Jahresbericht 2017, Nr. 23 Neubau von Kindertagesstätten

- fehlende Vorgaben im Förderverfahren, unzureichende baufachliche Prüfungen, unwirtschaftliche Planungen -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Die Förderrichtlinien enthielten keine verbindlichen Anforderungen an eine wirtschaftliche Planung. Vorgaben für die Ermittlung des Flächenbedarfs und die Beurteilung der Angemessenheit der Bauwerkskosten fehlten. Kriterien für baufachliche Prüfungen, Zuständigkeiten, Verfahren und Form der Nachweise waren nicht festgelegt.

In vielen Fällen wurden keine ordnungsgemäßen baufachlichen Prüfungen durchgeführt. Die Angaben in den Förderanträgen waren oftmals für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nicht geeignet. Gleichwohl bescheinigten die Jugendämter, dass in baufachlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die Vorhaben bestanden.

Die Bauwerkskosten zahlreicher Neubaumaßnahmen überschritten Planungs- und Kostenkennwerte für Kindertagesstätten mit einem hohen baulichen Standard.

Vergaberechtliche Bestimmungen und die Binnenmarktrelevanz von öffentlichen Bauaufträgen wurden nicht beachtet.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) darauf hinzuwirken, dass Förderanträge zum Bau von Kindertagesstätten nach einheitlichen und objektiven Maßstäben baufachlich geprüft und die Prüfungsergebnisse dokumentiert werden,

b) die Möglichkeiten zur Übertragung der Aufgaben der baufachlichen Prüfung auf die kommunalen Bauverwaltungen oder die zuständige staatliche Bauverwaltung zu prüfen,

c) baufachliche Kennziffern in die bestehende oder eine gesonderte Datenbank des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung aufzunehmen,

d) Empfehlungen für eine unter dem Gesichtspunkt der Lebenszykluskosten wirtschaftliche Bauweise von Kindertagesstätten zu erarbeiten,

e) darauf zu achten, dass insbesondere bei einem Umbau und einer Modernisierung bestehender Gebäude mit dem Zuwendungsantrag auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorgelegt und geprüft werden,

f) in Rundschreiben auf den Vorrang der Fachlosvergabe und den Gesichtspunkt der Binnenmarktrelevanz hinzuweisen,

g) zuwendungsrechtliche Folgerungen aufgrund der schwerwiegenden Vergaberechtsverstöße einer Ortsgemeinde zu ziehen.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) Musterraumprogramme als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Flächenbedarfs von Kindertagesstätten sowie Planungs- und Kostenkennwerte als Maßstäbe zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einzuführen,

b) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a bis d sowie f und g zu berichten.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 17/3099 S. 37):

"Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 a):

Das Ministerium für Bildung (BM) erarbeitet derzeit eine neue Förder-Verwaltungsvorschrift zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten.

Damit das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) die Einhaltung der gesetzlich determinierten Vorgaben durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe überprüfen kann, wird bei Förderungen eine Vorlage des Prüfvermerks bzw. Prüfergebnisses der baufachlichen Stellungnahme inkl. Wirtschaftlichkeitsberechnung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder einer staatlich technischen Stelle mit dem Antrag angefordert. Ein weiterer Prüfvermerk ist im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegen. Die Dokumentation soll datenbankgestützt erfolgen und befindet sich derzeit in der Umsetzung.

Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 b):

Um eine einheitliche baufachliche Überprüfung zu gewährleisten, prüft das BM derzeit, ob und wie die Forderung in der neuen Verwaltungsvorschrift umgesetzt werden kann, da die Zuständigkeit zur Prüfung auf Grund von § 22a des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegt.

Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 c):

In der neuen Verwaltungsvorschrift sind im Antragsverfahren Angaben zu den Kostenberechnungen nach DIN  276 und Flächenberechnungen nach DIN 277 zu machen. Die Umsetzungen in der Datenbank müssen dann entsprechend definiert werden.

Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 d) sowie zu Ziffer 3.2 a):

Um Musterraumprogramme als Orientierungshilfe oder Empfehlungen für eine unter dem Gesichtspunkt der Lebenszykluskosten wirtschaftliche Bauweise erarbeiten zu können, möchte die Landesregierung zunächst die bei der Untersuchung des Rechnungshofes als gute Beispiele identifizierten Planungen auswerten.
Diese Erkenntnisse sollten dann mit bereits vorliegenden Empfehlungen abgeglichen werden (die im Übrigen künftig verbindlich in die Bauplanung mit einzubeziehen sind) wie z. B.

