Kommunalbericht 2024 - Zusammenfassende Darstellung
1 Haushaltslage der Gemeinden und Gemeindeverbände – Personal und Soziales verschlingen zwei Drittel der Steuern und laufenden Landeszuweisungen
Die in der Gesamtbetrachtung gute Kassenlage der rheinland-pfälzischen Kommunen in den Jahren 2021 und 2022 setzte sich 2023 nicht fort. Stattdessen wiesen sie – erstmals wieder seit 2016 – ein Defizit aus. Trugen in den Vorjahren hohe Gewerbesteuereinnahmen der Städte Mainz und Idar-Oberstein zu den Finanzierungsüberschüssen bei, führten beträchtliche Steuerrückgänge bei diesen Städten nunmehr zu einem Kassenminus von 553 Mio. €.
Die kommunalen Finanzierungssalden zeigen erhebliche Unterschiede. 931 Gemeinden und Gemeindeverbände (38 %) schlossen mit Defiziten ab, während 1.523 Kommunen ihre Kassen ausglichen oder sogar Überschüsse erzielten.
Die Kommunen verzeichneten 2023 Steuereinnahmen von 5.964 Mio. € und damit insgesamt 745 Mio. € weniger als im Jahr zuvor. Allein die Stadt Mainz nahm 987 Mio. € weniger an Steuern ein.
Dem Steuerrückgang stand ein Zuwachs bei den Einnahmen aus laufenden Zuweisungen gegenüber (+942 Mio. €), davon ein Plus von 367 Mio. € bei den Landeszuweisungen. Da die Einnahmen aus Kreis- und Verbandsgemeindeumlagen – 2023 insgesamt 3.121 Mio. € (+341 Mio. €) – finanzstatistisch ebenfalls als Zuweisungen erfasst werden, beruhten die Mehreinnahmen insoweit auf Verschiebungen von Finanzmitteln zwischen den Gebietskörperschaftsgruppen.
Den Gesamteinnahmen von 19.396 Mio. € standen Gesamtausgaben von 19.949 Mio. € gegenüber. Der Ausgabenanstieg übertraf mit 1.838 Mio. € sehr deutlich den Einnahmenzuwachs von 346 Mio. €. Die Personalausgaben überschritten mit 4.123 Mio. € erstmals die Schwelle von 4 Mrd. €, gefolgt von den Sozialausgaben mit 3.957 Mio. €. Personal und Soziales beanspruchten zwei Drittel der Einnahmen aus Steuern und Landeszuweisungen.
Die kommunalen Investitionsausgaben (Sachinvestitionen) stiegen 2023 um 183 Mio. € auf 1.904 Mio. €.
Der Schuldenstand entwickelte sich leicht rückläufig. Die Gesamtverschuldung von 11.878 Mio. € lag 83 Mio. € unter dem Vorjahreswert. Die Verschuldung aus der Aufnahme von Investitionskrediten erreichte 6.581 Mio. €, die aus Liquiditätskrediten insgesamt 4.896 Mio. €. 400 Mio. € betrafen sog. Wertpapierschulden. Damit ist Rheinland-Pfalz das Flächenland, dessen Kommunen die höchste Verschuldung je Einwohner aufweisen.
Auch wenn das Kassenergebnis des Jahres 2023 stark von Steuereinnahmeeinbrüchen in zwei Städten geprägt war, lassen die Haushaltsplanungen der Kommunen und die dort ausgewiesenen mittelfristigen Annahmen keine Besserung erwarten. So gingen für 2024 insgesamt 61 % der Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte davon aus, den Haushaltsausgleich zu verfehlen. Nach dem Planungsstand zur Jahresmitte 2024 erwarteten sogar fast 80 % dieser Gebietskörperschaften, auch 2025 den jeweiligen Haushalt nicht auszugleichen.
