Jahresbericht 2023, Nr. 7 - Förderung kleiner kommunaler Hochbaumaßnahmen
- Fachkräftemangel und gestiegene Anforderungen erfordern mehr Unterstützung der Kommunen -
Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Trotz vielfach unzureichender Antragsunterlagen gewährte das Land den Kommunen Zuwendungen für Hochbaumaßnahmen.
Den Anträgen fehlten überwiegend die erforderlichen Nachweise zum Bedarf, zu den durchgeführten Voruntersuchungen und zu den zu erwartenden Folgekosten. Kostenberechnungen waren teilweise unvollständig und nicht nachvollziehbar. Erforderliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gab es kaum.
Klimaschützende Maßnahmen wurden bei nur 50 % der Bauvorhaben und bei diesen auch nur teilweise geplant und realisiert. Die Beachtung der Ziele des Klimaschutzes fand im Bewilligungsverfahren selbst dann keine Berücksichtigung, wenn sie sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angeboten hätte.
Den Kommunen fehlten oftmals die erforderlichen Fachkräfte zur Planung und Umsetzung ihrer Bauprojekte. Dies führte zu langen Projektierungszeiten und wirkte sich auf die Qualität der Antragsunterlagen und die Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben aus.
Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung
(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)
3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte im Zusammenhang mit der Förderung von Investitionsmaßnahmen gefordert, darauf hinzuwirken, dass die Kommunen
a) den Antragsunterlagen Raumprogramme, Nutzungskonzepte und die vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beifügen,
b) vollständige und nachvollziehbare Kostenberechnungen nach DIN 276 aufstellen,
c) ihren Kostenberechnungen für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen die notwendigen bauwerksdiagnostischen Untersuchungen zugrunde legen,
d) Nutzungskostenberechnungen gemäß der DIN 18960 erstellen,
e) im Sinne des Landesklimaschutzgesetzes Verbesserungen hinsichtlich der Energieeffizienz und der Treibhausgas-Emissionen anstreben.
Darüber hinaus hatte der Rechnungshof gefordert,
f) die Kommunen zur Wahrnehmung ihrer Bauherrenfunktion durch mehr Beratung bei der Antragstellung, Angebote zur Qualifizierung und/oder eine intensivere Förderung interkommunaler Zusammenarbeit stärker zu unterstützen,
g) die bestehenden Checklisten für die Beantragung von Fördermitteln zu überprüfen und ggf. zu ergänzen,
h) darauf hinzuwirken, dass die Kommunalaufsichtsbehörden bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommunen alle Nutzungskosten einbeziehen und das Antragsformular ergänzt wird.
3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert,
a) nach den Förderrichtlinien erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu prüfen,
b) über die Inhalte des vorgesehenen Rundschreibens an die Kommunen zu Nr. 3.1 Buchstaben b, c, f und g zu berichten,
c) über das Ergebnis der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben d, e und h zu berichten.
Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/6307 S. 11):
"Zu Ziffer 3.2 a):
Die nach den Förderrichtlinien erforderlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen werden im Zusammenhang mit den baufachlichen Prüfungen nach den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen“ (ZBau) bei allen Maßnahmen ab einem beantragten Zuwendungsbetrag von 1,5 Mio. Euro und bei allen Maßnahmen an kommunalen Verwaltungsgebäuden im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens gefordert und auch geprüft. Vor diesem Hintergrund sind die insoweit erforderlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen obligatorisch und nehmen im Rahmen der Antragsprüfung bereits heute einen breiten Raum ein.
Die geforderten zweistufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auch bei Vorhaben mit beantragten Zuweisungen unter 1,5 Mio. Euro sollen im Rahmen des vorgesehenen Rundschreibens an die kommunalen Antragsteller thematisiert werden. Auf die Vorgaben des Gemeindehaushaltsrechts (§ 10 Abs. 1 GemHVO) soll in dem geplanten Rundschreiben ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 10 Abs. 1 GemHVO schreibt für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung einen Wirtschaftlichkeitsvergleich vor. Durch einen Vergleich zumindest der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten soll die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 b), c), f) und g):
Die Landesregierung wird zu gegebener Zeit über den Inhalt des vorgesehenen Rundschreibens an die Kommunen und über die insoweit eingeleiteten Maßnahmen berichten. Ein umfassendes Rundschreiben zu den Prüfungsergebnissen ist im Laufe des zweiten Quartals 2023 vorgesehen.
Zu Ziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 d) und e):
Die Themen “Nutzungskostenberechnungen gemäß DIN 18960“ (d) und “Vorgaben des Landesklimaschutzgesetzes/Verbesserung der Energieeffizienz“ (e) sollen ebenfalls in dem zuvor erwähnten Rundschreiben an die Kommunen aufgegriffen werden. Auch in diesem Zusammenhang wird die Landesregierung zu gegebener Zeit über den Inhalt des Rundschreibens sowie die insoweit eingeleiteten Maßnahmen berichten.
