Kommunalbericht 2025, Nr. 3 - Personalaufwand ohne Gegenleistung
- unwirtschaftliche "Entsorgung" unliebsamer Bediensteter durch langfristige bezahlte Freistellungen -
Zusammenfassende Darstellung
Anders als private Arbeitgeber dürfen Gemeinden und Gemeindeverbände als “problematisch” empfundenes Personal wegen des kommunalrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich nicht zu Lasten ihrer Haushalte langfristig bezahlt freistellen.
Vielmehr ist Pflichtverletzungen sowie Leistungs- und Verhaltensmängeln öffentlicher Bediensteter frühzeitig durch Einsatz von Führungsinstrumenten bis hin zu arbeitsrechtlichen oder disziplinarischen Maßnahmen entgegenzuwirken. Bleiben diese dauerhaft erfolglos, sind Arbeitsverhältnisse ggf. durch Kündigung zu beenden. Bei Beamten ist nötigenfalls Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Dienst zu erheben.
Dementgegen verbot ein Gemeindeverband ohne rechtliche Legitimation zwei beamteten Kräften unter Fortzahlung ihrer Besoldung (insgesamt mindestens 450.000 €) die Ausübung der Dienstgeschäfte bis zu ihrer Pensionierung. Die Zahlungen erstreckten sich über Zeiträume von bis zu fünf Jahren.
Eine Gemeinde untersagte einer beschäftigten Kraft bis zu ihrer neun Jahre später anstehenden Verrentung, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Sie stellte zudem eine weitere beschäftigte Kraft bis zu deren fünf Jahre später erfolgten Renteneintritt einvernehmlich von der Arbeitspflicht frei. In beiden Fällen zahlte sie das volle Entgelt weiter. In einem Fall gewährte sie zusätzlich Leistungsentgelt, zahlte Zuschüsse zum Jobticket und galt während der Freistellung nicht genommenen Urlaub nach der Verrentung in beträchtlicher Höhe finanziell ab. Insgesamt wendete die Gemeinde etwa 980.000 € ohne Gegenleistung auf.
Derartige Vorgehensweisen sind gravierende Wirtschaftlichkeitsverstöße und begründen für Personalverantwortliche der Kommunen sowohl Haftungs- als auch Strafbarkeitsrisiken sowie die Gefahr arbeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ahndung.