  • Eine Online-Broschüre „KinderRäume“ zur Unterstützung der Fachpraxis des damals zuständigen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur.
  • Weiterhin wurden, um den Anforderungen der Zweijährigen in Kindergartengruppen gerecht zu werden, im Rahmen einer interministeriellen Arbeitsgruppe mit Beteiligung der freien Träger von Kindertagesstätten sowie der kommunalen Spitzenverbände unter Moderation des damals zuständigen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur „Kriterien des Landesjugendamtes für die Anpassung der Betriebserlaubnis für Altersgemischte Gruppen insbesondere der Angebotsform “Geöffnete Kindergartengruppe“ (2007) veröffentlicht, die den Entwicklungsthemen der Zweijährigen Rechnung trägt. Diese Kriterien stellen zugleich eine Arbeitshilfe für Einrichtungen dar, die sich auf die Betreuung Zweijähriger einstellen. Im Rundschreiben vom 27. August 2012 zur Umsetzung der Kommunalreform wurden diese Kriterien aufgegriffen und zur wesentlichen Grundlage für die Hinweise zu den besonderen Voraussetzungen, die bei der Aufnahme von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren unabdingbar sind, gemacht.
  • 2010 hat der Landesjugendhilfeausschuss eine Orientierungshilfe für Raumkonzepte herausgegeben.
  • Die „Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz“ (2004, überarbeitet 2014) beinhalten die „Räumliche Gestaltung der Kindertagesstätte“ sowie die „Spielflächen im Freien“ in eigenen Kapiteln (Kapitel 6.1. und 6.2.). Auch die „Empfehlungen zur Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz“ (2010, aktualisiert 2014) nehmen Bezug auf die Raum- und Sachausstattung (Kapitel 5.5).

Im weiteren Analyseverfahren wird dann zu beurteilen sein, ob es sich dabei lohnt, etwa Planungs- und Kostenrichtwerte (pro Quadratmeter oder Musterraumprogramme) vorzugeben, zumal die Trägerautonomie nach § 4 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur) zu beachten ist und bei kommunalen Einrichtungen die Ausgestaltung der Maßnahme der kommunalen Selbstverwaltung unterfällt. Zum anderen ist davon auszugehen, dass weitere U3 Plätze benötigt werden.

Die Umsetzung der Empfehlungen wird angestrebt, allerdings wird dies aufgrund von Fristsetzungen im Investitionskostenförderprogramm des Bundes sowie fehlender baufachlicher Expertise Zeit in Anspruch nehmen.

Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 f):

Die Einhaltung des Vergaberechts obliegt dem Zuwendungsempfänger. Um diesen auf die Einhaltung des Vergaberechts gezielter hinzuweisen (bereits jetzt ist die Einhaltung des Vergaberechts Teil der Nebenbestimmungen des Bescheids), hat das LSJV in einem Rundschreiben vom 1. Februar 2017 auf das Verbot des Einsatzes von General- und Totalunternehmen und den Vorrang der Fachlosvergabe bei der Planung und dem Bau von Kindertagesstätten hingewiesen.

Auf die Notwendigkeit einer europaweiten Ausschreibung bei Binnenmarktrelevanz werden die Zuwendungsempfänger in den Nebenbestimmungen zu den Förderbescheiden ausdrücklich hingewiesen.

Zu Ziffer 3.2 b) i.V.m. Ziffer 3.1 g):

Mit Widerrufsbescheid vom 5. Januar 2017 hat das LSJV förderrechtliche Konsequenzen aus dem schweren Vergabeverstoß gezogen und die Zuwendung um 25 % gekürzt. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 6. Februar 2017 Widerspruch eingelegt."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 17/3800 S. 16):

"Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass

a) künftig den Förderanträgen der Prüfvermerk der baufachlichen Stellungnahme inklusive Wirtschaftlichkeitsberechnung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder einer staatlich technischen Stelle beizufügen und im Rahmen des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ein weiterer Prüfvermerk vorzulegen ist,

b) das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in einem Rundschreiben vom Februar 2017 auf den Vorrang der Fachlosvergabe bei der Planung und dem Bau von Kindertagesstätten hingewiesen hat,

c) die Zuwendungsempfänger in den Nebenbestimmungen zu den Förderbescheiden ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer europaweiten Ausschreibung bei Binnenmarktrelevanz hingewiesen werden.

Die Landesregierung wird aufgefordert,

a) über den Stand der Verfahren zur Erarbeitung von Musterraumprogrammen, zur Einführung von Planungs- und Kostenkennwerten und zur Erarbeitung von Empfehlungen für eine unter dem Gesichtspunkt der Lebenszykluskosten wirtschaftliche Bauweise von Kindertagesstätten zu berichten,

b) darauf hinzuwirken, dass das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bereits im Vorgriff auf die beabsichtigte neue Förder-Verwaltungsvorschrift die Vorlage der Prüfergebnisse der baufachlichen Stellungnahmen inklusive Wirtschaftlichkeitsberechnungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einer staatlich technischen Stelle mit den Förderanträgen anfordert,

c) darauf hinzuwirken, dass Förderanträge für den Bau von Kindertagesstätten entsprechend dem im Rundschreiben für das Kommunale Investitionsprogramm 3.0 festgelegten Verfahren geprüft werden,

d) über den Stand des Verfahrens zur Aufnahme von baufachlichen Kennziffern in die Datenbank des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung zu berichten."