Zwar beabsichtigt die Landesregierung, im kommenden Doppelhaushalt die im kommunalen Finanzausgleich bereitgestellten Mittel um insgesamt 349 Mio. € zu erhöhen. Zudem soll ein kommunales Investitionsförderungsprogramm im Umfang von 200 Mio. € aufgelegt und die Finanzierung kommunaler Aufgaben mit Flüchtlingsbezug verbessert werden.
Die damit erhofften positiven Wirkungen könnten sich jedoch vor dem Hintergrund der konjunkturellen Entwicklung relativieren. Insbesondere wenn konjunkturbedingt stagnierende oder gar rückläufige Steuereinnahmen auf weiterhin deutlich steigende Personal- und Sozialausgaben treffen, werden die Einnahmen trotz hoher Landeszuweisungen die Ausgaben nicht decken.
Die deutlichen Ausgabenzuwächse des Jahres 2023 belegen erneut, dass Haushaltskonsolidierung zwingend (auch) an den Ausgaben ansetzen muss. Die Prüfungen des Rechnungshofs zeigen, dass hier noch Potenzial sowohl bei den pflichtigen als auch den freiwilligen Aufgaben besteht. Darüber hinaus ist es dringend geboten, dass Bund und Land die Auswirkungen ihrer Gesetzgebung auf die kommunale Ebene stärker berücksichtigen. Die Lösung kommunaler Finanzprobleme liegt auf Dauer nicht allein in der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel, sondern in einer konsequenten Aufgabenkritik mit dem Ziel der Beschränkung auf das Leistbare.
Das gilt umso mehr, als den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereits demografiebedingt zunehmend die personellen Ressourcen fehlen, um alle Aufgaben erfüllen zu können.
Daher ist es wichtig, die kommunalen Gebiets- und Verwaltungsstrukturen daraufhin zu untersuchen, ob diese eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung fördern. Eine in diesem Kontext von Gutachtern vorgeschlagene umfassende Gebietsreform verfolgt das Land zurzeit nicht weiter. Ob die stattdessen präferierte Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit ausreichende Wirtschaftlichkeitsrenditen erzeugt, ist zu bezweifeln.
Ein gesteigertes Landesinteresse an geordneten Kommunalfinanzen ergibt sich bereits aus der beträchtlichen Übernahme von Verbindlichkeiten aus kommunalen Liquiditätskrediten im Umfang von 3,0 Mrd. € ab 2024. Diese maßgebliche Teilentschuldung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn Kommunen und Kommunalaufsicht einem erneuten starken Aufwuchs konsumtiver Kredite zur Defizitfinanzierung entgegenwirken. Letzteres wird in der Begründung des verfassungsändernden Gesetzes zur Ermöglichung der Teilentschuldung ausdrücklich gefordert.
2 Prüfung kommunaler Unternehmen – auch kommunales Handeln in privater Rechtsform ist fehleranfällig
Auch wenn Gemeinden zur Erledigung ihrer Aufgaben privatrechtliche Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen, müssen die Unternehmen bei ihrer Geschäftsführung das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Die Prüfungen des Rechnungshofs zeigten, dass dem nicht immer Rechnung getragen wurde. Schwerpunkte der Prüfungen waren die Organisation und Steuerung von Beteiligungen, der Aufwand für und die Qualifikation von Geschäftsführungen sowie die Personal- und Vermögenswirtschaft von Unternehmen.
Mit sog. Holdingstrukturen sollen umfangreiche kommunale Beteiligungen gesteuert und organisiert werden. Hier waren beispielsweise bei einer Stadt mit zahlreichen Beteiligungen zehn Jahre nach Gründung einer zentralen Beteiligungsverwaltungsgesellschaft die wesentlichen Ziele – Konsolidierung der Beteiligungslandschaft und Optimierung der Beteiligungssteuerung – noch nicht erreicht worden. Vielmehr hatte sich die Zahl der Beteiligungen deutlich erhöht. Deren Aufgaben überschnitten sich teilweise und ihre Organisation war redundant. Dem Stadtrat wurden nach wie vor steuerungsrelevante Informationen nicht oder verspätet vorgelegt. Dem hohen Gründungsaufwand des zentralen Beteiligungsmanagements stand noch kein adäquater Nutzen gegenüber.
