass ein Konzept für die künftige Ausrichtung des verbandseigenen Baubetriebs als Voraussetzung für wirtschaftliches Handeln unter Berücksichtigung der Feststellungen des Rechnungshofs erstellt wird, merkt der Rechnungshof an:
Das Konzept sollte zeitnah erstellt werden. Die Prüfung hat gezeigt, dass sowohl die Wirtschaftlichkeit des Baubetriebs als Ganzes als auch die der einzelnen Baumaßnahmen nicht sichergestellt war. Darüber hinaus erschweren, insbesondere mit Blick auf den in der Baubranche bestehenden Fachkräftemangel, die absehbaren altersbedingten Personalabgänge einen wirtschaftlichen Betrieb zusätzlich.
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/1075 S. 18):
"Die Landesregierung wird aufgefordert,
a) über die Aussagen und Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit in der angepassten Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Flurbereinigung zu berichten,
b) darauf hinzuwirken, dass das Konzept für die künftige Ausrichtung des verbandseigenen Baubetriebs unter Berücksichtigung der Feststellungen des Rechnungshofs zeitnah erstellt wird,
c) sobald die Auskunft der Finanzverwaltung vorliegt, ob die Leistungen des verbandseigenen Baubetriebs des VTG der Umsatzsteuer unterliegen, darüber zu berichten."
Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2021 gefasst.
Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/2128 S. 28):
Zu Buchstabe a):
Die Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Flurbereinigung vom 25. Juni 2021 wurde im Ministerialblatt veröffentlicht (MinBl. Nr. 06 S. 65).
Die Verwaltungsvorschrift regelt zum Thema Wirtschaftlichkeit der Verwendung der Fördermittel beim Tätigwerden des Baubetriebs des VTG, dass Regiearbeiten durch den VTG nur zulässig sind, wenn die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung der Maßnahmen gewährleistet ist. Dieses ist jährlich stichprobenhaft zu prüfen. Damit wurde zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel im VTG-Baubetrieb ein zusätzlicher Prüfschritt eingeführt. Die genauen Prüfmodalitäten werden in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) festgelegt.
Zu Buchstabe b):
Die derzeitige Konzeption des VTG und die Ausrichtung des Baubetriebs werden als wirtschaftlich gewertet. Die Beibehaltung des Baubetriebs in der derzeitigen Form ist essentiell für die schnelle und wirtschaftliche Durchführung von Flurbereinigungsverfahren und damit auch für den Abfluss von Fördermitteln im derzeitigen Umfang.
Um das zukunftsorientierte Konzept aufstellen zu können, ist es erforderlich, die inhaltlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Flurbereinigungsverfahren in den nächsten Jahren zu berücksichtigen. Diese Rahmenbedingungen zu kennen, ist umso wichtiger, da der VTG nur in Flurbereinigungsverfahren tätig werden darf.
Von zentraler Bedeutung sind mittelfristig insbesondere die vom Bund zur Verfügung gestellten Fördermittel, deren Entwicklung derzeit nicht seriös vorhergesagt werden kann. Die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie, der Aufbau des Gesamtdeutschen Fördersystem, mit dem ab 2020 der Solidarpakt II abgelöst wurde, und die Entwicklung des Sonderrahmenplans „Förderung der Ländlichen Entwicklung“ in der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) spielen hier eine Rolle.
Inhaltlich sind die neu aufzustellenden Leitlinien für die Ländliche Bodenordnung und die Aussagen zur Personalentwicklung der Abteilungen „Landentwicklung“ der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR), die auf der fertiggestellten Personalbedarfsberechnung in diesem Bereich fußen, maßgebend.
Sobald die Aussagen dazu gefestigt sind, ist durch den VTG ein Konzept zur künftigen Ausrichtung des Baubetriebs aufzustellen. Die Aufsichtsbehörde wird den VTG hierzu auffordern; das Konzept sollte im Laufe des Jahres 2022 vorliegen.
Zu Buchstabe c):
Hinsichtlich der Klärung, ob die Leistungen des verbandseigenen Baubetriebs des VTG der Umsatzsteuer unterliegen, wird eine entsprechende Prüfung durch die Landesfinanzverwaltung veranlasst. Sobald die Auskunft der Finanzverwaltung vorliegt, wird über das Ergebnis berichtet."
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern,
"über die Auskunft der Finanzverwaltung, ob die Leistungen des verbandseigenen Baubetriebs des VTG der Umsatzsteuer unterliegen",
möglichst bald zu berichten (Drucksache 18/4302 S. 20).
Der Landtag hat diesen Beschluss im November 2022 gefasst.
Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/5310 S. 29)
"Das Finanzamt Neustadt hat aus Anlass der verbindlichen Auskunftsanfrage des Verbands VTG die verbindliche Auskunft erteilt, dass die Bauleistungen, die der VTG gegenüber den Teilnehmergemeinschaften erbringt, nach Ende des Übergangszeitraums grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen.
Der VTG hat diese verbindliche Auskunft fristgerecht mit einem Einspruch angefochten."
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern,
"über die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zur Klage des VTG hinsichtlich der verbindlichen Auskunft des Finanzamts Neustadt, dass die Bauleistungen, die der VTG gegenüber den Teilnehmergemeinschaften erbringt, der Umsatzsteuer unterliegen",
möglichst bald zu berichten (Drucksache 18/7526 S. 18).
Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2023 gefasst.
Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/8603 S. 29):
"Das Finanzamt Neustadt hat mit Schreiben vom 3. August 2023 zur Klage Stellung genommen. Mit Schreiben vom 31. August 2023 erfolgte die Replik der Klägerseite. Das Gerichtsverfahren dauert an."
Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/9553 S. 33):
"Am 27. Februar 2024 hat im Klageverfahren die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz stattgefunden. Hierin gab der Vorsitzende Richter seine rechtliche Einschätzung zum Klageantrag dahingehend ab, dass der Antragsteller auf verbindliche Auskunft im Klageverfahren keinen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Auskunft habe. Die Frage, ob der VTG ab 2025 Unternehmer sei, könne erst im Besteuerungsverfahren selbst geklärt werden. Es bestehe keine rechtliche Möglichkeit, die Steuerbarkeit der Bauleistungen des VTG vor einem Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2025 im Jahr 2026 zu klären. In eine inhaltliche Prüfung ist das Gericht daher nicht eingetreten. Der VTG hat die Klage daher aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht auf inhaltliche Klärung zurückgenommen."
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Angelegenheit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für erledigt zu erklären (Drucksache 18/10344 S. 21).
Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2024 gefasst.