Jahresbericht 2022, Nr. 10 - Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH

- Projektförderung unzulässig, Finanzierungsstruktur verbesserungsbedürftig, Personalmanagement unzureichend -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Das Land förderte den laufenden Geschäftsbetrieb der Energieagentur als "quasi-institutionelle Projektförderung". Diese Förderart ist rechtlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Die dauerhafte Projektförderung war hier unzulässig.

Die Verwendungsnachweise der Energieagentur waren für die Jahre 2016 bis 2019 mit einem bewilligten Volumen von 16,1 Mio. € noch nicht abschließend geprüft.

Die Gesellschaft war im Hinblick auf das Drittmittelgeschäft nicht nachhaltig finanziert. Sie nahm deshalb Ende 2017 den Liquiditätspool des Landes mit 0,9 Mio. € in Anspruch. Für die Rückzahlung dieser Verbindlichkeit wurde die Einzahlung einer Stammkapitalerhöhung des Landes in Höhe von 1,0 Mio. € weitgehend verbraucht. Zur Überbrückung bestehender Finanzierungslücken nahm die Energieagentur ab 2020 Bankdarlehen auf.

Einen erheblichen Teil ihres Personals beschäftigte die Energieagentur auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge. Eine grundsätzliche Regelung zum Umgang mit Entfristungen bestand nicht.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) den Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich in Kraft getretenen gesetzlichen Aufgabenzuweisungen neu zu fassen,

b) die offenen Verwendungsnachweisprüfungen schnellstmöglich abzuschließen.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) eine Leistungsevaluation durch unabhängige Sachverständige durchzuführen und dabei auch die Kooperationsvereinbarungen sowie Doppelstrukturen insbesondere im Verhältnis zu den Kommunen und ihren Unternehmen zu untersuchen,

b) die haushaltsrechtlichen Vorgaben für eine institutionelle Förderung unverzüglich einzuhalten,

c) bei der Gesellschaft ein nachhaltiges System zur Finanzierung von Eigenanteilen und zur Deckung des Vorfinanzierungsbedarfs der Drittmittelprojekte einzurichten,

d) bei der Gesellschaft Instrumente zur Personalbewirtschaftung, insbesondere zum Umgang mit befristeten Arbeitsverhältnissen, zu schaffen,

e) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 zu berichten.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/3200 S. 14):

"Zu Ziffer 3.2 a):
Art und Umfang der Evaluierung befinden sich derzeit in der fachlich-inhaltlichen Vorbereitung.

Zu Ziffer 3.2 b):
Die Landesregierung bereitet die Umstellung der Grundförderung der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH (EA RLP) auf eine institutionelle Förderung vor. Hierzu wurden bereits in einem ersten Schritt Elemente aus der institutionellen Förderung in den Bescheid zur Grundförderung der EA RLP für das Haushaltsjahr 2022 aufgenommen. Wegen der Komplexität der Umstellung wird diese für den Doppelhaushalt 2025/2026 angestrebt.

Zu Ziffer 3.2 c):
Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Finanzierungsstruktur, insbesondere bei der Notwendigkeit von Vorfinanzierungen in Drittmittelprojekten führen, werden derzeit noch geprüft.

Zu Ziffer 3.2 d):
Das Thema der Befristungen und der Umgang mit betriebsbedingten Kündigungen anhand eines sozialverträglichen Stufenplans wurde im Aufsichtsrat bereits erörtert und befindet sich ebenfalls in der umsetzungsseitigen Vorbereitung.

Zu Ziffer 3.2 e) i. V. m. Ziffer 3.1 a):
Die geforderte Anpassung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftervertrag ist derzeit in Prüfung. Dabei wird auch der vorgesehene Ausbau zu einer Energie- und Klimaschutzagentur berücksichtigt.

