Jahresbericht 2019, Nr. 8 - Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

- Landesmittel nicht erforderlich, Gesamtkonzept zur Organisation und strategischen Ausrichtung fehlt, Kommunalkreditgeschäft teilweise problematisch -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Die geplante Eigenkapitalzuführung von 40 Mio. € aus Mitteln des Landes ist nicht notwendig.

Für die Organisation und die strategische Ausrichtung der ISB fehlte ein tragfähiges Gesamtkonzept. Die Auftragsverwaltung ist für das Land vergleichsweise teuer. Eine Eigenerledigung der zugewiesenen Aufgaben durch das Land wäre um bis zu 2,2 Mio. € jährlich günstiger als die Beauftragung der ISB. Die Frage einer nicht umsatzsteuerbaren Leistungsbeziehung zwischen Land und ISB hatte das Ministerium der Finanzen nicht umfassend geprüft. Der Nutzen der Banklizenz, die 2,8 Mio. € jährlich kostet, war nicht belegt.

Das Kommunalkreditgeschäft war teilweise problematisch. Als zentrales Förderinstitut des Landes reichte die ISB auch an Kommunen und kommunale Gesellschaften außerhalb von Rheinland-Pfalz Darlehen aus. Vorgaben zur Einhaltung der Wettbewerbsneutralität und Vorschriften zur Konkretisierung der Förderaufgaben fehlten teilweise.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) vor einer Kapitalzuführung aus Landesmitteln alternative Lösungen, insbesondere eine Umwandlung der stillen in offene Vorsorgereserven, zu prüfen,

b) im Rahmen der Organisations- und Strategieuntersuchung zu prüfen, ob

  • die der ISB übertragenen Aufgaben wirtschaftlicher auf andere Weise erledigt werden können,
  • Synergieeffekte mit anderen Institutionen erzielt werden können,
  • den Kosten für die Banklizenz, die für verschiedene Tätigkeiten der ISB erforderlich ist, ein entsprechender Nutzen  gegenübersteht,

c) die Zusammensetzung und die Höhe der Kosten der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung zu untersuchen,

d) darauf hinzuwirken, dass die ISB die Beihilfekonformität von Bürgschaften überprüft und von Kreditengagements mit hohem Risiko Abstand nimmt,

e) eine Begrenzung des Kommunalkreditnehmerkreises auf kommunale Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu prüfen.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) die Möglichkeiten einer nicht umsatzsteuerbaren Leistungsbeziehung zwischen Land und ISB zu prüfen,

b) zu untersuchen, ob die Gesamtvergütung der ISB auf die Kosten einer Eigenbewirtschaftung der Förderprogramme durch das Land begrenzt werden kann,

c) Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung der Förderaufgaben für die Eigenprogramme der ISB, insbesondere für das Kommunalkreditgeschäft, zu erlassen,

d) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben b, c und e zu berichten.

3.3 Der Rechnungshof hat empfohlen,

a) im ISBLG den räumlichen Wirkungskreis der ISB festzulegen,

b) in das ISBLG Vorgaben aufzunehmen, die die Einhaltung der Wettbewerbsneutralität gewährleisten.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 17/9160 S. 10):

"Zu Ziffer 3.2 a):
Das Ministerium der Finanzen (FM) hatte angekündigt, dass aufgrund der Ergebnisse der Organisations- und Strategieuntersuchung entschieden werden sollte, ob und mit welcher Fragestellung eine weitere externe Untersuchung zu diesem Thema in Auftrag gegeben wird. Nachdem im Rahmen des Zukunftskonzeptes die Beibehaltung der ISB in ihrem jetzigen Zuschnitt als Förderinstitut in der bestehenden Rechtsform und mit Banklizenz als vorteilhaft bestätigt wurde, soll ein rechtliches Gutachten beauftragt werden, ob sich auf dieser Grundlage auch eine umsatzsteuerfreie Leistungsbeziehung gestalten lässt. Über die Ergebnisse wird der Rechnungshof informiert.

