Kommunalbericht 2019, Nr. 4 - Gleitzeit und Urlaubsguthaben
- unzulässige Übertragung in Folgejahre und rechtswidriger Ausgleich durch Entgelt -
Zusammenfassende Darstellung
Im Rahmen der in den Kommunalverwaltungen üblichen gleitenden Arbeitszeit entstehen vielfach Arbeitszeitguthaben, über die die kommunalen Beamten und Beschäftigten innerhalb bestimmter Grenzen durch Zeitausgleich disponieren können.
Abweichend von den dabei geltenden rechtlichen Verpflichtungen, diese Guthaben innerhalb festgelegter Fristen auf ein bestimmtes Maß (Kappungsgrenze) zu reduzieren, wurden die Arbeitszeiten häufig nicht gekappt, sondern dauerhaft weitergeführt. Daraus resultierten zum Teil hohe Arbeitszeitbestände, zum Beispiel im Fall einer kreisfreien Stadt mehr als 28.000 Stunden. Das entsprach der Jahresarbeitszeit von etwa 18 Vollzeitkräften.
Der Kappungsverzicht stand im Widerspruch zu den rechtlichen Regelungen und war sachlich nicht gerechtfertigt. Es bestand das Risiko, dass Zeitguthaben in größerem Umfang durch Arbeits- oder Dienstbefreiung ausgeglichen werden und dadurch der Dienstbetrieb spürbar beeinträchtigt wird. In Einzelfällen kam es zum rechtswidrigen Ausgleich durch Entgeltzahlungen (bis zu 18.000 €), da ein Abbau der Zeiten als nicht mehr möglich erachtet wurde.
Eine vergleichbare Problematik zeigte sich bei nicht in Anspruch genommenem Urlaub. Bei dessen Übertragung wurden die rechtlichen Grenzen nicht beachtet.
Rückstellungen, die für rechtswidrig weitergeführte Arbeitszeitguthaben und übertragenen Urlaub zu bilden waren, belasteten die Ergebnishaushalte unnötig - im Einzelfall mit mehr als 2 Mio. € - und erschwerten so deren Ausgleich.