Jahresbericht 2023 - Wesentliche Prüfungsergebnisse

Nr. 1 Bestätigung der Landeshaushaltsrechnung 2021

Der Rechnungshof hat bei der stichprobenweisen Prüfung

  • keine wesentlichen Abweichungen zwischen den in der Haushaltsrechnung 2021 und den Büchern sowie in anderen Nachweisen aufgeführten Beträgen und Angaben festgestellt, die für die Entlastung von Bedeutung sein könnten,
  • keine wesentlichen Einnahmen und Ausgaben festgestellt, die nicht belegt waren.

 

Nr. 2 Abwicklung des Landeshaushalts 2021

Die Haushaltsrechnung 2021 schloss mit einem Finanzierungsüberschuss von 2.297 Mio. € ab. Dieser Überschuss wurde zur Netto-Tilgung von Schulden am Kre­ditmarkt in Höhe von 1.494 Mio. € verwendet. Darin enthalten war die Tilgung der notsituationsbedingten Kreditaufnahme von 169 Mio. € aus dem Jahr 2020. Weiter­hin wurden den Rücklagen per saldo 802 Mio. € zugeführt.

Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die bereinigten Einnahmen insbesondere aufgrund sehr hoher Steuereinnahmen um 21,1 % auf 23 Mrd. € und die bereinigten Ausga­ben um 1,8 % auf 20,7 Mrd. €.

Die Ausgabereste - brutto - erhöhten sich gegenüber 2020 um 362 Mio. € auf 2,8 Mrd. €. Die stetig steigenden Ausgabereste beeinträchtigen die Transparenz des Haushalts und stellen Risiken für den Haushaltsvollzug dar.

Die Bruttokreditaufnahmen für den Landeshaushalt einschließlich Umschuldungen und die Betriebshaushalte von insgesamt 5,1 Mrd. € hielten sich im Rahmen der Kreditermächtigungen.

 

Nr. 3 Haushaltslage des Landes und ihre voraussichtliche Entwicklung

- für einen krisenfesten Haushalt: Schulden tilgen, Zinsrisiken begrenzen -

Die in der Verfassung verankerte Schuldenregel schreibt seit dem Jahr 2020 einen strukturell ausgeglichenen Haushalt vor. Die Haushaltsrechnung 2021 wies diesen mit einer strukturellen Netto-Tilgung von 17 Mio. € nach.

Der Finanzierungsüberschuss von 2.297 Mio. € resultierte überwiegend aus Steuer­mehreinnahmen. Er wurde zur Netto-Tilgung von Schulden am Kreditmarkt in Höhe von 1.494 Mio. € und zur Aufstockung von Rücklagen um 802 Mio. € verwendet. Den Großteil der Tilgungen schrieb die Schuldenregel vor. Denn konjunkturbedingte Steuermehreinnahmen müssen für Tilgungen verwendet werden. Mit dem verfügba­ren Teil des Überschusses stockte das Land weit überwiegend Rücklagen auf, statt Schulden zu tilgen.

Der Schuldenstand des Landes verringerte sich um 1,5 Mrd. € auf 31,2 Mrd. €. Die 2020 unter Berufung auf die durch die Corona-Pandemie verursachte Notsituation aufgenommenen Kredite von 169 Mio. € wurden getilgt. Die Pro-Kopf-Verschuldung von Rheinland-Pfalz lag mit 6.985 € dennoch um 17 % über dem Länderdurch­schnitt.

In der laufenden Rechnung überstiegen die Einnahmen die Ausgaben um 4,6 Mrd. €. Für Investitionen gab das Land 1,1 Mrd. € aus. Der Anteil der Investitionen an den Ausgaben des Kernhaushalts blieb mit 5,5 % um vier Prozentpunkte unter dem Durchschnitt der anderen Flächenländer.

Im Haushaltsjahr 2022 wurden aus Überschüssen überwiegend Rücklagen gebildet, statt Schulden zu tilgen. Der Finanzierungsüberschuss betrug nach dem vorläufigen Rechnungsergebnis 1.188 Mio. €. Davon wurden per saldo 988 Mio. € zur Aufsto­ckung von Rücklagen und 200 Mio. € zur Netto-Tilgung von Schulden am Kredit­markt verwendet. Die strukturelle Netto-Tilgung betrug 246 Mio. €.