Zu Ziffer 3.2 b):
Die Vergütung der ISB im Auftragsgeschäft wurde im Rahmen des Zukunftskonzeptes umfassend geprüft. Das in 2015 eingeführte transparente Vergütungssystem wurde vom mit der Organisations- und Strategieuntersuchung beauftragten Beratungsunternehmen als sachlich korrekt und nachvollziehbar bewertet. Die ermittelten Kostenstrukturen bewegen sich in einem für Förderbanken üblichen Rahmen. Als Ergebnis ihrer Prüfungen hat das Beratungsunternehmen keine Deckelung vorgeschlagen, sondern geraten, vielmehr die Vergütung der ISB von den einzelabgerechneten und stundenbasierten Ist-Kosten auf vorab festzulegende Prozess-Stückkosten umzustellen. Dies hätte aus Sicht des Beratungsunternehmens mehrfache Vorteile. Die Prozess-Stückkosten wären für den Treuhandauftraggeber einfacher in der Prüfung der Treuhandabrechnung und in der Kostenkalkulation besser zu prognostizieren als einzelabgerechnete Ist-Kosten. Darüber hinaus könnten Prozess-Stückkosten nach Einschätzung des Beratungsunternehmens auch bei der Gewinnung neuer Treuhandaufträge von Vorteil sein und einen Anreiz für die ISB darstellen, Effizienzpotenziale zu nutzen. Mit der Umsetzung dieses Systems ist ab 2020/2021 zu rechnen.

Zu Ziffer 3.2 c):
Soweit der Rechnungshof das Land auffordert, für das Kommunalkreditgeschäft der ISB und die anderen Eigengeschäfte Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die die öffentlichen Förderaufgaben näher konkretisieren, wird dies abgelehnt. Beihilferechtlich verlangt die Verständigung II lediglich „die gesetzliche Festlegung der Tätigkeiten der Förderinstitute“ (Ziffer 4.1) und – in Bezug auf Förderaufgaben nach Ziffer 2 a) - diese „in den einschlägigen Regelwerken konkret zu beschreiben“. Die gesetzliche Festlegung der Tätigkeiten der ISB ist im Landesgesetz über die Investitions- und Strukturbank (ISBLG) umgesetzt. Die Förderaufgaben der ISB nach Ziffer 2 a) der Verständigung sind zum Teil durch Verwaltungsvorschriften der Ministerien, zum Teil durch Richtlinien der ISB näher konkretisiert. Weil die Verständigung II keine weiteren Vorgaben macht, sind beihilferechtlich beide Arten von Regelwerken zulässig. Da es sich bei der Vergabe von Kommunaldarlehen i. e. S. nicht um Förderaufgaben nach Ziffer 2 a) handelt, sondern um eine Aufgabe eigener Art nach Ziffer 2 c) der Verständigung II, wäre in diesem Bereich sogar jegliche konkrete Regelung entbehrlich.

Zu Ziffer 3.2 d) i. V. m. 3.1 b):
Das Land als Träger der ISB hat im vergangenen Jahr aufgrund des für Banken allgemein herausfordernden Umfelds ein auf Förderbanken spezialisiertes Beratungsunternehmen mit einer Untersuchung der Organisations- und Prozessstrukturen sowie der Geschäftsstrategie beauftragt. Als Ergebnis dieser Untersuchung liegt mit dem Zukunftskonzept ISB eine Vielzahl von Maßnahmen zur Ertrags- und Effizienzsteigerung vor, die mit Beginn des Jahres 2019 in einem Dreijahreszeitraum umgesetzt werden sollen.

In diesem Zusammenhang hat der Rechnungshof gefordert zu untersuchen, ob die der ISB übertragenen Aufgaben wirtschaftlicher auf andere Weise erledigt werden können, ob Synergieeffekte mit anderen Institutionen erzielt werden können und ob den Kosten für die Banklizenz, die für verschiedene Tätigkeiten der ISB erforderlich ist, ein entsprechender Nutzen gegenübersteht.

