Jahresbericht 2020, Nr. 8 - Nachhaltigkeit und Klimaschutz bei Zuwendungsmaßnahmen im Hochbau

- Vorbildfunktion erfüllen, Standards definieren, Gesamtstrategie entwickeln -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Bei mit Landesmitteln geförderten Hochbaumaßnahmen wurden Ziele des Landesklimaschutzgesetzes in Bezug auf Nachhaltigkeit, Klimaschutz und die Vorbildfunktion öffentlicher Stellen in vielen Fällen nicht erreicht:

  • Instrumente des nachhaltigen Bauens, wie Lebenszykluskostenberechnungen, flächeneffizientes Bauen oder die Ökobilanzierung von Baustoffen, wurden oftmals nicht oder nicht hinreichend genutzt.
  • Von 60 Zuwendungsmaßnahmen, die der Rechnungshof in dem Fünfjahreszeitraum vor dem Inkrafttreten des Landesklimaschutzgesetzes geprüft hatte, erfüllten 30 % einen höheren als den gesetzlich geforderten energetischen Standard. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes traf dies lediglich für 15 % von insgesamt 87 geprüften Baumaßnahmen zu.

Darüber hinaus wurden Mängel beim Betrieb von Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung festgestellt. Bei 19 von insgesamt 23 in kommunalen Gebäuden installierten geothermischen Anlagen fand kein Monitoring des Betriebs statt. Ob diese Anlagen wirtschaftlich und CO2-sparend betrieben wurden, war daher nicht überprüfbar. Nur eine der 16 Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 installiert worden waren, erfüllte nachweislich die seit diesem Zeitpunkt geltenden Mindestanforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.  

Für die hochbaurelevanten Förderprogramme des Landes fehlen eine Gesamtstrategie sowie einheitliche und konkrete Standards in Bezug auf die Nachhaltigkeit und den Klimaschutz.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) das von ihm entwickelte Prüf-Tool zur Prüfung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei den baufachlichen Prüfbehörden einzuführen,

b) darauf hinzuwirken, dass die Kommunalaufsichtsbehörden alle Nutzungskosten in die in Förderverfahren erforderliche Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit antragstellender Kommunen einbeziehen,

c) Hinweise über die Einhaltung der Klimaschutzziele und der Grundsätze des nachhaltigen Bauens in einen die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen konkretisierenden Erlass aufzunehmen,

d) auf der Grundlage einer Gesamtstrategie einheitliche und konkrete Standards in Bezug auf die Nachhaltigkeit und den Klimaschutz zu definieren, die für alle hochbaurelevanten Förderbereiche gelten und den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes Rechnung tragen.

3.2 Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 zu berichten.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 17/11850 S. 13):

"Beim Zuwendungsbau erhalten in der Regel sich selbst verwaltende Empfänger (Gebietskörperschaften, Gemeinden, Landkreisen und sog. Dritte) Zuwendungen durch das Land zu ihren Baumaßnahmen (Kommunale Selbstverwaltung/Konnexitätsprinzip). Die Zuwendungsbaumaßnahmen werden von den Empfängern eigenständig geplant und durchgeführt; den baufachlichen Prüfinstanzen des Landes obliegt lediglich die baufachliche Kontrolle, insbesondere von Funktionalität, Einhaltung gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Anforderungen und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme. Hinzu kommen ggf. besondere Anforderungen des jeweiligen Zuwendungsgebers.

Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, die Vorbildfunktion beim Klimaschutz und nachhaltigem Bauen der Baumaßnahmen im Rahmen der Zuwendungsbauverfahren zu stärken. So ist beabsichtigt, in einem zentralen Erlass zu den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (ZBau) für Hochbaumaßnahmen unter anderem die Vorgabe zu machen, dass im Sinne des Landesklimaschutzgesetzes (LKSG) Rheinland-Pfalz bei der Bewertung von Alternativen und Varianten die Grundsätze des nachhaltigen Bauens berücksichtigt werden sollen.

Dabei sollen insbesondere Flächeneffizienz und -sparsamkeit, Aspekte der integralen Planung, Lebenszykluskostenberechnungen, Ökobilanzen von wesentlichen Baustoffen und -teilen sowie die Ziele i. S. des LKSG – Klimaneutralität, Vorbildfunktion von öffentlichen Stellen – in die Bewertungen mit einbezogen werden.