Der nach den geplanten Entnahmen für kommunale Zwecke verbleibende Bestand der Haushaltssicherungsrücklage von 1,7 Mrd. € sollte auch zur Tilgung von Kredi­ten genutzt werden. Beispielsweise könnte der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung vollständig entschuldet werden. Schon aufgrund des hohen Rückla­genbestandes sollte auf kreditfinanzierte Rücklagenzuführungen verzichtet werden.

Möglichkeiten, die konsumtiven Ausgaben zu begrenzen und die geplanten Netto-Kreditaufnahmen im Haushaltsvollzug zu verringern, sollten konsequent genutzt werden.

 

Nr. 4 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Planungswettbewerb für den Neubau des Amtsgerichts Bitburg

- langer Planungsvorlauf, hoher Aufwand, bislang kein verwertbares Ergeb­nis -

Die Betrachtung von Vorhabenvarianten entsprach zum Teil nicht den Anforderun­gen an Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.

Das Verfahren zur Erstellung der Haushaltsunterlage-Bau - einer wesentlichen Ent­scheidungsgrundlage für die Baumaßnahme - wurde nicht eingehalten.

Mehr als vier Jahre seit Erteilung des Planungsauftrags für eine Haushaltsunterlage-Bau liegen immer noch keine Ergebnisse vor.

Die Vorprüfung und Bewertung der Wettbewerbsbeiträge wiesen teilweise systema­tische Mängel auf.

Das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung wurde nicht ausreichend berück­sichtigt.

 

Nr. 5 Mittelbare Beteiligung des Landes an der Messe Pirmasens GmbH

- trotz fehlenden Landesinteresses und dauerhafter Defizite Beteiligung fort­geführt -

Für die Beteiligung der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz A. ö. R. an der Messe Pirmasens GmbH fehlte ein wichtiges Landesinteresse. Der von der Lan­desregierung im Jahr 2008 in Aussicht gestellte Ausstieg aus der GmbH wurde trotz langjähriger Verhandlungen bisher nicht vollzogen. Seither hat sich die wirtschaftli­che Situation der Gesellschaft weiter verschlechtert. Eine Kündigung des Gesell­schaftsverhältnisses wurde nicht geprüft.

Die Messe Pirmasens GmbH war dauerhaft defizitär. Der Verlustvortrag 2020 von fast 7,3 Mio. € resultierte u. a. aus Überkapazitäten von Hallenflächen. Allein auf die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 entfiel ein Gesamtfehlbetrag von 2,1 Mio. €.

Die Gesellschafter beschlossen, bei einer Bewertung der Geschäftsanteile einseitig von der Stadt Pirmasens übernommene Verluste von mehr als 3,4 Mio. € zu deren Gunsten anzurechnen. Der hierfür erforderliche Satzungsänderungsbeschluss wurde allerdings nicht rechtswirksam vollzogen.

Für das im Eigentum der Gesellschaft stehende Messegelände beschloss der Stadt­rat der Stadt Pirmasens im Jahr 2018 eine neue Nutzungskonzeption. Die erforder­liche Befassung der Gesellschafterversammlung sowie diesbezügliche Wirtschaft­lichkeitsuntersuchungen fehlten.

Bedeutendste Mieterin der Messe Pirmasens GmbH ist deren Hauptgesellschafte­rin, die Stadt Pirmasens. Die Gesellschaft erstellte keine Mietpreiskalkulationen. Da­durch konnte die Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Mieten nicht überprüft werden. Für die von der Stadt mietfrei genutzten Flächen wurden zudem nicht alle Betriebs­kosten weiterberechnet.

 

Nr. 6 Organisation und Personalbedarf des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung

- wirtschaftliche und zügige Durchführung von Baumaßnahmen sowie bedarfsgerechte Instandhaltung nicht sichergestellt -

Beim Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung waren Anfang 2022 insge­samt 255 Stellen vakant. Bis Ende 2026 scheiden Bedienstete mit einem Beschäfti­gungsumfang von 220 Vollzeitkräften (VZK) allein durch Erreichen der Regelalters­grenze aus. Dies hat erheblichen Einfluss auf die ordnungsgemäße Aufgabenerle­digung.

