Jahresbericht 2025, Nr. 5 - Landesarchäologie
- fehlende einheitliche Vorgaben für die Außenstellen, Mängel bei der Dokumentation und Ausleihe archäologischer Fundstücke -
Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Die Direktion Landesarchäologie berücksichtigte bei der Heranziehung von Vorhabenträgern zur Erstattung der Kosten von erdgeschichtlichen oder archäologischen Maßnahmen nicht alle maßgeblichen Kosten. Vorhabenträger wurden von den Außenstellen nicht immer gleichbehandelt. Es war nicht sichergestellt, dass diese nur zur Kostenerstattung herangezogen wurden, wenn die Vorhabenkosten 500.000 € überstiegen.
Die Dokumentation der Annahme und die Inventarisierung von archäologischen und erdgeschichtlichen Funden waren uneinheitlich und erfolgten nicht mithilfe eines landesweit eingesetzten IT-Verfahrens. Einheitliche Vorgaben hierzu gab es nicht.
Für die Ausleihe von Fundstücken fehlten teilweise schriftliche Verträge. Deren Verbleib und die Rückgabe waren vielfach nicht dokumentiert. Nicht in allen Fällen lag ein Nachweis über die Versicherung der Leihgaben vor.
Bei der Förderung der Landessammlung für Naturkunde beim Naturhistorischen Museum der Stadt Mainz war nicht sichergestellt, dass nur Zwecke gefördert werden, deren Kosten vom Land zu tragen waren. Die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz prüfte die Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß. Prüfvermerke fehlten. Erstattungsansprüche blieben ungeprüft.
Für angemietete Liegenschaften wurden von 2010 bis 2023 100.000 € zu viel gezahlt.
Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung
(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)
3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) bei der Heranziehung der Vorhabenträger zur Kostenerstattung
- sicherzustellen, dass der hierfür maßgebliche Grenzwert von 500.000 € auch beim Abschluss von Investorenverträgen beachtet wird,
- alle Möglichkeiten der Einnahmeerhebung zu nutzen, insbesondere die zu erwartenden Maßnahmekosten vollständig zu ermitteln,
- verbindliche Vorgaben für die Entscheidung über die Heranziehung sowie die Kalkulation der für die Kostenerstattung maßgeblichen Maßnahmekosten zu machen, um die Gleichbehandlung der Vorhabenträger sicherzustellen,
- eine ordnungsgemäße Aktenführung zu gewährleisten und die Erfordernisse der Korruptionsprävention zu beachten,
b) die Verwaltungsvorschrift zu § 21 Abs. 3 DSchG praxisgerecht zu überarbeiten, um die ordnungsgemäße, zweckmäßige und einheitliche Umsetzung der Vorgaben des DSchG sicherzustellen,
c) die Regelungen in § 21 DSchG im Hinblick auf die Angemessenheit des Grenzwerts für die Heranziehung der Vorhabenträger, die Zumutbarkeitsgrenze für die Kostenerstattungen von 1 % der Vorhabenkosten sowie den Einsatz privater Grabungsfirmen zu überprüfen,
d) die Dokumentation der Fundannahme und die Inventarisierung der Fundstücke nach einheitlichen Vorgaben und mithilfe eines geeigneten, landeseinheitlichen IT-Verfahrens durchzuführen,
e) Leihverträge künftig schriftlich abzuschließen und darin insbesondere die Träger der ausleihenden Einrichtungen eindeutig zu benennen sowie konkrete Regelungen zur Versicherung der Leihgaben oder einer inhaltlich entsprechenden Garantieerklärung zu vereinbaren,
f) die Aushändigung, den Verbleib und die Rücknahme der Leihgaben zu dokumentieren,
g) bei der Ausleihe von Gegenständen für eigene Ausstellungen möglichst Garantieerklärungen zur Landeshaftung abzugeben,
h) bei der Förderung der Landessammlung für Naturkunde beim Naturhistorischen Museum der Stadt Mainz sicherzustellen, dass
- das vom Land zur Verfügung gestellte Personal vertragsgemäß eingesetzt wird,
- mit der Projektförderung der Landessammlung nur Zwecke gefördert werden, die nach dem Vertrag über die Landessammlung mit der Stadt Mainz vom Land zu tragen sind,
- die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und ggf. das Vorliegen eines Erstattungsanspruchs ordnungsgemäß geprüft sowie Umfang und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfvermerk niedergelegt werden,
i) über das Ergebnis der Überprüfung der Notwendigkeit der Mitgliedschaften der Direktion Landesarchäologie in Vereinen und die Beendigung nicht erforderlicher Mitgliedschaften zu berichten,
j) die Überzahlungen beim Mietzins für angemietete Liegenschaften soweit möglich zurückzufordern und das zur Sicherung der Bodendenkmäler nicht geeignete Pachtverhältnis für eine bedeutende archäologische Stätte zu beenden und ein Grabungsschutzgebiet auszuweisen.
3.2 Folgende Forderung ist nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert, über den Stand und die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a bis j zu berichten.
Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/12123 S. 6):
"Zu Ziffer 3.2 i.V.m. Ziffer 3.1 a) bis c):
Die Landesarchäologie prüft bei der Kalkulation von Grabungen seit Anfang 2025 imbesonderen Maße, dass der Grenzwert von 500.000 Euro, soweit ermittelbar, sowohl im Rahmen von Heranziehungen als auch beim Abschluss von Investorenverträgen beachtet wird.
Ebenfalls seit Anfang 2025 werden bei allen neuen Kalkulationen und den daraus resultierenden Grabungen die Personalkostenverrechnungssätze des Landes als Berechnungsgrundlage genutzt. Die Berechnung und Kalkulation von Grabungskosten nach § 21 Denkmalschutzgesetz (DSchG) erfolgt landesweit einheitlich in einem von der Stabsstelle Finanzen unter Mitwirkung der Landesarchäologie neugeschaffenen Berechnungstool.
Alle Sachkosten, die einer Grabung zugeordnet werden können, werden inzwischen vollständig abgerechnet. Es werden keine Pauschalen für Sachkosten mehr angewendet.
Überdies wird seit Anfang 2025 anteilig auf die Personalkosten eine Gemeinkostenpauschale zur Deckung zusätzlicher Verwaltungskosten erhoben. Mit dieser Gemeinkostenpauschale kommt die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) der Aufforderung durch den Rechnungshof nach, die Leistungen der allgemeinen Verwaltung für Haushalt und Personal für erdgeschichtliche oder archäologische Maßnahmen gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift abzurechnen. Die Pauschale teilt diese Gemeinkosten verursachergerecht prozentual auf die Vorhabenträger auf.
Die Landesregierung prüft fortlaufend die Angemessenheit der Regelungen und Schwellenwerte auch im Vergleich zu anderen Bundesländern. Sie werden bei Bedarf bei einer Novellierung des DSchG angepasst.
Die Landesarchäologie hat zudem inzwischen sichergestellt, dass alle Beteiligungsverfahren sowie die ggf. daraus resultierenden einnahmefinanzierten Grabungsprojekte einheitlich vorgangsbezogen, chronologisch und für das jeweilige Team zugänglich nebst den wesentlichen Entscheidungsgründen dokumentiert werden. Es ist vorgesehen, die Aktenführung zeitnah in eine gemeinsame, landesweit einheitliche Systematik in der E-Akte zu überführen, die dann gleichermaßen von Landesarchäologie und Landesdenkmalpflege genutzt wird.
Die Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung wird beachtet.
Zu Ziffer 3.2 i.V.m. Ziffer 3.1 d):
Die Einführung eines einheitlichen Verfahrens und einheitlicher Erfassungsregeln war zum Jahreswechsel 2024/2025 vorgesehen.
Aktuell werden die Funde innerhalb der Landesarchäologie noch in vier verschiedenen, teils technisch veralteten Systemen inventarisiert, die alle durch eine neue, einheitliche Datenbank abgelöst werden. Die vorhandenen Datenbestände aus den Altsystemen werden vollständig in die neue Datenbank migriert. Die neue, landesweit einheitliche Erfassungssystematik wurde bereits vollständig erarbeitet und im neuen System umgesetzt.
Zu Ziffer 3.2 i.V.m. Ziffer 3.1 h):
Der Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Stadt Mainz wird derzeit überarbeitet. Die Anregungen des Rechnungshofs werden dabei berücksichtigt.
Durch die Implementierung eines Zentralen Förderreferats ist die GDKE nun in der Lage, die Verwendungsnachweise der Landessammlung für Naturkunde zu prüfen. Ein geeignetes Prüfungsschema wurde mittlerweile erarbeitet, sodass die Prüfungen in Kürze abgeschlossen und eventuelle Erstattungsansprüche geprüft sein werden.
Zu Ziffer 3.2 i.V.m. Ziffer 3.1 i):
Aufgrund der durch Mitgliedschaften zur Verfügung gestellten Fachliteratur, die an allen Außenstellen der Landesarchäologie benötigt wird, ist eine Mitgliedschaft in manchen Fällen wirtschaftlicher als der Erwerb der Literatur. Solche Mitgliedschaften sollen dementsprechend fortgeführt werden. Nach Abschluss der Überprüfung der Notwendigkeit der Mitgliedschaften in Vereinen, die bis zum Herbst 2025 abgeschlossen sein soll, damit Mitgliedschaften ggf. fristgerecht gekündigt werden können, wird hierzu berichtet.
Zu Ziffer 3.2 i.V.m. Ziffer 3.1 j):
Wegen Unstimmigkeiten bei der Berechnung zu den Mieterhöhungen aufgrund von Preisindexsteigerungen wurde ein Fachanwalt für Mietrecht für die Überprüfung hinzugezogen. Dabei wurde festgestellt, dass die Mieterhöhungen durch fehlerhafte Berechnungen (Zeitpunkt der Erhöhung, korrekter Preisindex sowie Nachkommastelle der Indizes) falsch waren. Mit dem Vermieter wurde im Anschluss einvernehmlich eine korrekte Miethöhe schriftlich vereinbart.
Der Hangar wurde zwischenzeitlich bereits gekündigt."