Im Rahmen der baufachlichen Prüfverfahren ist hierfür eine entsprechende Beratung der Zuwendungsempfänger durch die baufachlichen Prüfinstanzen geplant.

Die Übererfüllung gesetzlicher Standards als Indiz der Vorbildfunktion öffentlicher Stellen kann nicht losgelöst betrachtet werden von der kontinuierlichen Fortentwicklung und Erhöhung der gesetzlichen Anforderungen an die öffentlichen Bauherren, gerade auch im Hinblick auf schärfere Energiestandards. In der Wertung müssen daher auch die Zeitpunkte der Erhöhung der gesetzlichen Anforderung angemessen Berücksichtigung finden.

Zu Ziffer 3.2 i. V. m. Ziffer 3.1 a):
Das vom Rechnungshof entwickelte Prüf-Tool zur Prüfung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist bei den baufachlichen Prüfbehörden bereits eingeführt und in Benutzung. Nach einer ersten Erprobungsphase soll das Programm voraussichtlich im Herbst 2020 in Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof und den Beteiligten evaluiert und auf Basis der Erfahrungswerte entsprechend weiterentwickelt werden.

Zu Ziffer 3.2 i. V. m. Ziffer 3.1 b):
Durch die Änderung des entsprechenden Formblattes ist beabsichtigt, darauf hinzuwirken, dass die Kommunalaufsichtsbehörden alle erforderlichen Angaben zu den Nutzungskosten im Zuwendungsbauverfahren darstellen, die im Förderverfahren zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit antragstellender Kommunen erforderlich sind. Dies soll in 2020 erfolgen.

Zu Ziffer 3.2 i. V. m. Ziffer 3.1 c):
Der bereits oben beschriebene zentrale Erlass zu den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen mit Hinweisen über die Einhaltung der Klimaschutzziele und der Grundsätze des nachhaltigen Bauens befindet sich bereits in der abschließenden Abstimmung in der entsprechenden Arbeitsgruppe ZBau, in der neben den Baufachlich Prüfenden (SGD Nord und Süd, LBB Prüfgruppe ZBau) und dem Ministerium der Finanzen auch der Rechnungshof kontinuierlich vertreten ist. Anschließend ist eine entsprechende Ressortabstimmung geplant.

Zu Ziffer 3.2 i. V. m. Ziffer 3.1 d):
Die möglichen Maßnahmen und Regelungen, um „auf der Grundlage einer Gesamtstrategie einheitliche und konkrete Standards in Bezug auf die Nachhaltigkeit und den Klimaschutz zu definieren, die für alle hochbaurelevanten Förderbereiche gelten und den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes Rechnung tragen“, werden bereits in der erweiterten Arbeitsgruppe ZBau zusammen mit Vertretern des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz und der Energieagentur Rheinland-Pfalz konkret erörtert. Hierbei sind das Prinzip der Selbstverwaltung der Kommunen und das Konnexitätsprinzip zu beachten. Wie beim zentralen Erlass zu den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen ist auch hier eine entsprechende Ressortabstimmung beabsichtigt.

Das Land Rheinland-Pfalz stärkt die Vorbildfunktion beim Klimaschutz, indem es in seiner Bau- und Liegenschaftsverwaltung auf der Basis der bisherigen Nachhaltigkeits- und Energieeffizienzstrategie die Maßnahmen für den Klimaschutz erweitert. Damit soll ein wichtiger Beitrag geliefert werden, um das Ziel der „Klimaneutralen Landesverwaltung 2030“ gemäß § 9 Landesklimaschutzgesetz zu erreichen. Haupthandlungsfelder sind dabei das nachhaltige Flächenmanagement, das energieeffiziente, nachhaltige Bauen und Sanieren, der verstärkte Einsatz von regenerativen Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung sowie die Optimierung der Sanierungsstrategie für den Liegenschaftsbestand unter verstärkter Berücksichtigung der Energieeffizienz. Die Klimaneutralität soll künftig für jede Neubau- und Sanierungsmaßnahme projektspezifisch im Rahmen der baulichen, technischen, organisatorischen und rechtlichen Machbarkeit untersucht und nach Möglichkeit umgesetzt werden.

