Kommunalbericht 2024, Nr. 2 - Prüfung kommunaler Unternehmen

- auch kommunales Handeln in privater Rechtsform ist fehleranfällig -

Zusammenfassende Darstellung

Auch wenn Gemeinden zur Erledigung ihrer Aufgaben privatrechtliche Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen, müssen die Unternehmen bei ihrer Geschäftsführung das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Die Prüfungen des Rechnungshofs zeigten, dass dem nicht immer Rechnung getragen wurde. Schwerpunkte der Prüfungen waren die Organisation und Steuerung von Beteiligungen, der Aufwand für und die Qualifikation von Geschäftsführungen sowie die Personal- und Vermögenswirtschaft von Unternehmen.

Mit sog. Holdingstrukturen sollen umfangreiche kommunale Beteiligungen gesteuert und organisiert werden. Hier waren beispielsweise bei einer Stadt mit zahlreichen Beteiligungen zehn Jahre nach Gründung einer zentralen Beteiligungsverwaltungsgesellschaft die wesentlichen Ziele – Konsolidierung der Beteiligungslandschaft und Optimierung der Beteiligungssteuerung – noch nicht erreicht worden. Vielmehr hatte sich die Zahl der Beteiligungen deutlich erhöht. Deren Aufgaben überschnitten sich teilweise und ihre Organisation war redundant. Dem Stadtrat wurden nach wie vor steuerungsrelevante Informationen nicht oder verspätet vorgelegt. Dem hohen Gründungsaufwand des zentralen Beteiligungsmanagements stand noch kein adäquater Nutzen gegenüber.

Die Auswahl des Personals der Geschäftsführung kommunaler Unternehmen folgte nicht immer sachlichen Erwägungen im Sinne einer Bestenauslese. Darüber hinaus waren sachliche Gründe für einen Ausschreibungsverzicht nicht erkennbar. So wurde bei einer in der Energieversorgung tätigen städtischen Beteiligungsgesellschaft ohne vorherige Ausschreibung ein Geschäftsführer bestellt, der nicht über eine fachlich einschlägige Berufserfahrung verfügte. Die Zahl und die Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsführung waren teilweise nicht angemessen. So verfügte eine Gesellschaft mit etwa 50 Beschäftigten über mehrere Jahre über drei Geschäftsführer (jährliche Vergütung zusammen fast 0,4 Mio. €), obwohl bei vergleichbaren Unternehmen anderer Kommunen in der Regel nur ein Geschäftsführer als notwendig erachtet wurde.

Gelegentlich hatten Geschäftsführer nebenamtlich Leitungsaufgaben bei Tochtergesellschaften übernommen. Dafür erhielten sie in einigen Fällen unangemessen hohe Vergütungen. Das betraf etwa einen Geschäftsführer, der hauptberuflich mit 0,3 Mio. € jährlich vergütet wurde und für eine weitere kaufmännische Geschäftsführung 90.000 € jährlich zusätzlich erhielt. Es war nicht ersichtlich, dass damit Aufgaben und Verantwortung in einem Ausmaß verbunden waren, die einen solchen Betrag rechtfertigen konnten.

Der Aufwand von Unternehmen für Bewirtungen war mitunter hoch. Teilweise lag er bei deutlich mehr als 100 € je teilnehmender Person. Kostentreiber waren in diesen Fällen oft hochpreisige alkoholische Getränke. Regelungen zur Angemessenheit von Bewirtungsaufwendungen fehlten. Soweit bei internen Besprechungen neben Leitungspersonal der Unternehmen ausschließlich kommunale Wahlbeamte bewirtet wurden, ist der Aufwand auf das zur Erhaltung der Besprechungsfähigkeit Notwendige zu begrenzen. Auch ansonsten kann die Teilnahme kommunaler Wahlbeamter an hochpreisigen Bewirtungen von Unternehmen angesichts rechtlicher Einschränkungen bei der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen problematisch sein.

Kommunale Unternehmen gewährten ihrem Personal zum Teil Vergütungen, die sachlich nicht gerechtfertigt waren. Das betraf u. a. Leistungszulagen ohne Feststellung besonderer Leistungen – bei einem Unternehmen fielen hierfür fast 0,1 Mio. € jährlich an – oder Funktionszulagen für Tätigkeiten, die bereits mit der „normalen“ Vergütung abgegolten waren.

Die Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit waren teilweise ohne unternehmerischen Nutzen. So gab beispielsweise ein kommunales Wohnungsbauunternehmen hierfür mehr als 0,4 Mio. € aus Anlass eines Firmenjubiläums aus, ohne dass dies zur Erhaltung oder Steigerung des Bekanntheitsgrads erforderlich war oder zur Verbesserung der Kundenakquise beitrug. Teure Fortbildungen im Ausland ohne erkennbaren Nutzen für die Tätigkeit der Teilnehmer und Maßnahmen der Vereinsförderung waren ebenfalls Gegenstand von Feststellungen des Rechnungshofs. So zahlte eine kommunale Unternehmensgruppe innerhalb mehrerer Jahre insgesamt 2,0 Mio. € für Spenden- und Sponsoringleistungen an einen Verein oder für vereinsnahe Zwecke. Mietaufwendungen für VIP-Lounges von über 0,1 Mio. € jährlich stand kein adäquater Nutzen gegenüber, zumal die gemieteten Plätze häufig nicht belegt wurden.

Soweit kommunale Unternehmen Stiftungen gründeten und damit kommunales Vermögen auf Dauer der Dispositionsbefugnis der Kommune entzogen, waren die kommunalrechtlichen Voraussetzungen für eine Stiftungsgründung nicht erfüllt.