Jahresbericht 2023, Nr. 11 - Kulturförderungen

- unzureichende Fördergrundlagen, kaum Kontrollen -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Nicht alle Förderungen waren ausreichend durch Richtlinien geregelt.

Die jährlichen Landeszuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs an die Staatstheater Mainz GmbH hatten keine rechtliche Grundlage. Die nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz erforderliche Richtlinie fehlte weiterhin.

Die Förderung kommunaler Theater aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs war uneinheitlich. Die seit dem Jahr 2008 angekündigte Neuregelung stand weiter­hin aus.

Kommunale Museen und Museen in Trägerschaft von Stiftungen oder Vereinen er­hielten trotz fehlender Regelungen zur institutionellen Förderung Mittel des kommu­nalen Finanzausgleichs.

Weder das Kulturministerium noch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kon­trollierten die Zielerreichung, die Wirkungen und die Wirtschaftlichkeit einzelner Maßnahmen oder Programme.

Verwendungsnachweise fehlten zum Teil noch nach mehreren Jahren. Vorliegende Nachweise wurden nicht immer zeitnah geprüft.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) für die Förderungen im Kulturbereich hinreichend bestimmte Regelungen zu erlassen, die eine einheitliche Förderpraxis gewährleisten,

b) die nach dem LFAG erforderliche Richtlinie für die Finanzzuweisungen an die Staatstheater Mainz GmbH zu erlassen,

c) eine einheitliche und ausgewogene Förderung kommunaler Theater aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs sicherzustellen.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) nichtstaatliche Museen nur im Rahmen der rechtlichen Grundlagen des LFAG und der dazu erlassenen Richtlinien aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs zu fördern,

b) eine regelmäßige Evaluierung von Förderrichtlinien und Maßnahmen anhand festgelegter Ziele und nachfolgender Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrollen durchzuführen,

c) bei der anstehenden Evaluierung der Allgemeinen Kulturförderrichtlinie die Festbetragsfinanzierung nicht mehr als Regelfall festzuschreiben,

d) eine zeitgerechte Prüfung der Verwendungsnachweise sicherzustellen und mögliche Rückforderungen zu realisieren,

e) über die eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 zu berichten.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/6307 S. 20):

"Zu Ziffer 3.2 a):
Im Laufe des Jahres 2023 wird das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration (MFFKI) in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen (FM) und dem Rechnungshof eine Richtlinie für die Finanzzuweisungen an Museen erlassen, die auch die Möglichkeit einer institutionellen Förderung umfasst. Damit wird für den Vollzug des Haushalts 2024 die entsprechende rechtliche Grundlage geschaffen.

Zu Ziffer 3.2 b):
Das MFFKI greift die Anregung des Rechnungshofs auf und wird künftig die im Kulturbereich vorhandenen Förderrichtlinien hinsichtlich der Erreichung der mit den jeweiligen Förderrichtlinien bezweckten kulturpolitischen Zielen evaluieren.

Zu Ziffer 3.2 c):
Die Evaluierung der Allgemeinen Kulturförderrichtlinie wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Sie hat ergeben, dass die kulturpolitischen Ziele der Kulturförderrichtlinie erreicht wurden. Die Kulturförderung wurde vereinfacht, der Verwaltungs- und Prüfaufwand deutlich reduziert.

Eines der zentralen Instrumente, die zu dieser Verwaltungsvereinfachung geführt haben, ist die Festbetragsfinanzierung. Diese Finanzierungsart bringt insbesondere eine deutliche Arbeitserleichterung bei der Verwendungsnachweisprüfung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit sich, weil der Prüfumfang bei der Festbetragsfinanzierung deutlich reduziert ist. Auch gibt die Festbetragsfinanzierung als Finanzierungsart den Zuwendungsempfängern eine größere Flexibilität, da z. B. der eingereichte Kosten- und Finanzierungsplan nicht verbindlich ist. In der Praxis stellte eine Abweichung vom genehmigten Kosten- und Finanzierungsplan einen der Hauptgründe für einen Widerruf der Zuwendung dar, und dies einzig aus dem formalen Umstand heraus, dass der Zuwendungsempfänger die Änderung des Kosten- und Finanzierungsplans, durch z. B. zusätzliche Einnahmen korrespondierend mit zusätzlichen Ausgaben, der Bewilligungsbehörde nicht mitgeteilt und eine Genehmigung der Abweichung beantragt hat. Denn regelmäßig wurden diese Änderungen von der Bewilligungsbehörde genehmigt.

Folglich hält das MFFKI an der Festbetragsfinanzierung als Regelfinanzierung bei Kulturförderungen bis 50.000 Euro weiterhin fest.

Zu Ziffer 3.2 d):
Zur Überprüfung der Forderung des Rechnungshofs sowie ggf. der entsprechenden Umsetzung ist für das zweite Quartal 2023 ein Gespräch zwischen dem MFFKI und der ADD Trier, als Bewilligungsbehörde und die den Verwendungsnachweis prüfende Stelle, vorgesehen.

Zu Ziffer 3.2 e) i.V.m. Ziffer 3.1 a):
Erste Gespräche zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen sind für das zweite Quartal 2023 vorgesehen.

Zu Ziffer 3.2 e) i.V.m. Ziffer 3.1 b):
Das Land wird zeitnah seiner Verpflichtung nachkommen, eine nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz erforderliche Richtlinie für die Finanzzuweisungen an die Staatstheater Mainz GmbH zu erlassen.