Die Niederlassungen des Landesbetriebs führten Bauvorhaben im Rahmen einer sogenannten Matrixorganisation durch. Eine wirtschaftliche und zügige Durchfüh­rung der Bauprojekte war mit dieser Organisationsform nicht möglich. So fehlte bei den Führungskräften die für eine effiziente Aufgabenerledigung erforderliche Bün­delung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung. Allein durch die Umstel­lung auf eine auf die Anforderungen des Landesbetriebs abgestimmte Linienorgani­sation entstehen Arbeitszeitreserven von mindestens 91 VZK.

Die Vergabe von Leistungen an freiberuflich Tätige wie Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute sowie die Überwachung dieser Leistungen durch den Landesbe­trieb wies erhebliche Mängel auf. Die Überwachung ging deutlich über das rechtlich und wirtschaftlich gebotene Maß hinaus. Allein durch die Optimierung der Überwa­chung entstehen Einsparpotenziale von mindestens 156 VZK.

Ein umfassendes und strukturiertes Instandhaltungsmanagement war nicht einge­richtet. So war der Gebäudebestand weder einheitlich noch vollständig erfasst. Er­forderliche Maßnahmen zur Bauunterhaltung waren nicht vollständig ermittelt und priorisiert. Damit fehlten grundlegende Voraussetzungen für eine langjährige wirt­schaftliche Nutzung und den Erhalt des Immobilienvermögens des Landes.

Die Nachteile der Matrixorganisation wirkten sich auch auf die Bearbeitung von In­standhaltungsmaßnahmen und kleineren Baumaßnahmen aus. Die vorgesehene selbstständige und zügige Bearbeitung von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen bis 1 Mio. € in Eigenerledigung war nicht gewährleistet. Bei Einrichtung einer Linien­organisation und einer Umsetzung des Personals entstehen Einsparpotenziale von mindestens 14 VZK.

Die starke Zergliederung der Aufgaben der Zentrale in 13 Organisationseinheiten entsprach nicht den Anforderungen an eine wirtschaftliche und zweckmäßige Orga­nisation. Der Geschäftsleitung war es dadurch nur eingeschränkt möglich, den breit gefächerten Verantwortungsbereich vollständig zu überblicken und die Leitungs­funktion sachgerecht wahrzunehmen. Zudem war eine dauerhafte Steuerung und Koordinierung der Arbeitsprozesse zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit nicht an­gemessen sichergestellt.

Zusätzliche Personaleinsparungen von insgesamt 74 VZK sind in weiteren Berei­chen möglich, wenn Optimierungspotenziale genutzt und angemessene Leistungs­anforderungen zugrunde gelegt werden.

Bei Umsetzung der Optimierungsmöglichkeiten entsteht ein Einsparpotenzial von bis zu 335,5 VZK. Dies entspricht Personalkosten von jährlich bis zu 38,2 Mio. €. Die Einsparpotenziale können für die Bearbeitung zusätzlicher Aufgaben und zur Ver­minderung der Zahl der Vakanzen genutzt werden, sofern ein Konzept hierzu entwi­ckelt wird.

 

Nr. 7 Förderung kleiner kommunaler Hochbaumaßnahmen

- Fachkräftemangel und gestiegene Anforderungen erfordern mehr Unterstüt­zung der Kommunen -

Trotz vielfach unzureichender Antragsunterlagen gewährte das Land den Kommu­nen Zuwendungen für Hochbaumaßnahmen.

Den Anträgen fehlten überwiegend die erforderlichen Nachweise zum Bedarf, zu den durchgeführten Voruntersuchungen und zu den zu erwartenden Folgekosten. Kostenberechnungen waren teilweise unvollständig und nicht nachvollziehbar. Er­forderliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gab es kaum.

Klimaschützende Maßnahmen wurden bei nur 50 % der Bauvorhaben und bei die­sen auch nur teilweise geplant und realisiert. Die Beachtung der Ziele des Klima­schutzes fand im Bewilligungsverfahren selbst dann keine Berücksichtigung, wenn sie sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angeboten hätte.

