Jahresbericht 2025, Nr. 4 - Organisation, Wirtschaftlichkeit und Aufgabenwahrnehmung der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
- Erfüllung der Lehrverpflichtung der Dozierenden nicht sichergestellt, Ausführungsbestimmungen der Hochschule teilweise rechtswidrig, Wohnpauschale seit 2013 nicht angepasst -
Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Die Ausführungsbestimmungen, die die Hochschule zur Landesverordnung über die Lehrverpflichtung und die sonstigen dienstlichen Aufgaben der Dozierenden erlassen hatte, waren teilweise rechtswidrig. Es war nicht sichergestellt, dass Tätigkeiten der Dozierenden nur im zulässigen Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet wurden und die Dozierenden die Arbeitszeiten vollständig und nach einheitlichen Maßstäben erfassten. Dadurch konnte nicht nachvollzogen werden, ob die Dozierenden ihre Gesamt-Jahresarbeitszeit erbracht hatten.
Die Nachweise über erbrachte Lehrveranstaltungsstunden waren unvollständig und teilweise fehlerhaft. Sie waren als Grundlage für die vom Ministerium des Innern und für Sport wahrzunehmende Aufsicht nicht geeignet.
Im Jahr 2022 waren nach einer analytischen Personalbedarfsermittlung für Schieß- und Einsatztrainings 8,3 Kräfte mehr eingesetzt als erforderlich. Dies entspricht Personalkosten von 812.400 €.
Bis zu 25 % der Polizistinnen und Polizisten bestanden die Kontrollübungen, die zwingende Voraussetzung zum Führen von Schusswaffen sind, nicht. Die Hochschule führte im Falle eines wiederholten Nichtbestehens der Übungen keine Intensivbeschulungen durch. Bei den Anmeldungen zu den Kontrollübungen wurde nicht erfasst, ob es sich um Wiederholende handelte.
Für Fortbildungsveranstaltungen für kommunale Vollzugsbedienstete fehlten eine schriftliche Vereinbarung zur Aufgaben- und Kostenverteilung sowie eine Kostenkalkulation.
In den Jahren 2018 bis 2022 waren bei der Hochschule bis zu 62 Stellen weniger veranschlagt, als für das eingesetzte Personal erforderlich waren. Ihr wurden deshalb Stellen aus anderen Kapiteln desselben Einzelplans zugewiesen. Dies verstieß gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit und erschwerte die parlamentarische Kontrolle.
Die Wohnpauschale, die die Anwärterinnen und Anwärter für die Zimmer entrichteten, war seit 2013 nicht angepasst worden. Bei der Berechnung des Betriebskostenanteils waren umlagefähige Kosten und erhebliche Preissteigerungen nicht berücksichtigt worden.
Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung
(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)
3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) die Ausführungsbestimmungen an die Vorgaben der VFHLehrVO anzupassen und sicherzustellen, dass
- die Höchstgrenzen der Ermäßigung der Lehrverpflichtung nur bei einer entsprechenden Mehrbelastung der Dozierenden gewährt werden,
- für Anrechnungen erforderliche Angaben einheitlich und nachvollziehbar dokumentiert werden,
- Anrechnungen für „besondere Tätigkeiten“ nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes vorliegen,
- Arbeitszeiten für „sonstige dienstliche Aufgaben“ nach einheitlichen Vorgaben vollständig erfasst und nachvollziehbar dokumentiert werden und nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden,
b) sicherzustellen, dass die dem Ministerium vorzulegenden Nachweise nachvollziehbar, vollständig, fehlerfrei und mit den erforderlichen Erläuterungen und Berechnungen übermittelt werden,
c) die Teilnehmenden, die die Kontrollübungen nicht bestanden haben, in einer Übersicht zu erfassen und diese auch dem Ministerium in angemessenen Abständen zuzuleiten,
d) die Aufgaben- und Kostenverteilung bei Fortbildungsveranstaltungen für Dritte schriftlich zu regeln und die Kosten auf Basis einer aktuellen Kalkulation angemessen aufzuteilen,
e) sicherzustellen, dass die Stellen für Bedienstete der Hochschule vollständig im Kapitel 03 13 Hochschule der Polizei veranschlagt werden,
f) sicherzustellen, dass alle Einnahmen der Hochschule bei Kapitel 03 13 Hochschule der Polizei verbucht werden,
g) die Kalkulation der Wohnpauschale in Bezug auf die Kaltmiete jährlich zu aktualisieren sowie die umlagefähigen Betriebskosten für die vermieteten Unterkünfte zu ermitteln, jährlich zu überprüfen und die anteiligen Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umzulegen,
h) bei der Wohnpauschale zwischen einem Mietkostenanteil und einem Betriebskostenanteil zu unterscheiden und für den Betriebskostenanteil eine Anpassungsklausel vorzusehen sowie neuen Wohnraumüberlassungsverträgen aktualisierte Kaltmieten und angemessene Betriebskosten zugrunde zu legen.