Zu Ziffer 3.2 c) i.V.m. Ziffer 3.1 h):
Im Zusammenhang mit der Ergänzung des Antragsformulars Muster 1 Teil I/Anlage 4 zu § 44 Abs. 1 Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) um die Betriebs- und Instandsetzungskosten bzw. der Einführung eines „Formblatts Baunutzungskosten" als Anlage zur ZBau wird die Landesregierung nach Abstimmung zwischen den fachlichen Ressorts berichten."
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/7526 S. 7):
"Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass bei Bürger- und Dorfgemeinschaftshäusern bereits seit einiger Zeit verstärkt auf die Vorlage von Bedarfsnachweisen geachtet wird und das Ministerium des Innern und für Sport auch für Neubau- und Erweiterungsprojekte ein Erfordernis hierfür grundsätzlich anerkennt.
Die Landesregierung wird aufgefordert,
a) darauf hinzuwirken, dass die nach den Förderrichtlinien erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Zuwendungsverfahren geprüft werden,
b) zeitnah über den Inhalt des an die Kommunen gerichteten Rundschreibens und die insoweit eingeleiteten Maßnahmen zu berichten,
c) über die Ergänzung der Antragsunterlagen um Angaben zu den Betriebs- und Instandsetzungskosten zu berichten,
d) darauf hinzuwirken, den Kommunen vermehrt Beratungsangebote zur Verfügung zu stellen."
Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2023 gefasst.
Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/8603 S. 6):
"Zu Buchstabe a):
Eine Überprüfung der nach den Förderrichtlinien erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen erfolgt in den geprüften Förderbereichen regelmäßig im Rahmen der baufachlichen Prüfungen. In einem mit dem Rechnungshof abgestimmten Rundschreiben an die kommunalen Gebietskörperschaften wurden die kommunalen Antragsteller zusätzlich ausdrücklich darum gebeten, die nach dem Gemeindehaushaltsrecht erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen (regelmäßig erforderlich bei Investitionen von erheblicher Bedeutung) zukünftig auch unterhalb des Grenzwertes für die Durchführung von baufachlichen Prüfungen den Antragsunterlagen beizufügen, damit auch diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Vorfeld der Bewilligungsentscheidung auf Plausibilität überprüft werden können.
Zu Buchstabe b):
Mit dem unter Buchstabe a) bereits angesprochenen Rundschreiben wurden die kommunalen Gebietskörperschaften über die Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs informiert und gebeten, zukünftig die gegebenen Hinweise des Rechnungshofs hinsichtlich der Bedarfsermittlung, der Kostenermittlung, der notwendigen (bauwerksdiagnostischen) Voruntersuchungen sowie hinsichtlich der Folge- und Nutzungskosten einer Investition
zu berücksichtigen. Auf die Vorbildfunktion der kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Landesklimaschutzgesetz wurde ebenfalls hingewiesen. Schließlich wurde in dem Rundschreiben auch auf die Themen Stärkung der Bauherrenkompetenz und Verfahrensdauer eingegangen.
Zu Buchstabe c):
Das Ministerium der Finanzen (FM) plant, das Antragsmuster auf Gewährung einer Zuwendung im Zuge der nächsten Änderung der VV-LHO um Angaben zu den Betriebs- und Instandhaltungskosten zu ergänzen. Der Rechnungshof wird hierzu im Rahmen des Anhörungsverfahrens beteiligt.
Ebenfalls mit dem o. g. Rundschreiben wurden die kommunalen Gebietskörperschaften auch auf die Ermittlung der Betriebs- und Instandhaltungskosten ausdrücklich hingewiesen. Unabhängig von der Änderung des Antragsmusters durch das FM wurde den kommunalen Gebietskörperschaften die Erstellung von Nutzungskostenberechnungen nach DIN 18960 bereits angeraten.
Zu Buchstabe d):
In o.g. Rundschreiben wurden die kommunalen Gebietskörperschaften auch auf die Informations- und Beratungsangebote zu den einzelnen Förderprogrammen hingewiesen und eine stärkere Inanspruchnahme dieser Beratungsleistungen angeregt. Gleichzeitig wurde die hierfür in erster Linie zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebeten, den kommunalen Gebietskörperschaften bei Bedarf weiterhin und verstärkt für Informationen und Beratungen im Vorfeld der Beantragung von Zuweisungen zur Verfügung zu stehen.
Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/9553 S. 30):
"Zu Buchstabe c):
Die Änderung der VV-LHO im Hinblick auf die angestrebte Ergänzung der zusätzlichen Angaben bei Baumaßnahmen im Antragsformular (Teil I/Anlage 4 Muster 1 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO) um eine Rubrik “Betriebs- und Instandsetzungskosten“ wird seitens des Ministeriums der Finanzen im Jahr 2024 angestrebt."
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Angelegenheit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für erledigt zu erklären (Drucksache 18/10344 S. 21).
Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2024 gefasst.