Auch die Wirtschaftlichkeit soll unter Berücksichtigung von CO2-Kosten über den Lebenszyklus bewertet werden. Der Energiebericht des Landesbetriebs Liegenschaftsund Baubetreuung liefert die Datenbasis, auf welcher die Wirkung und der Erfolg aller Maßnahmen für Energieeinsparung, Energieeffizienzsteigerung und für den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien nachgewiesen werden kann. Die CO2-Emissionsbilanz der Landesliegenschaften, die für den Erfolgsnachweis der „Klimaneutralen Landesverwaltung 2030“ von elementarer Bedeutung ist, setzt auf dieser Datenbasis auf. Der optimierte Gebäudebetrieb ist dabei eine wichtige Voraussetzung. Auf der Basis nutzungs- und flächenspezifischer Energieverbrauchsdaten werden die landeseigenen Gebäude nach Energieeinsparpotential systematisch analysiert und – je nach Alter und Handlungsbedarf – mit entsprechenden Maßnahmen im Bestand energetisch verbessert (z. B. im Bauunterhalt Ersatz durch energieeffiziente technische Anlagen, Geräte, Maschinen, Bauteile) oder im Rahmen von Sanierungen energetisch modernisiert."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 17/12710 S. 6):

"Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass

a) die baufachlichen Prüfbehörden das vom Rechnungshof entwickelte Tool zur Prüfung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nutzen,

b) in den Formblättern zur Beantragung von Zuwendungen künftig Angaben zu sämtlichen Nutzungskosten, die zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit antragstellender Kommunen erforderlich sind, verlangt werden.

Die Landesregierung wird aufgefordert, über den Stand der Verfahren

a) zur Erarbeitung eines Erlasses, in den zur Konkretisierung der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen Hinweise über die Einhaltung der Klimaschutzziele und der Grundsätze des nachhaltigen Bauens aufgenommen werden,

b) zur Entwicklung einer Gesamtstrategie sowie zur Festlegung konkreter Standards in Bezug auf die Nachhaltigkeit und den Klimaschutz, die für alle hochbaurelevanten Förderbereiche gelten,

zu berichten."

Der Landtag hat diesen Beschluss im August 2020 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/14372 S. 5):

"Zu Buchstabe a):
Die Zuwendungsbaumaßnahmen werden von den Empfängern eigenständig geplant und durchgeführt; den baufachlichen Prüfinstanzen des Landes obliegt lediglich die baufachliche Kontrolle insbesondere von Funktionalität, Einhaltung gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Anforderungen und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme. Hinzu kommen ggf. besondere Anforderungen des jeweiligen Zuwendungsgebers.

Die Landesregierung beabsichtigt, die Vorbildfunktion beim Klimaschutz und nachhaltigen Bauen der Baumaßnahmen im Rahmen der Zuwendungsbauverfahren zu stärken.

So ist beabsichtigt, in dem zentralen Erlass zu den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (ZBau) für Hochbaumaßnahmen unter anderem die Vorgabe zu machen, dass im Sinne des Landesklimaschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LKSG) bei der Bewertung von Alternativen und Varianten die Grundsätze des nachhaltigen Bauens berücksichtigt werden sollen.

Dabei sollen insbesondere Flächeneffizienz und -sparsamkeit, Aspekte der integralen Planung, Lebenszykluskostenberechnungen, Ökobilanzen von wesentlichen Baustoffen und -teilen sowie die Ziele im Sinne des LKSG – Klimaneutralität, Vorbildfunktion von öffentlichen Stellen – in die Bewertungen mit einbezogen werden.

Im Rahmen der baufachlichen Prüfverfahren ist hierfür eine entsprechende Beratung der Zuwendungsempfänger durch die baufachlichen Prüfinstanzen geplant. Der beschriebene „zentrale Erlass zu den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen mit Hinweisen über die Einhaltung der Klimaschutzziele und der Grundsätze des nachhaltigen Bauens“ befindet sich weiterhin in der abschließenden Abstimmung in der entsprechenden Arbeitsgruppe ZBau, in der neben den baufachlich Prüfenden (SGD Nord und Süd, LBB Prüfgruppe ZBau) und dem Ministerium der Finanzen auch der Rechnungshof kontinuierlich vertreten ist.

Derzeit findet die Ressortabstimmung auf Ebene der entsprechenden Fachreferate statt.

