Jahresbericht 2020, Nr. 17 - Sportförderung durch die Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
- eigenständige Organisation und fehlende Kontrollen bergen Risiken -
Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Der Studentische Sportausschuss der Studierendenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz erhielt Mittel von mehr als 100.000 € jährlich aus Semesterbeiträgen der Studierenden zur Förderung des Studierendensports. Richtlinien zur Sicherstellung einer einheitlichen und transparenten Förderpraxis fehlten.
Die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit der Aufgabenerledigung durch die nur für ein Jahr gewählten Vorstandsmitglieder waren nicht gewährleistet, weil angemessene organisatorische Regelungen nicht vorlagen sowie wichtige Geschäftsprozesse und Beschlüsse des Vorstands nicht dokumentiert waren.
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Studentischen Sportausschusses wies erhebliche Mängel auf. Aufsichts- und Kontrollfunktionen wurden unzureichend wahrgenommen. Damit bestand ein hohes Risiko missbräuchlicher Mittelverwendung.
Ein geordnetes Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Studentischen Sportausschusses war nicht sichergestellt. Dessen ausreichende Legitimation als Organ der Studierendenschaft war damit nicht gegeben.
Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung
(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)
3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) Aufgabenbeschreibungen für die Vorstandsmitglieder zu erstellen und die Höhe der Aufwandsentschädigungen durch Beschluss des Studierendenparlaments zu regeln,
b) eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung sicherzustellen,
c) zu prüfen, ob steuerliche Pflichten aus den Aktivitäten des Studentischen Sportausschusses resultieren,
d) Aufsichts- und Kontrollfunktionen über den Studentischen Sportausschuss wahrzunehmen,
e) Richtlinien für eine einheitliche und transparente Praxis der Sportförderung zu erlassen,
f) die zweckgebundene Verwendung der Semesterbeiträge in geeigneter Form nachzuweisen,
g) die Sportförderung auf Studierende der Universität zu begrenzen,
h) Vor- und Nachkalkulationen für Freizeiten zu erstellen,
i) den Kreis der Betreuer und Übungsleiter, die an Freizeiten teilnehmen, auf das gebotene Maß zu beschränken sowie deren Teilnahmebeiträge und Aufwandsentschädigungen transparent zu regeln,
j) ein geordnetes Wahlverfahren für die Mitglieder des Studentischen Sportausschusses sicherzustellen.
3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert, über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben c, e, f, i und j zu berichten.
Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 17/11850 S. 37):
"Zu Ziffer 3.2 i. V. m. Ziffer 3.1 c), e), f), i) und j):
Die Forderungen des Rechnungshofes richten sich an die als eigenständige Körperschaft verfasste Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, welche der Rechtsaufsicht des Präsidenten untersteht. Neuere Informationen zum Bearbeitungsstand liegen aktuell nicht vor."
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 17/12710 S. 13):
"Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass
a) Aufgabenbeschreibungen für die Vorstandsmitglieder erstellt wurden und die Höhe der Aufwandsentschädigungen in der Satzung geregelt wurde,
b) der Studentische Sportausschuss zugesagt hat, Mängel in der Haushalts- und Wirtschaftsführung abzustellen,
c) der Allgemeine Studierendenausschuss auf eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Studentischen Sportausschusses hinwirken wird,
d) in der im November 2019 beschlossenen Änderungssatzung Anforderungen an eine Richtlinie zur Sicherstellung einer einheitlichen und transparenten Praxis der Sportförderung festgelegt wurden,
e) von dem Studentischen Sportausschuss zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Semesterbeiträge die Vorlage eines Rechenschaftsberichts gefordert wird,
f) die Sportförderung auf Studierende der Universität begrenzt wird,
g) künftig Kalkulationen und Abrechnungen zu den Freizeiten erstellt werden,
h) der Erlass einer Richtlinie zur Begrenzung der Zahl der Betreuer und Übungsleiter bei Freizeiten sowie zur Festlegung von angemessenen Teilnahmeentgelten und Aufwandspauschalen vorgesehen ist,
i) in der Ende März 2020 in Kraft getretenen Satzung Grundsätze der Wahl der Mitglieder des Studentischen Sportausschusses festgelegt wurden.
Die Landesregierung wird aufgefordert, über das Ergebnis der Prüfung möglicher steuerlicher Pflichten aus den Aktivitäten des Studentischen Sportausschusses zu berichten."
Der Landtag hat diesen Beschluss im August 2020 gefasst.
Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/14372 S. 19):
"Der beauftragte Wirtschaftsprüfer/Steuerberater kommt in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 zu dem Ergebnis, dass durch die Sportfahrten des Sportausschusses der Johannes Gutenberg-Universität Mainz keine Steuerbelastung entstanden ist.
Dies gelte sowohl für die Sommerreisen, die von den Studierenden direkt beim Reiseveranstalter gebucht werden und für die weder Ein- noch Auszahlungen an den Sportausschuss fließen, als auch für die Winterreisen, die der Sportausschuss organisiere und für die er die Finanzierungsbeiträge der Studierenden und Dritter kostenneutral weiterleite. Bei allen Steuerarten, so der Wirtschaftsprüfer, sei davon auszugehen, dass im Normalfall keine Steuerbelastung entstehe, sofern die Reisen kostendeckend und die Sachverhalte so dokumentiert seien, dass sie von der Finanzbehörde geprüft werden könnten. Bei der Umsatzsteuer gebe es eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz, da die Reisen auskunftsgemäß nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung aufweisen würden."
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Angelegenheit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für erledigt zu erklären (Drucksache 18/1075 S. 21).
Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2021 gefasst.