Ein wichtiges Ergebnis des Zukunftskonzeptes ist, dass eine Förderung durch die ISB insbesondere bei darlehensbasierten Programmen, bei standardisierbaren und automatisierbaren Programmen mit hohen Fallzahlen und bei komplexen Drittmittelprogrammen erhebliche Vorteile gegenüber einer behördlichen Abwicklung aufweist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beibehaltung der ISB in der derzeitigen Form als zentrale Fördereinrichtung des Landes mit Banklizenz sowohl unter förderpolitischen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzugswürdig.

Auch der Nutzen einer Banklizenz wurde bestätigt: Aufsichtsrechtlich ist vorgesehen, dass bereits ab einem Gesamtdarlehensvolumen von 500.000 € bei mindestens 21 Darlehen eine Banklizenz erforderlich ist. Der Verzicht auf eine Förderbank und damit auf jegliche darlehensbasierte Förderung nach bankmäßigen Standards, beispielsweise in Bezug auf die Bonitätsprüfung oder die Verhinderung von Geldwäsche, würde bundesweit ein Unikum darstellen und die Förderpolitik des Landes stark einschränken. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nur mithilfe einer leistungsfähigen IT-Plattform, wie sie bei der ISB vorhanden ist, eine breitgefächerte darlehensbasierte Förderung in der Wirtschafts- und Wohnraumförderung angeboten werden kann.

Auch eine Abspaltung des Zuschussgeschäftes und dessen Eingliederung in behördliche Strukturen erscheint wenig sinnvoll. Abgesehen davon, dass in diesem Fall ein Ausgleich von Mengenschwankungen in Bezug auf die einzelnen Förderprogramme nicht mehr ohne weiteres möglich wäre, zeigt der Vergleich mit anderen Landesförderbanken, dass gerade die Institute besonders erfolgreich sind, die Förderaufgaben in einem zentralen Institut bündeln. So kann eine hohe Bekanntheit und „Marktdurchdringung“ bei Fördernehmern und Kooperationspartnern (Hausbanken, Kammern, Netzwerken etc.) sichergestellt werden. Auch die Qualität der Dienstleistungen ist aufgrund der besseren Vernetzung, des breiten Beratungsangebotes und des Vorhaltens zentraler Ansprechpartner für Förderthemen höher.

Zu Ziffer 3.2 d) i. V. m. 3.1 c):
Die vorstehend angesprochene Organisations- und Strategieuntersuchung hat sich ausführlich mit Fragen der Treuhandvergütung beschäftigt. Dabei wurden auch die Kostenstruktur der ISB, insbesondere im Hinblick auf die Kostentreiber der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung (IBLV), begutachtet und Vorschläge für eine Effizienzverbesserung erarbeitet.

Grundsätzlich enthält die IBLV alle für die Abwicklung des Treuhandgeschäftes erforderlichen Leistungen, die innerhalb der ISB von anderen Unternehmensbereichen erbracht und als IBLV auf die Förderprogramme bzw. auf die Stundensätze der mit der Durchführung der Programme direkt Betrauten verteilt werden. In den Verrechnungen spiegelt sich die Struktur der Treuhandtätigkeiten wider, die auch u. a. die Einbeziehung juristischen Sachverstandes bspw. im Bereich des Beihilferechtes oder bei Widerrufen bzw. Rückforderungen und die umfangreiche Inanspruchnahme der IT umfasst. Die Spanne der Leistungen, die in der ISB über die IBLV auf die Stundensätze verrechnet werden, ist damit breiter als die vergleichbaren Kostenbausteine im Rahmen der Berechnungen von Personalkostenverrechnungssätzen für Beschäftige des Landes, die insofern nicht die erforderliche Leistungsverflechtung darstellen.

Zu Ziffer 3.2 d) i. V. m. 3.1 e):
Zur Ausweitung des Kreditnehmerkreises bei Kommunalkrediten über Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände hinaus hatte das Land bereits im Abschlussgespräch mit dem Rechnungshof eine Überprüfung zugesagt.