Zu Ziffer 3.2 e) i. V. m. Ziffer 3.1 b):
Die Prüfung der Verwendungsnachweise aus den Haushaltsjahren 2016 bis 2019 wurde forciert und ein Zeitplan zu deren Umsetzung abgestimmt und vereinbart. Es ist vorgesehen, die Prüfung der Verwendungsnachweise bis einschließlich dem Jahr 2020 bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Zu Ziffer 3.2 a:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, eine Leistungsevaluation durch unabhängige Sachverständige durchzuführen und dabei auch die Kooperationsvereinbarungen sowie Doppelstrukturen insbesondere im Verhältnis zu den Kommunen und ihren Unternehmen zu untersuchen, merkt der Rechnungshof das Folgende an:

Bei der fachlich-inhalt­li­chen Vorbereitung sollten auch die Qualität der bestehenden Kooperationsvereinbarungen und das Bestehen möglicher Doppelstruktu­ren, insbesondere im Verhältnis zu den Kommunen und ihren Unternehmen, berücksichtigt werden.

Zu Ziffer 3.2 b:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, die haushaltsrechtlichen Vorgaben für eine institutionelle Förderung unverzüglich einzuhalten, merkt der Rechnungshof an:

Der Rechnungshof hat das zuständige Ministerium bereits mit den Prüfungsmitteilungen vom 20. Oktober 2021 aufgefordert, die jährliche Grundförderung als institutionelle Förderung zu bewilli­gen. Er vertritt die Auffassung, dass die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für eine institutionelle Förderung unverzüglich ein­zu­halten sind. Eine besondere Komplexität der Umstellung, die einen mehrjährigen Vorlauf erfordern würde, kann der Rechnungs­hof nicht erkennen und könnte den Verstoß gegen Haushaltsrecht auch nicht rechtfertigen.

Zu Ziffer 3.2 d:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, bei der Gesellschaft Instrumente zur Personalbewirtschaftung, insbesondere zum Umgang mit befristeten Arbeitsverhältnissen, zu schaffen, bemerkt der Rechnungshof:

Die Instrumente zur Per­sonalbewirtschaftung sollten nachvollziehbar darstellen, nach wel­chen Kriterien und in welcher Form über Entfristungen entschie­den wird. Eine vorausschauende Planung basierend auf einer an­gemessenen Personalbedarfsermittlung ist betriebsbedingten Kündigungen anhand eines Sozialplans vorzuziehen. Auch mit einer Betriebsvereinbarung besteht bei einem Personalabbau das Risiko von Kündigungsschutzklagen mit finanziellen Belastungen aus Abfindungen.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/4302 S. 8):

"Die Landesregierung wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass

a) der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich in Kraft getretenen gesetzlichen Aufgabenzuweisungen neu gefasst wird,

b) eine Leistungsevaluation durch unabhängige Sachverständige durchgeführt wird und da­bei auch die Kooperationsvereinbarungen sowie mögliche Doppelstrukturen insbeson­dere im Verhältnis zu den Kommunen und ihren Unternehmen untersucht werden,

c) zur Grundförderung der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH die haushaltsrechtlichen Vorgaben für eine institutionelle Förderung unverzüglich eingehalten werden,

d) bei der Gesellschaft ein nachhaltiges System zur Finanzierung von Eigenanteilen und zur Deckung des Vorfinanzierungsbedarfs der Drittmittelprojekte eingerichtet wird,

e) bei der Gesellschaft geeignete Instrumente zur Personalbewirtschaftung, insbesondere zum Umgang mit befristeten Arbeitsverhältnissen, geschaffen werden und

über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen sowie über die Ergebnisse der Verwen­dungsnachweisprüfungen berichtet wird."

Der Landtag hat diesen Beschluss im November 2022 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/5310 S. 8)

"Zu Buchstabe a):

Die Neufassung des Unternehmenszwecks im Gesellschaftsvertrag befindet sich in der Vorbereitung. Dabei soll neben den Prüfungsfeststellungen auch dem Umbau der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH (EA) zur Energie- und Klimaschutzagentur Rechnung getragen werden.

Zu Buchstabe b):

Das Leistungsverzeichnis für die Leistungsevaluierung wurde erstellt. Aktuell laufen die Vorbereitungen für die Initiierung der vergaberechtlichen Ausschreibung zur Beauftragung eines entsprechenden Dienstleisters. Parallel dazu wurde eine neue Nebenbestimmung für den Bewilligungsbescheid der EA für das Jahr 2023 im Rahmen der institutionellen Förderung vorbereitet, wonach die EA zur aktiven Mitwirkung an der kommenden Leistungsevaluierung verpflichtet wird.