Die Auswahl des Personals der Geschäftsführung kommunaler Unternehmen folgte nicht immer sachlichen Erwägungen im Sinne einer Bestenauslese. Darüber hinaus waren sachliche Gründe für einen Ausschreibungsverzicht nicht erkennbar. So wurde bei einer in der Energieversorgung tätigen städtischen Beteiligungsgesellschaft ohne vorherige Ausschreibung ein Geschäftsführer bestellt, der nicht über eine fachlich einschlägige Berufserfahrung verfügte. Die Zahl und die Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsführung waren teilweise nicht angemessen. So verfügte eine Gesellschaft mit etwa 50 Beschäftigten über mehrere Jahre über drei Geschäftsführer (jährliche Vergütung zusammen fast 0,4 Mio. €), obwohl bei vergleichbaren Unternehmen anderer Kommunen in der Regel nur ein Geschäftsführer als notwendig erachtet wurde.
Gelegentlich hatten Geschäftsführer nebenamtlich Leitungsaufgaben bei Tochtergesellschaften übernommen. Dafür erhielten sie in einigen Fällen unangemessen hohe Vergütungen. Das betraf etwa einen Geschäftsführer, der hauptberuflich mit 0,3 Mio. € jährlich vergütet wurde und für eine weitere kaufmännische Geschäftsführung 90.000 € jährlich zusätzlich erhielt. Es war nicht ersichtlich, dass damit Aufgaben und Verantwortung in einem Ausmaß verbunden waren, die einen solchen Betrag rechtfertigen konnten.
Der Aufwand von Unternehmen für Bewirtungen war mitunter hoch. Teilweise lag er bei deutlich mehr als 100 € je teilnehmender Person. Kostentreiber waren in diesen Fällen oft hochpreisige alkoholische Getränke. Regelungen zur Angemessenheit von Bewirtungsaufwendungen fehlten. Soweit bei internen Besprechungen neben Leitungspersonal der Unternehmen ausschließlich kommunale Wahlbeamte bewirtet wurden, ist der Aufwand auf das zur Erhaltung der Besprechungsfähigkeit Notwendige zu begrenzen. Auch ansonsten kann die Teilnahme kommunaler Wahlbeamter an hochpreisigen Bewirtungen von Unternehmen angesichts rechtlicher Einschränkungen bei der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen problematisch sein.
Kommunale Unternehmen gewährten ihrem Personal zum Teil Vergütungen, die sachlich nicht gerechtfertigt waren. Das betraf u. a. Leistungszulagen ohne Feststellung besonderer Leistungen – bei einem Unternehmen fielen hierfür fast 0,1 Mio. € jährlich an – oder Funktionszulagen für Tätigkeiten, die bereits mit der „normalen“ Vergütung abgegolten waren.
Die Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit waren teilweise ohne unternehmerischen Nutzen. So gab beispielsweise ein kommunales Wohnungsbauunternehmen hierfür mehr als 0,4 Mio. € aus Anlass eines Firmenjubiläums aus, ohne dass dies zur Erhaltung oder Steigerung des Bekanntheitsgrads erforderlich war oder zur Verbesserung der Kundenakquise beitrug. Teure Fortbildungen im Ausland ohne erkennbaren Nutzen für die Tätigkeit der Teilnehmer und Maßnahmen der Vereinsförderung waren ebenfalls Gegenstand von Feststellungen des Rechnungshofs. So zahlte eine kommunale Unternehmensgruppe innerhalb mehrerer Jahre insgesamt 2,0 Mio. € für Spenden- und Sponsoringleistungen an einen Verein oder für vereinsnahe Zwecke. Mietaufwendungen für VIP-Lounges von über 0,1 Mio. € jährlich stand kein adäquater Nutzen gegenüber, zumal die gemieteten Plätze häufig nicht belegt wurden.