Diese hat ergeben, dass hier vermutlich eine terminologische Doppeldeutigkeit zu der Auffassung des Rechnungshofes geführt hat. So wird der Begriff „Kommunaldarlehen“ in verschiedenen Zusammenhängen unterschiedlich verwendet. Während die Verständigung II zu den Kommunaldarlehen ausschließlich Kredite an Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände zählt, sind nach dem betriebswirtschaftlichen, bankwirtschaftlichen und bilanzrechtlichen Begriffsverständnis Kommunaldarlehen langfristige Kredite an Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände sowie an andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und an privatrechtliche Schuldner, die durch Kommunalbürgschaften gesichert sind. Diese sehr weitgefasste Definition beinhaltet sowohl Darlehen an Gebietskörperschaften im Rahmen der Staatsinnenfinanzierung (Ziffer c) der Verständigung II, Kommunaldarlehen i. e. S.) als auch an kommunale Unternehmen (in allen Rechtformen mit dem Zweck der Infrastrukturfinanzierung gem. Ziffer 2 a) der Verständigung II), die entsprechend unter einer Bilanzposition ausgewiesen sind.

Hieraus folgt, dass dem Begriff „Kommunaldarlehen“ im o. g. betriebswirtschaftlichen sowie bank- und bilanzrechtlichen Sinne eine kreditnehmerbezogene Betrachtungsweise zu Grunde liegt, während die Verständigung II eine Differenzierung nach dem Finanzierungszweck vornimmt, nämlich in Ziffer 2 a) „Infrastrukturfinanzierung“ (neben anderen Zwecken, die hier aber nicht einschlägig sind) und in Ziffer 2 c) Finanzierung von Gebietskörperschaften (als Zweck: Staatsinnenfinanzierung).

Möglicherweise ergab sich die Auffassung des Rechnungshofes dadurch, dass für beide Finanzierungszwecke nach der Verständigung II seinerzeit eine gemeinsame Regelung in Form von Vergaberichtlinie und Organisationsanweisung bestand. Aus betriebswirtschaftlicher, bankwirtschaftlicher und bilanzieller Sicht ist das aber naheliegend und nach der Verständigung II zumindest nicht ausgeschlossen. Es ist danach festzuhalten, dass die ISB nur denjenigen Kreditnehmerkreisen Darlehen gewährt, die in der Verständigung II genannt sind.

Zu Ziffer 3.3 a):
Das FM hält eine klarstellende Regelung des räumlichen Wirkungskreises der ISB im ISBLG nicht für erforderlich. Ein strenges Regionalprinzip, wie etwa im Sparkassenbereich, besteht bei Landesförderinstituten nicht. Insbesondere enthält auch die Verständigung II keine entsprechenden Vorgaben. In der Praxis ergibt sich eine entsprechende Beschränkung in den meisten Fällen bereits aus den Förderaufgaben. Nur in diesem Sinne kann die Formulierung in dem vom Rechnungshof zitierten Memorandum vom Februar 2012 im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Landestreuhand (LTH) auf die ISB verstanden werden. Im Übrigen weisen sämtliche aktuell neu eingegangenen Finanzierungsmaßnahmen einen Bezug zu Rheinland-Pfalz auf. Darlehen an Kommunen außerhalb von Rheinland-Pfalz werden seit September 2016 nicht mehr vergeben. Auch der Vergleich mit anderen Landesförderinstituten zeigt, dass diese durchaus Tätigkeiten über die Landesgrenzen hinweg entfalten, soweit ein grundsätzlicher Bezug zum jeweiligen Bundesland gegeben war.

Zu Ziffer 3.3 b):
Eine entsprechende Änderung des ISBLG ist aus Sicht des FM nicht geboten. Die Verständigung II spricht an keiner Stelle von „Wettbewerbsneutralität", sondern von der „Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots bei der Durchführung von Förderaufgaben“. Das Diskriminierungsverbot bezieht sich hierbei auf die Verpflichtung, potentiellen Leistungsempfängern im Rahmen von Förderaufgaben (nach Ziffer 2 a) der Verständigung II) gleichen Zugang zu den Leistungsangeboten der Förderinstitute zu gewährleisten. Ob der Hinweis auf das Durchleitungsprinzip und Konsortialfinanzierungen in der Verständigung II die direkte Vergabe von Krediten in solchen Fällen ausschließt, ist im Hinblick auf die dort gewählte Formulierung („insbesondere“) mehr als fraglich. Nichtsdestoweniger reicht die ISB ihre Förderkredite in der Regel im Hausbankverfahren aus.