Zu Ziffer 3.2 e) i.V.m. Ziffer 3.1 c):
Der Entwurf einer Förderrichtlinie für die Förderung der Kommunalen Theater liegt vor und befindet sich zurzeit in der hausinternen Abstimmung des MFFKI."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung:

Zu Ziffer 3.2 a:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, nichtstaatliche Museen nur im Rahmen der rechtlichen Grundlagen des LFAG und der dazu erlassenen Richtlinien aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs zu fördern, merkt der Rechnungshof an:

Er geht davon aus, dass ausschließlich nach dem LFAG berechtigte Zuweisungsempfänger gefördert werden, d. h. solche, an denen eine kommunale Gebietskörperschaft auch beteiligt ist.

Zu Ziffer 3.2 c:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, bei der anstehenden Evaluierung der Allgemeinen Kulturförderrichtlinie die Festbetragsfinanzierung nicht mehr als Regelfall festzuschreiben, merkt der Rechnungshof an:

Das Land darf Zuwendungen gemäß dem in der Landeshaushaltsordnung verankerten Subsidiaritätsprinzip nur ergänzend und nachrangig gewähren. Voraussetzung ist, dass ein Antragsteller nicht über hinreichende finanzielle Mittel aus der nichtstaatlichen Sphäre verfügt. Bei der Festbetragsfinanzierung ist aufgrund der eingeschränkten Rückforderungsmöglichkeiten deshalb eine besonders gründliche Prüfung der Antragsunterlagen erforderlich. Die Pflicht zum vorrangigen Einsatz von Eigen- und Drittmitteln ist in den Zuwendungsbescheiden festzuschreiben.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/7526 S. 9):

"Die Landesregierung wird aufgefordert,

a) über das Ergebnis der Gespräche zur Schaffung fehlender Rechtsgrundlagen und die daraufhin veranlassten Maßnahmen zu berichten,

b) über den Erlass der nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz erforderlichen Richtlinie für die Finanzzuweisungen an die Staatstheater Mainz GmbH sowie zur Förderung der kommunalen Theater zu berichten,

c) über den Stand des Verfahrens zum Erlass der Richtlinie für die Finanzzuweisungen an nicht staatliche Museen zu berichten,

d) über die durchgeführten Evaluierungen der im Kulturbereich vorhandenen Förderrichtlinien hinsichtlich der Erreichung der damit bezweckten kulturpolitischen Ziele zu berichten,

e) darauf hinzuwirken, dass die Anträge auf Gewährung von Festbetragsfinanzierungen ordnungsgemäß geprüft und der vorrangige Einsatz von Eigen- und Drittmitteln sichergestellt werden,

f) darauf hinzuwirken, dass die zeitgerechte Prüfung der Verwendungsnachweise sichergestellt und mögliche Rückforderungen realisiert werden."

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2023 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/8603 S. 11):

"Zu Buchstabe a):
Die Feststellungen des Rechnungshofs wurden zum Anlass genommen, die Rechtsgrundlagen im Bereich der Kulturförderung zu überprüfen. Erste Änderungen wurden bereits vorgenommen, andere sind in Arbeit. Insbesondere bei der Änderung bestehender Richtlinien wird dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach Abschluss der veranlassten Änderungen wird berichtet.

Zu Buchstabe b):
Das Land beabsichtigt, nach einer vorhergehenden Novellierung des Theatervertrags zur Finanzierung der Staatstheater Mainz GmbH die angekündigte Richtlinie für die Finanzzuweisungen (in Form einer VV) zu erlassen. Des Weiteren ist der Entwurf einer Richtlinie für Finanzzuweisungen (in Form einer VV) an die kommunalen Theater nahezu abgeschlossen, sodass in Kürze ein Erörterungstermin mit den Trägern der Theater anberaumt werden kann.

Zu Buchstabe c):
Künftig soll die institutionelle Förderung von kommunalen Museen und Museen in Trägerschaft von Stiftungen oder Vereinen in der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Projekten kommunaler und sonstiger nicht staatlicher Museen“ geregelt werden. Eine Abstimmung mit dem Museumsverband Rheinland-Pfalz über eventuelle weitere Änderungsbedarfe der Verwaltungsvorschrift erfolgt in Kürze.

Zu Buchstabe d):
Die Evaluation der Allgemeinen Kulturförderrichtlinie hat ergeben, dass die mit ihr beabsichtigten Ziele in einem großen Maße erreicht wurden. Insbesondere wurde der Verwaltungsaufwand sowohl bei den Antragstellerinnen und Antragstellern als auch bei den Genehmigungsbehörden deutlich reduziert. Insbesondere der vereinfachte Verwendungsnachweis und die Regelungen zur Auszahlung der Zuwendung (z. B. Stichwort 2-Monats-Frist) ersparen sowohl bei den Antragstellerinnen und Antragstellern als auch bei den Genehmigungsbehörden viel Arbeit und Zeit. Auch wurde die Festbetragsfinanzierung als Finanzierungsart sehr positiv bewertet.

Zu Buchstabe e):
Im Rahmen der Antragsprüfung erfolgt stets auch die Beurteilung, ob ein angemessener Einsatz von Eigen- und Drittmitteln erfolgt. Dies wird weiterhin so gehandhabt. Auch die Festlegung der maximalen (ggf. prozentualen) Zuwendungshöhe in den Förderrichtlinien verfolgt diesen Ansatz.

Zu Buchstabe f:
Alle Verwendungsnachweise werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen geprüft. Seit dem 1. Januar 2023 wurde der Aufgabenbereich mit einer zusätzlichen Stelle für die Sachbearbeitung (mit einer halben Stelle dauerhaft und mit einer halben Stelle temporär) zusätzlich verstärkt. Damit sollte es der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gelingen, die Rückstände an ungeprüften Verwendungsnachweisen in absehbarer Zeit vollständig zu reduzieren und zukünftig Verwendungsnachweise zeitnäher zu prüfen."