Zu Buchstabe b):
Die möglichen Maßnahmen und Regelungen, um „auf der Grundlage einer Gesamtstrategie einheitliche und konkrete Standards in Bezug auf die Nachhaltigkeit und den Klimaschutz zu definieren, die für alle hochbaurelevanten Förderbereiche gelten und den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes Rechnung tragen“, werden zusammen mit dem geplanten zentralen Hochbauerlass ebenfalls bereits in der erweiterten Arbeitsgruppe ZBau und jetzt insbesondere auch zusammen mit Vertretern des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten und der Energieagentur Rheinland-Pfalz konkret erörtert und erarbeitet.

Mittlerweile liegt ein in der Arbeitsgruppe abgestimmtes Konzept vor, das in Form eines geplanten (die ZBau und den zentralen Hochbauerlass ergänzenden) Leitfadens für „Nachhaltigkeit und Klimaschutz für Hochbau Zuwendungsbaumaßnahmen“ bereits konkret ausformuliert wird.

Insbesondere aufgrund des in diesem Kontext zu beachtenden Konnexitätsprinzips und des Prinzips der Selbstverwaltung der Kommunen ist dabei vorgesehen, die Umsetzung (gegenüber gesetzlichen Anforderungen höherwertiger) definierter energetischer und den Klimaschutz betreffender Standards in den Zuwendungsbaumaßnahmen ausdrücklich zu empfehlen.

Analog wie beim zentralen Erlass zu den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen findet derzeit die entsprechende Ressortabstimmung statt."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Buchstabe 3.1 d:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung des Landtags, auf der Grundlage einer Gesamtstrategie einheitliche und konkrete Standards in Bezug auf die Nachhaltigkeit und den Klimaschutz zu definieren, die für alle hochbaurelevanten Förderbereiche gelten und den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes Rechnung tragen, merkt der Rechnungshof  an:

Die im Entwurf des ergän­zenden Leitfadens empfohlenen Standards zum nachhaltigen Bauen sind nicht hinreichend konkretisiert und klar definierte und nachprüf­bare Bewertungsmaßstäbe fehlen. Auf dieser Grundlage können bau­fachliche Prüfbehörden und Bewilligungsbehörden nicht sachgerecht beurteilen, ob es sich im konkreten Einzelfall um ein Gebäude handelt, das den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens entspricht und ob die Bewilligung zusätzlicher Fördermittel oder einer höheren Förderquote gerechtfertigt ist.

Außer bei Baumaßnahmen, die als nachhaltig zertifiziert wurden, kön­nen Prüfbehörden in ihren baufachlichen Stellungnahmen auf der Grundlage des geplanten Leitfadens lediglich in allgemeiner Form be­stätigen, ob sich Antragsteller mit dem Thema des nachhaltigen Bau­ens befasst und ggf. einzelne Nachhaltigkeitsaspekte in der Entwurfs­planung berücksichtigt haben. Dies birgt die Gefahr, dass auch kon­ventionell geplante Bauwerke als nachhaltig im Sinne des Leitfadens bezeichnet werden können. Dies sollte ausgeschlossen werden, da es nach Auffassung des Rechnungshofs weder der im Landesklima­schutzgesetz formulierten Zielsetzung noch dem Beschluss des Land­tags entspricht, der im letztjährigen Entlastungsverfahren die „Festle­gung konkreter Standards in Bezug auf die Nachhaltigkeit und den Klimaschutz“ gefordert hatte.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/1075 S. 18):

"Die Landesregierung wird aufgefordert,

a) über den Stand des Verfahrens bezüglich des zentralen Erlasses, in den zur Konkretisierung der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen Hinweise über die Einhaltung der Klimaschutzziele und der Grundsätze des nachhaltigen Bauens aufgenommen werden, zu berichten,

b) in dem geplanten Leitfaden unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten Mindeststandards für das nachhaltige Bauen festzulegen und die diesbezüglichen Bewertungsmaßstäbe so zu konkretisieren, dass auf dieser Grundlage über die Bewilligung entsprechender Fördermittel entschieden werden kann und über den Verfahrensstand zu berichten."

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2021 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/2128 S. 26):

"Zu Buchstabe a):
Im Rahmen einer ersten umfassenden Abstimmung wurden die Stellungnahmen der Ressorts und des Rechnungshofs zu den Entwürfen des Zentralen Hochbauerlasses und des Leitfadens „Nachhaltigkeit und Klimaschutz bei Gebäuden, Empfehlungen für den Zuwendungsbau in Rheinland-Pfalz“ eingeholt. Aufgrund der vielfältigen Anmerkungen bedurfte es einer Überarbeitung der Entwürfe.