Bei der Kommunalfinanzierung handelt es sich demgegenüber nicht um eine derartige Förderaufgabe. Eine rechtliche Verpflichtung zur Beschränkung der Kommunalkredite auf das Durchleitungsprinzip ist daher erst recht nicht ersichtlich.

Die Verständigung II erlaubt ausdrücklich auch die Gewährung von Darlehen an Gebietskörperschaften. Dies erklärt sich daraus, dass es sich bei der Gewährung von Kommunaldarlehen um eine zulässige Form der Staatsinnenfinanzierung handelt. Aus diesem Grund spielen insoweit Fragen der Wettbewerbsneutralität ebenso wenig eine Rolle."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Zu Ziffer 3.1 b:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, im Rahmen der Organisations- und Strategieuntersuchung zu prüfen, ob

  • die der ISB übertragenen Aufgaben wirtschaftlicher auf andere Weise erledigt werden können,
  • Synergieeffekte mit anderen Institutionen erzielt werden können,
  • den Kosten für die Banklizenz, die für verschiedene Tätigkeiten der ISB erforderlich ist, ein entsprechender Nutzen  gegenübersteht,

merkt der Rechnungshof an:

Die erwähnte Untersuchung enthält keine Zahlen, aus denen sich die Vorteilhaftigkeit der Abwicklung von Zuwendungen durch die ISB und damit eine Rechtfertigung ihrer höheren Kosten ergeben könnte. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Sinne des § 7 Abs. 2 LHO sowie der Verwaltungsvorschrift hierzu wurde nicht durchgeführt. Unabhängig hiervon reicht nicht nur die ISB, sondern auch das Land bisher Fördermittel auf Darlehensbasis aus. Die Prüfung der Bonität oder die Verhinderung von Geldwäsche setzt nicht zwingend die derzeitige Rechtsform oder Existenz einer Banklizenz voraus.

Zu Ziffer 3.1 c:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, die Zusammensetzung und die Höhe der Kosten der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung zu untersuchen, merkt der Rechnungshof an:

Die vom Rechnungshof bei dem Vergleich angesetzten Personalkostenverrechnungssätze enthielten u. a. auch Zuschläge für Leistungen des Justiziariats sowie die IT-Ausstat­tung. Selbst wenn man unterstellt, dass die Personalkostenverrechnungssätze die erforderliche Leistungsverflechtung nicht umfassend widerspiegeln, ändert dies nichts an der Feststellung einer günstigeren Erledigung vergleichbarer Aufgaben durch Landesbehörden.

Zu Ziffer 3.1 e:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, eine Begrenzung des Kommunalkreditnehmerkreises auf kommunale Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu prüfen, merkt der Rechnungshof an:

Bei der Gewährung von Darlehen ohne Zweckbindung zur allgemeinen Finanzierung ist Ziffer 2c der Verständigung II zu beachten. Solche Kredite dürfen nur an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände ausgereicht werden. Dem wur­de in dem Fall der Kreditvergabe an eine kommunale Gesellschaft außerhalb von Rheinland-Pfalz, die eine Rennstrecke verpachtet, nicht Rechnung getragen.

Zu Ziffer 3.2 b:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, zu untersuchen, ob die Gesamtvergütung der ISB auf die Kosten einer Eigenbewirtschaftung der Förderprogramme durch das Land begrenzt werden kann, merkt der Rechnungshof an:

Die Ermittlung von vorab festgelegten Prozess-Stückkosten - je nach Kalkulation - stellt auch eine Art von Deckelung der Kosten dar. Nach den Angaben in dem Zukunftskonzept soll ergänzend zu den Personalvollkosten des Landes, in denen bereits IT-Kosten berücksichtigt sind, für die Verrechnung von Eigenleistungen zusätzlich ein Service- und IT-Aufschlag der ISB von insgesamt 10 % erfolgen. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer auf sämtliche Kosten, sodass die Ausgangsbasis für einen Vergleich mit den Kosten bei einer Erbringung durch Dienststellen des Landes um 29 % höher liegt. Der Stellungnahme der Landesregierung und dem Zukunftskonzept sind die möglichen Haushaltsbelastungen des Landes, die mit der Umstellung der stundenbasierten Ist-Kosten auf Prozess-Stückkosten verbunden sind, nicht zu entnehmen.