Den Kommunen fehlten oftmals die erforderlichen Fachkräfte zur Planung und Um­setzung ihrer Bauprojekte. Dies führte zu langen Projektierungszeiten und wirkte sich auf die Qualität der Antragsunterlagen und die Wahrnehmung der Bauherren­aufgaben aus.

 

Nr. 8 Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Bußgeldstelle

- erheblicher Stellenabbau ohne Qualitätsverlust möglich -

Durch den Einsatz eines neuen IT-Fachverfahrens im Jahr 2018 optimierte die Zen­trale Bußgeldstelle die Bearbeitung von Bußgeld- und Verwarnungsverfahren deut­lich und automatisierte die Vorgangsbearbeitung weitgehend. Dadurch haben sich der Arbeitsaufwand und der Personalbedarf wesentlich verringert. Weitere Optimie­rungen sind möglich. Insgesamt können bei der derzeitigen Organisation 63,5 be­setzte Stellen eingespart und die Personalkosten um bis zu 5,8 Mio. € jährlich ver­ringert werden.

Die Veranschlagung von Stellen verstieß teilweise gegen Haushaltsgrundsätze. 41 unbesetzte und entbehrliche Stellen wurden nicht in Abgang gestellt. Auf 29 Stel­len wurden Bedienstete geführt, die dauerhaft andere Aufgaben der Polizeipräsidien wahrnahmen.

 

Nr. 9 Asservatenverwaltung bei den Polizeibehörden

- unzulängliche IT-Unterstützung, Verwahrung verbesserungsbedürftig, Rege­lungen mangelhaft -

Die für die Asservatenverwaltung eingesetzten IT-Verfahren waren veraltet und ge­nügten den spezifischen Anforderungen an eine recht- und ordnungsmäßige Asser­vatenverwaltung nicht mehr. Daten, die bei den Asservatenstellen erfasst wurden, waren oft unvollständig, fehlerhaft und nicht mehr aktuell. Auswertungen zu Kontroll- und Steuerungszwecken waren ebenso wenig möglich wie ein automatisierter Da­tenaustausch u. a. mit den zuständigen Justizbehörden.

Die Registrierung, Kennzeichnung und Aufbewahrung der sichergestellten Gegen­stände entsprach vielfach nicht den rechtlichen Vorgaben. Eine eindeutige Identifi­zierung und Verfahrenszuordnung war dadurch nicht durchgängig sichergestellt. Dies war bei asservierten Betäubungsmitteln, Bargeld oder Wertgegenständen so­wie erlaubnispflichtigen Schusswaffen besonders problematisch.

Asservierungen wurden häufig nicht oder nicht rechtzeitig beendet. In der Folge wur­den verwahrte Gegenstände nicht an die Berechtigten herausgegeben oder verwer­tet.

Einheitliche, konkretisierende Regelungen für eine ordnungsgemäße Erfassung, Verwahrung und abschließende Verwertung von Asservaten fehlten.

 

Nr. 10 Asservatenverwaltung bei Staatsanwaltschaften

- IT-Einsatz und Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden optimierungs­bedürftig -

Asservate waren uneinheitlich und oft nicht konkret im IT-Verfahren der Staatsan­waltschaften erfasst. Auffinden und Kontrolle der Asservate waren damit erschwert. Zudem war ein elektronischer Austausch von Asservatendaten zwischen Staatsan­waltschaften und Polizei nicht möglich.

Asservierungen wurden nicht wie rechtlich geboten beendet. Auch nach dem Ab­schluss von Strafverfahren verblieben davon betroffene Asservate bei den Polizei­behörden. Aufwendige Recherchen waren die Folge.

Besondere Asservatengruppen wie Betäubungsmittel und erlaubnispflichtige Schusswaffen wurden bei den Staatsanwaltschaften verwahrt, obwohl diese aus Zweckmäßigkeitsgründen bei den Polizeibehörden verbleiben sollten.

Die Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaften und Polizei­behörden waren lückenhaft und unzulänglich.

 

Nr. 11 Kulturförderungen

- unzureichende Fördergrundlagen, kaum Kontrollen -

Nicht alle Förderungen waren ausreichend durch Richtlinien geregelt.