Es wurden aktualisierte und überarbeitete Entwurfsfassungen der beiden Unterlagen erstellt. Diese sollen in Kürze mit dem Rechnungshof, der Arbeitsgruppe ZBau und anschließend den Beteiligten erneut abgestimmt werden (2. Ressortabstimmung). Nach Abschluss dieser Abstimmung soll dann im weiteren Verfahren vor einem möglichen Erlass die darüberhinausgehende beabsichtigte Einbindung der Architekten- und Ingenieurkammer und der Kommunalen Spitzenverbände erfolgen.

Zu Buchstabe b):
Im Entwurf des geplanten Leitfadens, der im Rahmen der ersten Ressortabstimmung auch dem Rechnungshof zugegangen ist, sind bereits für die Energieeffizienz von Gebäuden und Sanierungen konkrete allgemein etablierte Nachhaltigkeitsstandards (Qualitätsstufen) definiert und deren Umsetzung empfohlen, auf deren Grundlage unter der Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten über die Bewilligung entsprechender Fördermittel entschieden werden kann.

Die Definition und Empfehlung weiterer konkreter Mindeststandards ressortübergreifend für alle Zuwendungsbereiche wird aufgrund der vielfältigen unterschiedlich gearteten Zuwendungsbaumaßnahmen und der jeweiligen Kostenrelevanz als problematisch eingeschätzt. Diesbezügliche Regelungen können – mit Bezugnahme auf den Leitfaden – in den jeweiligen Förderrichtlinien erfolgen.

Dieses Thema soll im Rahmen der erneuten Abstimmungen mit dem Rechnungshof noch einmal erörtert werden."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Zu Buchstabe 3.1 d:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung des Landtags, auf der Grundlage einer Gesamtstrategie einheitliche und konkrete Standards in Bezug auf die Nachhaltigkeit und den Klimaschutz zu definieren, die für alle hochbaurelevanten Förderbereiche gelten und den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes Rechnung tragen, merkt der Rechnungshof  an, dass der Verzicht auf ressortüber­greifende Mindeststandards für das nachhaltige Bauen nach seiner Auffassung nicht mit dem Beschluss des Landtags in Einklang zu brin­gen ist.

Der Entwurf des Erlasses empfiehlt lediglich eine stärkere Berücksich­tigung der Klimaschutzziele und verweist auf die Empfehlungen des Leitfadens. Dieser enthält interessante Informationen zum Thema, ist aber darüber hinaus gekennzeichnet durch die Unverbindlichkeit der Regelungen, eine fehlende ressortübergreifende Vereinheitlichung der Förderkriterien sowie fehlende objektiv und eindeutig prüffähige Nach­haltigkeitskriterien.

Die Festlegung von Vorgaben und Standards durch die Ressorts kann nach Auffassung des Rechnungshofs zu unterschiedlichen Nachhal­tigkeitskriterien, Bewertungsverfahren und Förderungen führen. Damit würde der Aufwand für alle Beteiligten erhöht, insbesondere die erfor­derliche Transparenz für die Antragsteller deutlich gemindert. Für die Antragsteller ist nicht erkennbar, ob bzw. in welcher Höhe eine Förde­rung für nachhaltiges Bauen möglich ist.

In anderen Ländern, wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, konn­ten trotz der Verschiedenartigkeit der Projekte und Zuwendungsmaß­nahmen einheitliche Fördermöglichkeiten realisiert werden.

Des Weiteren weist der Rechnungshof darauf hin, dass die Entwürfe von Erlass und Leitfaden bislang zusätzliche Dokumentations- und Nachweispflichten vorsehen, die ebenfalls den Aufwand insbesondere für die Antragsteller erhöhen würden. So sieht der Entwurf des Leit­fadens vor, dass die Zuwendungsempfänger die Auseinandersetzung mit den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens und den Klimaschutz­zielen bei Antragstellung bestätigen und eine entsprechende Doku­mentation vorlegen müssen. Geprüft werden soll allerdings nur, ob überhaupt eine Dokumentation vorgelegt wird. Eine inhaltliche Bewer­tung der geplanten Maßnahmen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Insofern stellt diese Dokumentationspflicht auch keinen Anreiz für besonders klimaschützende Maßnahmen bei Bauprojekten dar.