Zu Ziffer 3.3 a:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Empfehlung, im ISBLG den räumlichen Wirkungskreis der ISB festzulegen, merkt der Rechnungshof an, dass eine gesetzliche Festlegung zu dem räumlichen Wirkungskreis auch für neue Geschäftsfelder der ISB von Bedeutung sein kann.

Zu Ziffer 3.3 b:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Empfehlung, in das ISBLG Vorgaben aufzunehmen, die die Einhaltung der Wettbewerbsneutralität gewährleisten, merkt der Rechnungshof an, dass gesetzliche Vorgaben zur Anwendung des Durchleitungsprinzips zur Einhaltung der Wettbewerbsneutralität der ISB beitragen können.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 17/9757, S. 6):

"Die Empfehlungen des Rechnungshofs, Regelungen zu dem räumlichen Wirkungskreis der ISB sowie Vorgaben zur Gewährleistung der Wettbewerbsneutralität in das Landesgesetz über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz aufzunehmen, werden zur Kenntnis genommen.

Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass

a) die stillen Vorsorgereserven vorrangig zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung her angezogen werden,

b) das Ministerium der Finanzen die ISB auf die Notwendigkeit zur Prüfung der Beihilfekon formität von Bürgschaften hinweist.

Die Landesregierung wird aufgefordert,

a) darauf hinzuwirken, dass angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Hinblick auf die im Zukunftskonzept angenommene Vorteilhaftig keit der Abwicklung von Zuwen dungen durch die ISB unter Berücksichtigung alternativer Lösungsmöglichkeiten durch geführt und der Entscheidung über die Übertragung weiterer Zuwendungsprogramme auf die ISB zugrunde gelegt werden,

b) über das Ergebnis des rechtlichen Gutachtens bezüglich der möglichen Gestaltung einer umsatzsteuerfreien Leistungsbeziehung zwischen Land und ISB zu berichten,

c) über die sich aus der Umstellung der Dienstleistungsvergütungen auf vorab festgelegte Prozess-Stückkosten ergebenden finanziellen Belastungen des Landes zu berichten,

d) darauf hinzuwirken, dass die ISB Darlehen im Sinne von Ziffer 2 c der Verständigung II nur an Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände ausreicht."

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/11173 S. 3):

"Zu Buchstabe a):
Die Landesregierung wird der Aufforderung, eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu einer möglichen Vorteilhaftigkeit der Abwicklung von Zuwendungen durch die ISB durchführen zu lassen, folgen. Die Beauftragung soll erfolgen, sobald die Ergebnisse eines Pilotprojektes zur Umstellung der stundenbasierten Abrechnung der Zuwendungen auf eine prozess- bzw. stückkostenbasierte Abrechnung sowie ein Gutachten zu umsatzsteuerbaren Leistungsbeziehungen zwischen Land und ISB vorliegen.

Zu Buchstabe b):
Derzeit wird unter den Bundesländern die Frage der Umsatzsteuerpflicht in den Leistungsbeziehungen zwischen den Förderbanken und den sie tragenden Bundesländern geprüft. Das Land Brandenburg ist federführend auf den Bundesverband öffentlicher Banken (VÖB) mit der Bitte um Stellungnahme zugegangen. Auf Basis der durch dieses Verfahren gewonnenen Erkenntnis wird die Landesregierung ein rechtliches Gutachten bezüglich der möglichen Gestaltung einer umsatzsteueroptimierten Leistungsbeziehung zwischen Land und ISB beauftragen und anschließend hierzu berichten.