Soweit kommunale Unternehmen Stiftungen gründeten und damit kommunales Vermögen auf Dauer der Dispositionsbefugnis der Kommune entzogen, waren die kommunalrechtlichen Voraussetzungen für eine Stiftungsgründung nicht erfüllt.
3 Kommunale Planungswettbewerbe – Vorteile gegenüber Teilnahmewettbewerben, Auslobung und Vorprüfung maßgeblich
Öffentliche Auftraggeber vergeben Planungsleistungen regelmäßig in Verhandlungsverfahren, denen ein Teilnahmewettbewerb oder stattdessen ein Planungswettbewerb vorgeschaltet ist. Bei Aufgabenstellungen im Hoch- und Städtebau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung ist vorab immer zu prüfen, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll.
Bei klar umrissener Bauaufgabe oder Beauftragung von Fachplanern waren Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb geeignet. Planungswettbewerbe erwiesen sich als vorteilhaft, wenn die Bauaufgaben in gestalterischer, funktionaler und technischer Hinsicht kreative und anspruchsvolle Lösungen erforderten.
Den Mehrkosten der Planungswettbewerbe stand eine Reihe von Vorteilen gegenüber. Vor allem boten die in Planungswettbewerben eingereichten Wettbewerbsbeiträge bereits einen ausgearbeiteten Vorentwurf. Demgegenüber war nach Teilnahmewettbewerben nicht bekannt, wie der spätere Entwurf aussah. Trotz des wesentlich höheren Aufwands reichten bei Planungswettbewerben durchschnittlich 18 Architekturbüros Entwürfe ein, während bei Teilnahmewettbewerben im Mittel nur sechs Büros ihr Interesse bekundeten. Die Einbindung kommunaler Entscheidungsträger in das bei Planungswettbewerben tätige Preisgericht im Rahmen eines klar geregelten Verfahrens führte zu einer hohen Akzeptanz der Wettbewerbsergebnisse.
Der individuelle Erfolg eines Planungswettbewerbs hängt davon ab, dass in der Bekanntmachung und Auslobung die Anforderungen und Bewertungskriterien klar definiert werden, die Vorprüfung diese nachvollziehbar bewertet und dem Preisgericht damit eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bereitstellt.
Insbesondere bei Auslobung und Vorprüfung der ökonomischen, energetischen sowie funktionalen Qualitäten hat der Rechnungshof Optimierungspotenziale erkannt. Hierzu gehören vornehmlich eine detailliertere Vorgabe und Prüfung von
- Budgetvorgaben,
- Kostenschätzungen,
- Lebenszykluskostenberechnungen,
- Kosten- und Flächenkennwerten,
- energetischen Standards,
- qualitativen Bedarfsanforderungen.
4 Aus- und Fortbildungskosten für Beamte und Beschäftigte – Vergeblichkeitsrisiko mindern!
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Anwärterinnen und Anwärter) im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge. Umfasst der Vorbereitungsdienst das Studium an einer Hochschule, sind die Anwärterbezüge nach dem Landesbesoldungsgesetz und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften unter Auflagen zu gewähren. Diese verpflichten dazu, das Studium vollständig zu absolvieren und danach eine bestimmte Zeit im Beamtenverhältnis zu verbleiben. Wird hiergegen ohne rechtfertigenden Grund verstoßen, ist ein Teil der Anwärterbezüge zurückzufordern.
Dementgegen stellten Kommunen häufig Anwärterinnen und Anwärter ohne Auflagen ein. Brachen diese das Studium ab oder beendeten sie nach dessen Abschluss vorzeitig das Beamtenverhältnis, stand mangels Rückforderungsmöglichkeit den gezahlten Anwärterbezügen von bis zu 51.000 € kein äquivalenter Vorteil für die Aufgabenerledigung des Dienstherrn gegenüber.