Die jährlichen Landeszuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs an die Staatstheater Mainz GmbH hatten keine rechtliche Grundlage. Die nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz erforderliche Richtlinie fehlte weiterhin.

Die Förderung kommunaler Theater aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs war uneinheitlich. Die seit dem Jahr 2008 angekündigte Neuregelung stand weiter­hin aus.

Kommunale Museen und Museen in Trägerschaft von Stiftungen oder Vereinen er­hielten trotz fehlender Regelungen zur institutionellen Förderung Mittel des kommu­nalen Finanzausgleichs.

Weder das Kulturministerium noch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kon­trollierten die Zielerreichung, die Wirkungen und die Wirtschaftlichkeit einzelner Maßnahmen oder Programme.

Verwendungsnachweise fehlten zum Teil noch nach mehreren Jahren. Vorliegende Nachweise wurden nicht immer zeitnah geprüft.

 

Nr. 12 Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

- unzureichendes Instandhaltungsmanagement -

Die im Juni 2019 von einem Beratungsunternehmen festgestellten Mängel in der Organisation und bei den Geschäftsprozessen des Instandhaltungsmanagements waren Anfang 2022 weitgehend noch nicht abgestellt.

Das Budget für die nicht investive Instandhaltung schrieb die Universitätsmedizin regelmäßig auf dem Ergebnis des Vorjahres ohne eine sachgerechte Bedarfsermitt­lung fort.

Die Aufwendungen für die nicht investive Instandhaltung lagen von 2009 bis 2020 insgesamt um 56,5 Mio. € unter dem rechnerischen Bedarf. Für die investive In­standhaltung lagen keine validen Daten vor.

Die Universitätsmedizin verfolgte bei der Instandhaltung ihres Gebäudebestands eine Ausfall- und Abwartestrategie. Regelmäßige Baubegehungen sowie eine sys­tematische Erfassung des Instandhaltungsbedarfs fanden nicht oder nicht im erfor­derlichen Umfang statt.

Eine zentrale Dokumentation der maßgeblichen Kenndaten des Gebäudebestands fehlte. Damit fehlte eine wesentliche Grundlage für eine strategische Planung der Instandhaltungsmaßnahmen.

Die Universitätsmedizin verfügte bei Energiekosten von mehr als 9 Mio. € jährlich über kein hinreichendes Energiemanagement.

32.000 Instandhaltungsaufträge jährlich konnten mangels geeigneter Software nicht ausgewertet werden. Grundlegende Informationen, um die Instandhaltung sachge­recht zu steuern, Fehlentwicklungen zu erkennen und abzustellen, fehlten hierdurch.

Die Universitätsmedizin verfügte nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, um die Aufgaben der Instandhaltung ordnungsgemäß wahrzunehmen. Wichtige Lei­tungspositionen wurden zum Teil bis zu fünf Jahre nicht nachbesetzt.

 

Nr. 13 Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

- Fehler bei der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Bauunterhal­tungsarbeiten -

Bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen für Bauunterhaltungsarbeiten wählte die Universitätsmedizin seit 2003 vielfach die falsche Verfahrensart. Teilweise schrieb sie Leistungen beschränkt statt öffentlich und national statt europaweit aus.

2020 verwendete sie ungeeignete Vergabeunterlagen, nutzte ein fehlerhaftes Ange­botswertungssystem und bezuschlagte Angebote, die auszuschließen waren. Sie hob Ausschreibungen nach Zuschlagserteilung auf. Eine Beratungsfirma, die sie bei der Ausschreibung unterstützte, beauftragte sie vergaberechtswidrig. Die mangel­hafte Leistung dieser Firma hatte keine Konsequenzen.

Aufgrund der fehlerbehafteten Vergabeverfahren wurden seit 2003 weitgehend die­selben Firmen beauftragt.

Die Vergabe von Einzelaufträgen aus den Rahmenvereinbarungen erfolgte regel­mäßig ohne vorherige Festlegung des Leistungsumfangs und ohne Kostenschät­zung. In vielen Fällen kam es zu nachträglichen Auftragserweiterungen. Bis zur Ab­rechnung erhöhten sich die Kosten durchschnittlich um knapp 400 %. Über Rah­menverträge wurden Einzelaufträge erteilt, die wegen der Auftragshöhe separat aus­zuschreiben gewesen wären.