Zu Buchstabe c):
Die Umsetzung des Zukunftskonzepts der ISB, die Umsetzung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen an die IT (Umsetzung BAIT) und die IT-technische Überführung aller Geschäfte der Wohnraumförderung von CuS/DBH nach ABAKUS/SAP führen zu einer zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme des Personals der ISB. Dies hat auch Auswirkungen auf die Datenanalyse zur Prüfung der Umstellung der Dienstleistungsvergütung auf vorab festgelegte Prozess-Stückkosten.

Aufgrund des umfassenden und komplexen Charakters einer Umstellung der Dienstleistungsvergütung auf Stückkosten prüft die ISB derzeit anhand eines testweise ausgewählten Förderprogramms im Rahmen eines Modellprojekts, ob bzw. wie eine Umstellung auf Prozesskosten ausgestaltet werden könnte.

Derzeit ist davon auszugehen, dass Ergebnisse aus dem Modellprojekt im ersten Halbjahr 2020 vorliegen werden. Die Landesregierung wird dann über die Ergebnisse berichten.

Zu Buchstabe d):
Die Landesregierung hat die Geschäftsleitung der ISB aufgefordert, Darlehen im Sinne von Ziffer 2 c der Verständigung II nur an Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände auszureichen."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern, "über die Ergebnisse

  • der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu einer möglichen Vorteilhaftigkeit der Abwicklung von Zuwendungen durch die ISB unter Berücksichtigung alternativer Lösungsmöglichkeiten,
  • des rechtlichen Gutachtens bezüglich der möglichen Gestaltung einer umsatzsteueroptimierten Leistungsbeziehung

zwischen Land und ISB,

die finanziellen Belastungen des Landes, die sich aus der Umstellung der Dienstleistungsvergütung auf vorab festgelegte Prozess-Stückkosten ergeben" möglichst bald zu berichten (Drucksache 17/12710 S. 18).

Der Landtag hat diesen Beschluss im August 2020 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/14372 S. 33):

"Basis für eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung soll ein rechtliches Gutachten bezüglich der möglichen Gestaltung einer umsatzsteueroptimierten Leistungsbeziehung zwischen Land und Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) sowie die mögliche Einführung eines neuen – an Prozessstückkosten orientierten – Abrechnungssystems im Zuschussbereich sein. Aufgrund der Corona-Krise wurden in den vergangenen Monaten sowohl in der ISB als auch im Ministerium der Finanzen und im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau mit höchster Priorität die Soforthilfeprogramme des Bundes und des Landes umgesetzt, so dass ein Gutachten zur Umsatzsteuer und das Pilotprojekt zum prozessstückkostenorientieren Abrechnungssystem temporär zurückgestellt werden mussten."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern, "über die Ergebnisse

– der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu einer möglichen Vorteilhaftigkeit der Abwicklung von Zuwendungen durch die ISB unter Berücksichtigung alternativer Lösungsmöglichkeiten,
– des rechtlichen Gutachtens bezüglich der möglichen Gestaltung einer umsatzsteueroptimierten Leistungsbeziehung
zwischen Land und ISB,

die finanziellen Belastungen des Landes, die sich aus der Umstellung der Dienstleistungsvergütung auf vorab festgelegte Prozess-Stückkosten ergeben" möglichst bald zu berichten (Drucksache 18/1075 S. 20).

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2021 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/2128 S. 39):

"Die Corona-Hilfsprogramme werden noch bis mindestens Ende März bzw. April 2022 fortgeführt. An die Phase der aktiven Bewilligung wird sich eine langwierige Phase der Prüfung der Verwendungs- und Schlussnachweise anschließen, welche ebenso intensiv Personalkapazitäten binden wird.
Des Weiteren ist die ISB im Rahmen der Unwetterhilfen RLP 2021 stark in die Unterstützung der aufgrund des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021 Betroffenen eingebunden, was sich ebenfalls erheblich auf die personelle Auslastung auswirkt.