Aus Sicht des Rechnungshofs wird der Leitfaden die vom Gesetzgeber erwartete Wirkung nicht entfalten. Der Leitfaden sollte im Sinne der Ausführungen weiter optimiert werden, um Mindeststandards für das nachhaltige Bauen festzulegen und die diesbezüglichen Bewertungs­maßstäbe zu konkretisieren. Ziel sollte es sein, auf dieser Grundlage ressortübergreifend über die Bewilligung entsprechender Fördermittel einheitlich entscheiden zu können. Dies schafft für die Antragsteller die notwendige Transparenz und vereinfacht damit die Förderverfahren.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/4302 S. 14):

"Die Landesregierung wird aufgefordert, sicherzustellen, dass in dem endgültigen Leitfaden ressortübergreifende Mindeststandards für das nachhaltige Bauen definiert und die diesbezüglichen Bewertungsmaßstäbe so konkretisiert werden, dass auf dieser Grundlage über die Bewilligung entsprechender Fördermittel entschieden werden kann und über den Verfahrensstand zu berichten."

Der Landtag hat diesen Beschluss im November 2022 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/5310 S. 15)

"Die Entwürfe des „Zentralen Hochbauerlasses“ und des diesen ergänzenden „Leitfadens Nachhaltigkeit und Klimaschutz bei Gebäuden, Empfehlungen für den Zuwendungsbau in Rheinland-Pfalz“ wurden mittlerweile unter Berücksichtigung wesentlicher Anmerkungen der Stellungnahme des Rechnungshofs vom Mai 2022 erneut überarbeitet.

Im aktuellen Entwurf für den „Zentralen Hochbauerlass“ sind die verstärkte Berücksichtigung des Klimaschutzes und insbesondere auch die Betrachtung der Lebenszykluskosten – im Wesentlichen einvernehmlich mit dem Rechnungshof und den weiteren Beteiligten der Arbeitsgruppe ZBau – bereits umfassend integriert.

In der Überarbeitung des Leitfadens werden (neben den bereits vorgesehenen konkreten Qualitätsstufen für die Energieeffizienz) für die wesentlichen Förderbereiche „Reduzierung und Optimierung der Wärme- und Kältebedarfe“, „Einsatz effizienter Technik“, „Einsatz regenerativer Energien“, „Einsatz von CO2-armen Bauteilen“, „Planung und Monitoring“, und „Nachhaltiges Bauen“ jetzt weitere, hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz qualitätssteigernde konkrete Maßnahmen in einer Art „Positivliste“ dargestellt und deren Umsetzung durch die Zuwendungsempfänger bzw. deren Förderung durch die Zuwendungsgeber empfohlen.

Nach wie vor ist der Entwurf des ergänzenden Leitfadens ausdrücklich aber nicht als eigenständiges Klimaschutzförderprogramm konzipiert.

Beide Regelwerke sollen als haushaltsrechtliche Binnenvorschrift lediglich das Verfahren der baufachlichen Prüfung im Zuwendungsbau regeln und können konkrete und finanzwirksame über den gesetzlichen Standards liegende Maßnahmen für nachhaltiges Bauen und Klimaschutz nur empfehlen. Durch mögliche korrespondierende „passgenaue“ Regelungen in den jeweiligen Förderrichtlinien kann dies entsprechend ergänzt und ggf. verpflichtend eingefordert werden.

In Rücksprache mit dem Rechnungshof erfolgt zu beiden Entwürfen in Kürze eine abschließende Abstimmung."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung des Landtags, sicherzustellen, dass in dem endgültigen Leitfaden ressortübergreifende Mindeststandards für das nachhaltige Bauen definiert und die diesbezüglichen Bewertungsmaßstäbe so konkretisiert werden, dass auf dieser Grundlage über die Bewilligung entsprechender Fördermittel entschieden werden kann und über den Verfahrensstand zu berichten, merkt der Rechnungshof an:

Der Verzicht auf ressortübergreifende Mindeststandards für das nachhaltige Bauen ist nach seiner Auffassung nicht mit dem Beschluss des Landtags in Einklang zu bringen.

Der Rechnungshof vertritt unverändert die Auffassung, dass die Festlegung von Vorgaben und Standards durch die Ressorts zu unter­schiedlichen Nachhaltigkeitskriterien, Bewertungsverfahren und Förderungen führen wird.

