Jahresbericht 2025, Nr. 4 - Organisation, Wirtschaftlichkeit und Aufgabenwahrnehmung der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
- Erfüllung der Lehrverpflichtung der Dozierenden nicht sichergestellt, Ausführungsbestimmungen der Hochschule teilweise rechtswidrig, Wohnpauschale seit 2013 nicht angepasst -
Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Die Ausführungsbestimmungen, die die Hochschule zur Landesverordnung über die Lehrverpflichtung und die sonstigen dienstlichen Aufgaben der Dozierenden erlassen hatte, waren teilweise rechtswidrig. Es war nicht sichergestellt, dass Tätigkeiten der Dozierenden nur im zulässigen Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet wurden und die Dozierenden die Arbeitszeiten vollständig und nach einheitlichen Maßstäben erfassten. Dadurch konnte nicht nachvollzogen werden, ob die Dozierenden ihre Gesamt-Jahresarbeitszeit erbracht hatten.
Die Nachweise über erbrachte Lehrveranstaltungsstunden waren unvollständig und teilweise fehlerhaft. Sie waren als Grundlage für die vom Ministerium des Innern und für Sport wahrzunehmende Aufsicht nicht geeignet.
Im Jahr 2022 waren nach einer analytischen Personalbedarfsermittlung für Schieß- und Einsatztrainings 8,3 Kräfte mehr eingesetzt als erforderlich. Dies entspricht Personalkosten von 812.400 €.
Bis zu 25 % der Polizistinnen und Polizisten bestanden die Kontrollübungen, die zwingende Voraussetzung zum Führen von Schusswaffen sind, nicht. Die Hochschule führte im Falle eines wiederholten Nichtbestehens der Übungen keine Intensivbeschulungen durch. Bei den Anmeldungen zu den Kontrollübungen wurde nicht erfasst, ob es sich um Wiederholende handelte.
Für Fortbildungsveranstaltungen für kommunale Vollzugsbedienstete fehlten eine schriftliche Vereinbarung zur Aufgaben- und Kostenverteilung sowie eine Kostenkalkulation.
In den Jahren 2018 bis 2022 waren bei der Hochschule bis zu 62 Stellen weniger veranschlagt, als für das eingesetzte Personal erforderlich waren. Ihr wurden deshalb Stellen aus anderen Kapiteln desselben Einzelplans zugewiesen. Dies verstieß gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit und erschwerte die parlamentarische Kontrolle.
Die Wohnpauschale, die die Anwärterinnen und Anwärter für die Zimmer entrichteten, war seit 2013 nicht angepasst worden. Bei der Berechnung des Betriebskostenanteils waren umlagefähige Kosten und erhebliche Preissteigerungen nicht berücksichtigt worden.
Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung
(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)
3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) die Ausführungsbestimmungen an die Vorgaben der VFHLehrVO anzupassen und sicherzustellen, dass
- die Höchstgrenzen der Ermäßigung der Lehrverpflichtung nur bei einer entsprechenden Mehrbelastung der Dozierenden gewährt werden,
- für Anrechnungen erforderliche Angaben einheitlich und nachvollziehbar dokumentiert werden,
- Anrechnungen für „besondere Tätigkeiten“ nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes vorliegen,
- Arbeitszeiten für „sonstige dienstliche Aufgaben“ nach einheitlichen Vorgaben vollständig erfasst und nachvollziehbar dokumentiert werden und nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden,
b) sicherzustellen, dass die dem Ministerium vorzulegenden Nachweise nachvollziehbar, vollständig, fehlerfrei und mit den erforderlichen Erläuterungen und Berechnungen übermittelt werden,
c) die Teilnehmenden, die die Kontrollübungen nicht bestanden haben, in einer Übersicht zu erfassen und diese auch dem Ministerium in angemessenen Abständen zuzuleiten,
d) die Aufgaben- und Kostenverteilung bei Fortbildungsveranstaltungen für Dritte schriftlich zu regeln und die Kosten auf Basis einer aktuellen Kalkulation angemessen aufzuteilen,
e) sicherzustellen, dass die Stellen für Bedienstete der Hochschule vollständig im Kapitel 03 13 Hochschule der Polizei veranschlagt werden,
f) sicherzustellen, dass alle Einnahmen der Hochschule bei Kapitel 03 13 Hochschule der Polizei verbucht werden,
g) die Kalkulation der Wohnpauschale in Bezug auf die Kaltmiete jährlich zu aktualisieren sowie die umlagefähigen Betriebskosten für die vermieteten Unterkünfte zu ermitteln, jährlich zu überprüfen und die anteiligen Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umzulegen,
h) bei der Wohnpauschale zwischen einem Mietkostenanteil und einem Betriebskostenanteil zu unterscheiden und für den Betriebskostenanteil eine Anpassungsklausel vorzusehen sowie neuen Wohnraumüberlassungsverträgen aktualisierte Kaltmieten und angemessene Betriebskosten zugrunde zu legen.
3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert,
a) den Personalbedarf für die Schieß- und Einsatztrainings nachvollziehbar zu ermitteln und auf das Notwendige zu beschränken,
b) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a bis h zu berichten.