Rechnungen bezahlte die Universitätsmedizin regelmäßig ungeprüft. Rechnungsbe­gründende Unterlagen fehl­ten. Eine Nachprüfung von acht Einzelbelegen ergab, dass die Rechnungen zwischen 12 % und 42 % überzahlt waren.

Eine Ausschreibungs-, Vergabe- und Abrechnungssoftware, um effizient Kosten­schätzungen und Leistungsverzeichnisse aufzustellen sowie Abrechnungen zu prü­fen, fehlte.

 

Nr. 14 Instandsetzungen, kleinere Baumaßnahmen, Bauunterhaltung sowie Energie- und Klimaschutzmanagement an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

- Vergaberecht beachten, Energiemanagement weiterentwickeln, Beitrag zum Klimaschutz konkretisieren -

Die Universität vergab oftmals Aufträge ohne ausreichende Begründung freihändig. Erforderliche Vergleichsangebote holte sie vielfach nicht ein. Zudem erteilte sie auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen Einzelaufträge, die eines gesonderten Vergabeverfahrens bedurft hätten.

Vergabeverfahren waren nicht immer ausreichend dokumentiert.

In Einzelfällen wurden Rechnungen über Stundenlohnarbeiten beglichen, ohne dass die erforderlichen Nachweise vorlagen.

Die Universität nahm die Aufgaben des Energiemanagements weder fachlich noch organisatorisch hinreichend wahr.

Sie hatte keine verbindlichen Konzeptionen, Handlungsempfehlungen und Meilen­steine entwickelt, um zur angestrebten Klimaneutralität der Landesverwaltung bei­zutragen.

 

Nr. 15 Errichtung und Betrieb der Landesimpfzentren

- künftig bessere Bedarfsplanung und Ausgabensteuerung geboten -

Landkreise und kreisfreie Städte betrieben während der Corona-Pandemie einzeln oder gemeinsam nach Aufforderung des Landes bis zu 32 Landesimpfzentren. Wirt­schaftlichkeitsaspekte und die zunehmende Versorgung im ärztlichen Regelsystem wurden bei der Bedarfsplanung nicht hinreichend berücksichtigt.

In interkommunaler Zusammenarbeit betriebene Landesimpfzentren hätten - auf Ba­sis der Struktur der Gesundheitsämter - rechnerische Wirtschaftlichkeitsvorteile von 8,5 Mio. € eröffnet.

In der Anlauf- und Auslaufphase war die Kapazität an Landesimpfzentren zu hoch; eine stufenweise Inbetriebnahme bzw. Außerbetriebsetzung der Landesimpfzentren fand - anders als in anderen Ländern - nicht statt. Ihre Einrichtung an zentralen Orten war nicht geprüft worden.

Eine rechtssichere Aufgabenübertragung zwischen Land und Kommunen fehlte.

Verbindliche Rahmenvorgaben zur Organisation und Wirtschaftlichkeitsanreize für die Kommunen lagen nicht vor.

 

Nr. 16 Ausgaben für die Unterbringung im Maßregelvollzug

- Regelungen zur Finanzierung und Durchführung des Maßregelvollzugs lückenhaft und teilweise nicht umgesetzt, Kosten teilweise nicht aufgaben­gerecht auf den Maßregelvollzug verteilt -

Die Personalausstattung des Maßregelvollzugs wurde ohne ein Personalbemes­sungskonzept oder anderweitige Richtwerte fortgeschrieben. Dem Land war der Personaleinsatz im Maßregelvollzug zum Teil nicht bekannt.

Die Krankenhäuser ordneten die Gemeinkosten unterschiedlich zu. Die Zuordnung war zum Teil nicht transparent und fehlerhaft. So hatte beispielsweise ein Kranken­haus die Sparte Maßregelvollzug jährlich mit Kosten von über 140.000 € zu Unrecht belastet.

Aus der Unterbringung Dritter resultierende Kosten und Erlöse wurden nur teilweise separat ausgewiesen. Ein Krankenhaus belastete die Sparte Maßregelvollzug mit Kosten für die Unterbringung Dritter und verbesserte so seit 2016 sein jeweiliges Jahresergebnis um durchschnittlich 400.000 €.