Derzeit arbeiten die ISB und die Landesregierung, auch vor dem Hintergrund der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG), an der Digitalisierung und Automatisierung der Administration der Zuschussprogramme, welche auch eine Veränderung des Arbeitsprozesses in der Antragsbearbeitung mit sich bringen wird.
Erst nach Abschluss dieser genannten Prozesse ist ein Wiedereinstieg in die Prüfung einer Modifikation der Abrechnungslogik der ISB sinnvoll möglich."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern, "über die Ergebnisse
– eines zeitnah eingeholten rechtlichen Gutachtens bezüglich der möglichen Gestaltung einer umsatzsteueroptimierten
Leistungsbeziehung zwischen Land und ISB,
– der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu einer möglichen Vorteilhaftigkeit der Abwicklung von Zuwendungen durch die ISB unter Berücksichtigung alternativer Lösungsmöglichkeiten,
die finanziellen Belastungen des Landes, die sich aus der Umstellung der Dienstleistungsvergütung auf vorab festgelegte Prozess-Stückkosten ergeben" möglichst bald zu berichten (Drucksache 18/4302 S. 20).

Der Landtag hat diesen Beschluss im November 2022 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/5310 S. 27)

"Erster Spiegelstrich:

Die geänderte Rechtslage in Gestalt des neuen § 2b UStG lässt die Beauftragung eines Gutachtens entbehrlich erscheinen. Gemäß § 2b Abs. 1, 3 Nr. 1 UStG (neu) gilt eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, sofern sie Leistungen an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt und diese Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen. Das Land beabsichtigt, eine solche gesetzliche Bestimmung durch Änderung des Landesgesetzes über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) zu schaffen, um somit das Auftragsgeschäft, das die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz für das Land Rheinland-Pfalz erbringt, umsatzsteuerfrei gestalten zu können.

Zweiter Spiegelstrich:

Zu diesem Punkt liegt kein neuer Sachstand vor."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern, "über

- die Änderung des Landesgesetzes über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz zur umsatzsteuerfreien Gestaltung des Auftragsgeschäfts, das die ISB für das Land Rheinland-Pfalz erbringt,

- die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu einer möglichen Vorteilhaftigkeit der Abwicklung von Zuwendungen durch die ISB unter Berücksichtigung alternativer Lösungsmöglichkeiten,

- die finanziellen Belastungen des Landes, die sich aus der Umstellung der Dienstleistungsvergütung auf vorab festgelegte Prozess-Stückkosten ergeben",

möglichst bald zu berichten (Drucksache 18/7526 S. 18).

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2023 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/8603 S. 27):

"Zum ersten Spiegelstrich:
Der Referentenentwurf zur geplanten Änderung des Landesgesetzes über die ISB (ISBLG) ist hausintern abgestimmt und wird nunmehr ins parlamentarische Verfahren gehen.

Zum zweiten Spiegelstrich:
Aktuell arbeiten die ISB und die Landesregierung, auch vor dem Hintergrund der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz — OZG), an der Digitalisierung und Automatisierung der Administration der Zuschussprogramme. Dies wird auch eine Veränderung der Arbeitsprozesse in der Antragsbearbeitung mit sich bringen. Erst im Anschluss hieran ist ein Wiedereinstieg in die Prüfung einer Modifikation der Abrechnungslogik der ISB möglich.

Zum dritten Spiegelstrich:
Aufgrund der weiterhin sehr hohen Belastung in der ISB und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau durch die Bearbeitung der Schlussabrechnung aller Corona-Wirtschaftshilfen musste das Pilotprojekt zum prozessstückkostenorientierten Abrechnungssystem weiterhin zurückgestellt werden. Insgesamt zwölf Corona-Wirtschaftshilfen werden von der ISB administriert. Die notwendigen Schlussabrechnungen werden voraussichtlich bis Ende 2026 erhebliche Kapazitäten in der ISB binden. Verschärft wurde die Belastungssituation durch die zusätzliche Forderung des Bundes alle Empfänger der Corona-Soforthilfe zu überprüfen. Deshalb müssen derzeit von der ISB die Angaben von weiteren ca. 62.000 Empfängern der Soforthilfe erhoben und überprüft werden."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Angelegenheit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für erledigt zu erklären (Drucksache 18/10344 S. 21).

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2024 gefasst.