Zu Buchstabe c):

Die Förderung der EA wird ab dem Haushaltsjahr 2023 auf eine institutionelle Förderung umgestellt. Eine entsprechende Veranschlagung ist im Haushaltsplan 2023/2024 in der neuen Haushaltsstelle Kapitel 1417 Titel 685 72 erfolgt.

Zu Buchstabe d):

Im Zuge der Umstellung auf die institutionelle Förderung wurden umfangreiche Umbaumaßnahmen vorgenommen, mit denen u. a. der Vorfinanzierungsbedarf für Drittmittelprojekte künftig stark zurückgeführt wird. Gleichzeitig wurden Regelungen zur Annahme von Drittmittelprojekten geschärft, um eine entsprechende Übernahme von Eigenanteilen monitoren und zielgerichtet abbilden zu können.

Zu Buchstabe e):

Mit Beschluss vom 30. November 2021 wurde von der EA der Umgang mit befristeten Arbeitsverhältnissen neu geregelt. Darüber hinaus hat die EA die Personalbewirtschaftung durch die Einführung eines stromgrößenbezogenen Personalmonitorings, durch eine strukturierte Überprüfung der Stelleninhalte sowie der Vorbereitung zur Umressortierung der Abteilungs- und Aufgabenstruktur gezielt weiterentwickelt.

Die Verwendungsnachweisprüfungen für die Grundförderung der EA rückwirkend für die Jahre 2016 bis einschließlich 2020 wurde von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz mittlerweile ohne Feststellungen abgeschlossen."

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/6307 S. 30):

"Zu Buchstabe b):
Aufgrund der im Doppelhaushalt 2023/2024 erfolgten Umstellung der Finanzierung der Energieagentur von der Projektförderung zur institutionellen Förderung wurde das Leistungsverzeichnis zur Evaluierung der Energieagentur überarbeitet und an die Prüfungsfeststellungen angepasst.

Vorgesehen ist, das Leistungsverzeichnis zur Evaluierung im zweiten Quartal auf die Vergabeplattform zu setzen und daran anknüpfend die Evaluierung der Energieagentur durchzuführen."

2023: Bemerkungen des Rechnungshofs zur Stellungnahme der Landesregierung

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Der Rechnungshof bemerkt, dass die Landesregierung die Förderung der Energieagentur zwar auf eine institutionelle Förderung umgestellt hat, allerdings annähernd eine Verdopplung der Förderung von 4,2 Mio. € im Haushaltsjahr 2022 auf 8,1 Mio. € im Jahr 2024 vorsieht. Der im Haushaltsplan abgedruckte Wirtschaftsplan der Energieagentur sieht keine Drittmitteleinnahmen mehr vor. Bei der Ausweitung der Förderung wurden nicht zunächst die Ergebnisse der vom Rechnungshof geforderten Leistungsevaluierung abgewartet und berücksichtigt. Die Evaluierung durch unabhängige Sachverständige sollte daher zeitnah erfolgen und deren Ergebnis bei der künftigen Festsetzung der Förderhöhe berücksichtigt werden.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern, "über

– die Neufassung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit sowie im Hinblick auf die zwischenzeitlich in Kraft getretenen gesetzlichen Aufgabenzuweisungen,

– die Ergebnisse der Leistungsevaluation durch unabhängige Sachverständige, die dabei untersuchten Kooperationsvereinbarungen und möglichen Doppelstrukturen insbesondere im Verhältnis zu den Kommunen und ihren Unternehmen sowie die Auswirkungen auf die künftige Förderhöhe"

möglichst bald zu berichten (Drucksache 18/7526 S. 20).

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2023 gefasst.

2024: Schlussbericht der Landesregierung im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2021

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/8603 S. 38):

"Zum ersten Spiegelstrich:
Die Neufassung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag wird vorbereitet. Es ist vorgesehen, die. Ergebnisse der Leistungsevaluation bei der Neufassung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag zu berücksichtigen und die Neufassung im Jahr 2024 umzusetzen.

Zum zweiten Spiegelstrich:
Das Ausschreibungsverfahren der Leistungsevaluation befindet sich in Umsetzung. Es ist vorgesehen, dass der nach Erteilung des Auftrages zu erstellende Evaluationsbericht im Laufe des Jahres 2024 vorliegen wird."