Maßstäbe zur Bewertung der Qualität und der jeweiligen Zielerreichungsgrade im Maßregelvollzug fehlten.

 

Nr. 17 Förderung von Magnetresonanztomografen

- Neuausrichtung der Förderpraxis erforderlich -

Drei Magnetresonanztomografen im Wert von 3,3 Mio. € wurden unzulässigerweise aus pauschalen Fördermitteln finanziert.

Das Land verweigerte den Krankenhäusern die Förderung von Großgeräten aus Mit­teln der Einzelförderung entgegen den Vorgaben des Landeskrankenhausgesetzes.

 

Nr. 18 Förderprogramm aus dem Corona-Sondervermögen zur Digitalisierung an den Hochschulen

- Bedarfe nicht angemessen erhoben, Veranlassungszusammenhang mit der Corona-Pandemie häufig nicht hinreichend nachvollziehbar -

Von den bis Ende Januar 2022 bewilligten Mitteln von 43 Mio. € entfielen 88 % auf die vier Universitäten und 11 % auf die sieben Hochschulen für angewandte Wis­senschaften des Landes. Dass mehr als die Hälfte aller bewilligten Mittel auf die von der Hochschulstrukturreform betroffenen Universitäten entfielen, war nicht nachvoll­ziehbar.

Auch unter Berücksichtigung der Notsituation war insbesondere der konkrete Hand­lungsbedarf für Fördermaßnahmen in den einzelnen Hochschulen nicht angemes­sen erhoben worden. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen fehlten.

Die Zielsetzungen des Förderprogramms waren nicht ausreichend klar formuliert. Kriterien und Indikatoren für Erfolgskontrollen fehlten.

Das Förderverfahren war verbesserungsbedürftig. Das Antragsformular sah keine Angaben zu Folgekosten und nur unzureichende Angaben zum Pandemiebezug vor. Der Bedarf an Personal- und Sachmitteln war häufig ungenügend begründet. Damit war die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Projekte nicht sichergestellt.

40 % der Fördersumme entfielen auf Maßnahmen, bei denen der von der verfas­sungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte hinreichende Veranlassungszusam­menhang mit der Pandemie bzw. ein Beitrag zur Bewältigung ihrer Folgen nicht er­kennbar waren.

Die befristete Finanzierung von laufenden bzw. dauerhaften Staatsaufgaben außer­halb des regulären Haushalts schränkt dessen Transparenz ein und birgt wirtschaft­liche Risiken.

 

Nr. 19 Zahlung von Funktions-Leistungsbezügen an Präsidiumsmitglieder der Hochschulen

- starker Anstieg der Bezüge gefährdet Angemessenheit des Besoldungsgefü­ges -

Die hauptamtlichen Präsidiumsmitglieder der Hochschulen verzeichneten seit 2004 erhebliche Besoldungszuwächse.

Bei den Universitäten erhöhten sich die Gesamtbezüge der Kanzlerinnen und Kanz­ler um bis zu vier und die der Präsidenten um teilweise mehr als vier Besoldungs­gruppen. Das Besoldungsniveau der Präsidenten lag zuletzt durchgehend oberhalb der Besoldungsgruppe B 9. Deren monatliche Gehaltszuwächse betrugen mindes­tens 3.200 €.

Wesentliche Bestandteile der Bezüge sind Leistungsbezüge. Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit verstieß bei deren Gewährung häufig gegen gesetz­liche Vorgaben:

  • Teilweise wurde die gesetzlich festgelegte B 10-Obergrenze überschritten, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen.
  • Teilweise wurden Funktions-Leistungsbezüge unzulässigerweise für Tätigkei­ten gewährt, die nicht zu den Aufgaben der Hochschulleitung bzw. der Hoch­schulselbstverwaltung gehörten.
  • Die vereinbarten Ziele waren überwiegend als Grundlage für eine Erhöhung der Leistungsbezüge nicht geeignet.
  • Der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung wurde nicht immer beach­tet.

Das entstandene Besoldungsgefüge ist sowohl im Vergleich zwischen den Hoch­schulen als auch in Relation zu vergleichbaren Funktionen in der Landesverwaltung nicht mehr angemessen.