Der weitaus überwiegende Teil des Personals in den kommunalen Verwaltungen besteht aus Tarifbeschäftigten. Nach dem Tarifvertrag hat der Arbeitgeber die Kosten für deren von ihm veranlasste Qualifizierung zu tragen. Das betrifft insbesondere Maßnahmen zur Erfüllung der tarifvertraglichen Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Diese verursachen regelmäßig Kosten von über 20.000 €, wobei der wesentliche Anteil auf die Fortzahlung des Entgelts während der Maßnahmen entfällt.
Nach dem Bezirkstarifvertrag kann der Arbeitgeber im Fall vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Qualifizierung eine Erstattung der Kosten – mit Ausnahme des fortgezahlten Entgelts – verlangen. Von der Möglichkeit, mit Beschäftigten unter Nutzung eines vom Kommunalen Arbeitgeberverband bereitgestellten Musters Rückzahlungsvereinbarungen unter Einschluss des fortgezahlten Entgelts zu schließen, machten die geprüften Kommunen keinen Gebrauch. Entweder verzichteten sie vollständig auf Rückzahlungsvereinbarungen oder erstreckten diese nicht auf die fortgezahlten Entgelte. Kündigten Beschäftigte kurz nach Abschluss der Qualifizierung das Arbeitsverhältnis, stand auch in diesen Fällen dem Qualifizierungsaufwand des Arbeitgebers kein äquivalenter Nutzen für seine Aufgabenerledigung gegenüber.
Soweit Rückzahlungsvereinbarungen geschlossen wurden, sahen diese teilweise neben einer Ermäßigung, die sich an der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Qualifizierung orientierte, zusätzlich eine Reduzierung bei Prädikatsabschlüssen vor. Dies erleichterte entgegen dem Zweck einer Rückzahlungsvereinbarung die Abwanderung besonders qualifizierten Personals und stellte zudem eine unzulässige übertarifliche Leistung dar.
5 Externe Beauftragung von Personalbedarfsermittlungen durch Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden – der Königsweg zur bedarfsgerechten Personalausstattung?
Der Rechnungshof hat 2016 ein Gutachten zu Organisation und Personalbedarf der Verbandsgemeinden einschließlich der erforderlichen Werkzeuge zur Personalbedarfsermittlung online unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Gutachten ist auch auf kreisangehörige verbandsfreie Gemeinden anwendbar.
Unter Nutzung dieser Hilfsmittel haben seitdem Kommunen und Gemeindeprüfungsämter Personalbedarfsermittlungen mit eigenen Kräften durchgeführt. Gleichwohl ließen Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden ihren Personalbedarf auch durch private Dritte zu regelmäßig fünfstelligen Kosten ermitteln. Diese legten ihrer Tätigkeit das Gutachten des Rechnungshofs zugrunde. Ein wesentlicher Teil der Vorarbeiten verblieb auch in diesen Fällen bei den Kommunen.
Die Vergabe von Personalbedarfsermittlungen begegnet vor diesem Hintergrund Wirtschaftlichkeitsbedenken. Sie ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn eine Kommune wegen Überlastung oder fehlender Qualifikation ihres zuständigen Personals ausnahmsweise zur eigenständigen Ermittlung nicht in der Lage ist. Auch in diesem Fall ist vorrangig zu prüfen, ob die Personalbedarfsermittlung dem Gemeindeprüfungsamt im Rahmen der nächsten Turnusprüfung überlassen werden kann.
Die externen Gutachten wiesen teilweise erhebliche Qualitätsmängel auf, die zu überhöhten Bedarfsannahmen führten. Eine Mängelgewährleistung wurde dadurch erschwert, dass externe Gutachter die Aufträge in den von ihnen vorgelegten und von den Kommunen unterzeichneten Vertragsentwürfen unzutreffend als Dienst- statt als Werkverträge deklarierten.