Beispiel: Die dem Rechnungshof jüngst vorgelegten Entwürfe der Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztätiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter und der VV zur Förderung des Schulbaus enthalten hierzu unterschiedliche und nur oberflächliche, in keinem Fall aber verbindliche Regelungen. Beide Entwürfe stammen aus demselben Ministerium.

Aus Sicht des Rechnungshofs wird daher der Leitfaden die vom Gesetzgeber erwartete Wirkung nicht entfalten. Mindeststandards für das nachhaltige Bauen sollten festgelegt und die diesbezüglichen Bewertungsmaßstäbe konkretisiert werden. Auf dieser Grundlage könnte ressortübergreifend über die Bewilligung entsprechender Fördermittel einheitlich entschieden werden. Dies vereinfacht die Förderverfahren und schafft die notwendige Transparenz und Akzeptanz aufseiten der Antragsteller.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/7526  S. 16 ):

"Die Landesregierung wird aufgefordert, sicherzustellen, dass in dem endgültigen Leitfaden ressortübergreifende Mindeststandards für das nachhaltige Bauen definiert und die diesbezüglichen Bewertungsmaßstäbe so konkretisiert werden, dass auf dieser Grundlage über die Bewilligung entsprechender Fördermittel entschieden werden kann und über den Verfahrensstand zu berichten."

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2023 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/8603 S. 22):

Wie im Vorfeld auch mit dem Rechnungshof abgestimmt, ist im Entwurf des „Zentralen Hochbauerlass“ (ZHE) die verstärkte Berücksichtigung des nachhaltigen Bauens und des Klimaschutzes bereits umfassend integriert.
Da der ZHE als Binnenregelung (der Bauabteilung des Ministeriums der Finanzen in ihrer Funktion als Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den baufachlich prüfenden Stellen) der Aufgabenwahrnehmung der baufachlich Prüfenden dient, können in ihm lediglich Anforderungen an Form und Inhalt (so z. B. die Forderung nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (WU) erster und zweiter Stufe und die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten), nicht jedoch über die gesetzlichen Standards hinausgehende inhaltliche, qualitative oder technische Bedarfsanforderungen an den eigentlichen Antragsgegenstand bzw. Förderzweck dargestellt bzw. eingefordert werden. Anforderungen dieser Art sind abhängig vom Fördergegenstand und entsprechend in den Förderrichtlinien der Förderressorts festzulegen.
Zur entsprechenden konkreten Umsetzung dieser zusätzlich zu beachtenden Regelungen in den Förderrichtlinien ist — statt eines ursprünglich vorgesehenen Leitfadens — entsprechend zwischenzeitlich mit dem Rechnungshof erfolgter Abstimmung eine „interne Arbeitshilfe“ zur Unterstützung und Beratung insbesondere der Zuwendungsgeber (Ressorts und Bewilligungsbehörden) vorgesehen.
Wegen der dynamischen Entwicklung, insbesondere der Anforderungen an den Klimaschutz, werden in dieser Arbeitshilfe statt statisch unveränderlicher Anforderungsstufen konkrete etablierte Nachhaltigkeits- und Energieeffizienzstandards und für die verstärkte Berücksichtigung von Nachhaltigkeit und Klimaschutz geeignete konkrete Hochbaumaßnahmen in Form einer Positivliste vorgeschlagen, die entsprechend in den Förderrichtlinien empfohlen oder eingefordert und/oder zusätzlich gefördert werden können.
Es ist geplant, sowohl den ZHE als auch die Arbeitshilfe voraussichtlich im Laufe des ersten Quartals 2024 zu erlassen.

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung des Landtags, sicherzustellen, dass in dem endgültigen Leitfaden ressortübergreifende Mindeststandards für das nachhaltige Bauen definiert und die diesbezüglichen Bewertungsmaßstäbe so konkretisiert werden, dass auf dieser Grundlage über die Bewilligung entsprechender Fördermittel entschieden werden kann, bemerkt der Rechnungshof, dass dies dem Beschluss des Landtags nicht genügt.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/10344 S. 17):

"Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Landesregierung nicht beabsichtigt, ressort-übergreifende Mindeststandards für das nachhaltige Bauen zu definieren und die diesbezüglichen Bewertungsmaßstäbe so zu konkretisieren, dass auf dieser Grundlage über die Bewilligung entsprechender Fördermittel entschieden werden kann."

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2024 gefasst.