3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert,
a) den Personalbedarf für die Schieß- und Einsatztrainings nachvollziehbar zu ermitteln und auf das Notwendige zu beschränken,
b) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a bis h zu berichten.
Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/12123 S. 3):
"Zu Ziffer 3.2 a):
Der Rechnungshof bezieht sich im Jahresbericht auf das Jahr 2022. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es sich im Grunde noch um ein „Corona-Jahr“ handelte, in welchem im fachtheoretischen Bereich viele Lehrveranstaltungen in digitaler Form durchgeführt wurden bzw. Schieß- und Einsatztrainings noch auf das notwendige Minimum beschränkt waren.
Die analytische Personalbedarfsermittlung des Rechnungshofs für das Jahr 2022 wurde inzwischen überprüft. Hierbei ergaben sich bei einer Vielzahl von Fortbildungsprodukten Abweichungen zwischen den Annahmen des Rechnungshofs und den Aufzeichnungen der Hochschule der Polizei (HdP). Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang die Grundqualifizierung zur Bewältigung lebensbedrohlicher Einsatzlagen zu nennen. Der Rechnungshof geht hier von einem Trainingstag aus, tatsächlich waren (und sind) es vier Tage. Des Weiteren geht der Rechnungshof von acht durchgeführten Veranstaltungen mit neun Trainern aus. Tatsächlich wurden im Jahr 2022 insgesamt 27 Maßnahmen durchgeführt, wobei sich die Zahl der eingesetzten Trainer jedoch auf lediglich fünf belief.
So wurden beispielsweise nicht alle in POLIZEI-Online ET enthaltenen Trainings und Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere für externe Teilnehmende sowie interne Qualifikationsmaßnahmen, vom Rechnungshof berücksichtigt, z.B. solche für den kommunalen Vollzugsdienst, der ITK1-Lehrgang, die Grundqualifikation zum Einsatztrainer und das Qualifizierungs-/Fortbildungskonzept für Einsatztrainer.
Insgesamt ergibt sich für das Jahr 2022 eine Unterdeckung von vier Einsatztrainerinnen und -trainern im Gegensatz zu der vom Rechnungshof angenommenen Überdeckung von 8,3 Vollzeitäquivalenten (VZÄ).
Der Personalbedarf des Schieß- und Einsatztrainings wurde der Methodik des Rechnungshofs folgend ermittelt.
2022 | RH | HdP |
Fortbildung im Bereich POLIZEI-Online ET | 31.588 | 39.469 |
Sonstige Trainings |
| 9.696 |
Fortbildung insgesamt | 31.588 | 49.165 |
Trainings in der Ausbildung | 62.668 | 62.668 |
LVW2-Dienste und Fahrzeiten | 5.856 | 5.856 |
Insgesamt für Aus- und Fortbildung | 100.112 | 117.689 |
Zeitbedarf mit Verteilzeiten (10 %) in Stunden: | 110.123 | 129.458 |
Entspricht Personalbedarf in VZÄ: | 69,9 | 82,2 |
Tatsächliche Trainerzahl in VZÄ: | 78,2 | 78,2 |
Personalüberdeckung/Personalunterdeckung | 8,3 VZÄ Überd. | 4 VZÄ Unterd. |
Im Bereich der Fahrtzeiten und der Aufwände für LVW-Dienste wurden gegenüber dem Berichtszeitraum zwischenzeitlich deutliche Einsparungen erzielt. Der Zeitaufwand für Trainings in Ausbildung und Fortbildung hat sich durch gestiegene Anforderungen gleichzeitig erhöht. Eine Unterdeckung an Trainerinnen und Trainern im Vergleich zum ermittelten Personalbedarf bleibt bestehen.
Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 a):
Die Arbeitsgruppe zur Anpassung der Ausführungsbestimmungen an die Vorgaben der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung und die sonstigen dienstlichen Aufgaben an den Verwaltungsfachhochschulen (VFHLehrVO) hat ihre Arbeit noch nicht abgeschlossen. Dies ist u. a. auf die Durchführung notwendiger Erhebungen bei anderen Polizeihochschulen des Bundes und der Länder, insbesondere aber auf sehr komplexe und weitreichende Fragestellungen - bis hin zu eventuellen Änderungserfordernissen im Bereich des derzeitigen rechtlichen Handlungsrahmens - zurückzuführen.
Mit der Vorlage der Ergebnisse der AG ist daher erst im zweiten Quartal 2025 zu rechnen.
Unter Berücksichtigung der notwendigen Beteiligungs- und Genehmigungsprozesse ist eine formelle Inkraftsetzung der Neuregelungen mit dem Beginn des Studienjahres am 1. August 2025 weiterhin beabsichtigt. Für Handlungsempfehlungen, die eine Änderung der einschlägigen Rechtsquellen voraussetzen würden, wäre dies ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 b):
Die Feststellungen des Rechnungshofs zu diesem Punkt bezogen sich auf das Studienjahr 2021/2022. Die HdP hatte bereits für das Studienjahr 2022/2023 unabhängig von der Prüfung des Rechnungshofs die von diesem später aufgegriffenen Punkte umgesetzt.
Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 c):
Die HdP übermittelt dem Ministerium des Innern und für Sport regelmäßig Übersichten mit den Erfüllungsgraden der einzelnen Polizeibehörden zur weiteren Verwendung im Rahmen der Fachaufsicht.
Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 d):
Die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz (HöV) bot in der Vergangenheit drei Fortbildungsformate für kommunale Vollzugsbedienstete an, welche an Standorten der HdP und unter Einbindung von Personal der HdP stattfanden. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Fortbildungen ging Anfang 2025 von der HöV auf die Kommunalakademie Rheinland-Pfalz über. Bereits am 16. Januar 2025 fand im Lichte der Empfehlungen des Rechnungshofs daher ein erstes Abstimmungsgespräch zwischen der HdP und der Kommunalakademie statt. Hierbei wurden neue Kostensätze diskutiert, wobei zukünftig zwischen generell zu erstattenden Fixkosten (für Personal, Räume, Technik usw.) und variablen teilnehmerbezogenen Kosten (für Kost und Logis) unterschieden wird. Eine abschließende Kostenregelung gibt es bislang nicht. In diesem Sinne erarbeitet die HdP auf der Grundlage des Ergebnisses der vorstehend genannten Besprechung derzeit den Entwurf einer Kooperationsvereinbarung mit der Kommunalakademie.
Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 e):
Die Veranschlagung von Stellen für Bedienstete der Hochschule im Kapitel 03 13 wird bedarfsweise im Rahmen der kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren angepasst.
Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 f}:
Im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2025/2026 wurde Titel 111 12 - Einnahmen aus Verkehrssicherheitstrainings - bereits in das Kapitel 03 13 überführt. Der Titel 282 02 - Erstattungen aus „Kooperationen Kriminalpolizeiliche Spezialfortbildung“ - soll im Rahmen des nächsten Haushaltsaufstellungsverfahrens in das Kapitel 03 13 überführt werden.
Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 g):
Die HdP hat die vom Rechnungshof kritisierte Berechnung dem Betriebsstättenfinanzamt Koblenz zur Bewertung vorgelegt und dieses hat der neuen Wohnpauschale zugestimmt. Zu den Betriebskosten wird auf die Stellungnahme zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 h) verwiesen.
Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 h):
Der Forderung des Rechnungshofs entsprechend wurden die umlagefähigen Betriebskosten ermittelt und bei der neuen Wohnpauschale auf die Mieter umgelegt.
Die Höhe der Wohnpauschale wird anhand der Entwicklung der Verbrauchskosten und des durchschnittlichen Mietspiegels künftig im jährlichen Turnus überprüft und in der Folge ggf. angepasst.
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1 Informations- und Kommunikationstechnologien.
2 Leitungsverantwortlichen."