Kommunalbericht 2018, Nr. 6 Mittelbare Beteiligungen kommunaler Anstalten
- rechtliche Anforderungen beachten -
Zusammenfassende Darstellung
Kommunen sind nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar an Unternehmen des privaten Rechts beteiligt. Das ist der Fall, wenn ein Unternehmen, an dem eine Kommune unmittelbar Anteile hält, seinerseits an einem anderen Unternehmen beteiligt ist.
Sofern zwischen der Kommune und ihren mittelbaren Beteiligungen eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts stand, wurden die kommunalrechtlichen Voraussetzungen nach § 91 Gemeindeordnung für mittelbare Beteiligungen nicht immer beachtet. Dies betraf insbesondere die Verpflichtung, bei mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen dem Rechnungshof das Recht zur überörtlichen Prüfung einzuräumen.