Der Landtag hat diesen Beschluss im August 2017 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/5220 S. 11):

"Zu Buchstabe a):

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird kein Musterraumprogramm erarbeitet, da dies sehr aufwändig ist und derzeit andere operative Schwerpunkte Vorrang haben. Es sollen jedoch durch den Rechnungshof ermittelte Orientierungswerte in die neue Förder-Verwaltungsvorschrift aufgenommen werden.

Neben den in der Stellungnahme zum Jahresbericht (Drucksache 17/3099) aufgeführten umgesetzten Forderungen des Rechnungshofes wurde nunmehr auch die datenbankgestützte Dokumentation durch die Erfassung von Kostengruppen gemäß DIN 276 sowie die Erfassung von Flächendaten nach DIN 277 durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) umgesetzt. Zudem wird durch die Datenbank automatisch eine Zusammenfassung der vorliegenden Dokumente für die Papierakte des LSJV generiert.

Die Erkenntnisse des Rechnungshofes zu den Lebenszykluskosten fertiggestellter bzw. in Betrieb befindlicher Neubauten wird die Landesregierung bei ihren weiteren Beratungen zur Investitionskostenförderung berücksichtigen.

Zu Buchstabe b):

Die Forderung wurde bereits umgesetzt.

Zu Buchstabe c):

Eine Anwendung des im Rundschreiben für das Kommunale Investitionsprogramm 3.0 festgelegten Verfahrens kommt hinsichtlich der Förderanträge für den Bau von Kindertagesstätten nicht in Betracht, da die diesbezüglichen Zuwendungen die geforderten Kostengrenzen nicht übersteigen. Die baufachliche Prüfung bei Baumaßnahmen im Kindertagesstättenbereich erfolgt deshalb – unabhängig von Kostengrenzen – durch den Kreis bzw. die kreisfreien Städte.

Zu Buchstabe d):

Die Umsetzung in der Datenbank ist durch das LSJV erfolgt."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Zu Buchstabe a:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung des Landtags, "über den Stand der Verfahren zur Erarbeitung von Musterraumprogrammen [...] zu berichten", merkt der Rechnungshof an:

Die Landesregierung hatte bereits in ihrer letztjährigen Stellungnahme und das Bildungsministerium in der Sitzung der Rechnungsprüfungskommission am 13. Juni 2017 angekündigt, die Empfehlungen zur Erarbeitung von Musterraumprogrammen usw. aufzugreifen. Im Hinblick auf die hohen Investitionskosten allein für den Ausbau der U3-Betreuungsplätze von 357 Mio. € in den Jahren von 2008 bis 2013 sowie den Einsatz von Bundes- und Landesmitteln sollte die Zusage des Ministeriums möglichst bald umgesetzt werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die im September 2017 und Mai 2018 vorgelegten Entwürfe einer neuen Förder-Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten keine konkreten und verbindlichen Anforderungen zur wirtschaftlichen Planung enthalten.

Zu Buchstabe c:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung des Landtags, "darauf hinzuwirken, dass Förderanträge für den Bau von Kindertagesstätten entsprechend dem im Rundschreiben für das Kommunale Investitionsprogramm 3.0 festgelegten Verfahren geprüft werden", merkt der Rechnungshof an:

Es bestehen keine Bedenken, wenn Förderanträge für den Bau von Kindertagesstätten im kreisangehörigen Bereich von den Bauverwaltungen der Landkreise baufachlich geprüft werden. Eine derartige Delegation ist auch in dem Rundschreiben für das Kommunale Investitionsprogramm 3.0 vorgesehen. Sind dagegen kreisfreie Städte gleichzeitig als Bauherren für die Planung und den Bau von Kindertagesstätten sowie die baufachliche Prüfung der diesbezüglichen Förderanträge zuständig, besteht ein Interessenkonflikt. Um dem vorzubeugen, sollten diese Förderanträge von den Struktur- und Genehmigungsdirektionen baufachlich geprüft werden.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 17/7007 S. 16):

"Die Landesregierung wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass

a) möglichst bald Musterraumprogramme als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Flächenbedarfs von Kindertagesstätten sowie Orientierungswerte als Maßstäbe zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eingeführt werden,

b) Baumaßnahmen im Kindertagesstättenbereich nicht mehr von den Jugendämtern, sondern grundsätzlich von den Landkreisen in ihrer Funktion als Kommunalaufsichtsbehörden unter Beteiligung ihrer Bauverwaltungen oder von den kreisfreien Städten nach einheitlichen und objektiven Maßstäben baufachlich geprüft werden."

Der Landtag hat diesen Beschluss im August 2018 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/8206 S. 16):

"Zu Buchstabe a):

In der neuen Förder-Verwaltungsvorschrift (I-Kosten-VV), die rückwirkend zum 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist, wurden durch den Rechnungshof ermittelte Orientierungswerte als Maßstäbe zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme aufgenommen.

Bezüglich der Erarbeitung eines Musterraumprogramms wurden in einem ersten Schritt die anderen Bundesländer um Informationen gebeten, ob es dort Musterraumprogramme oder sonstige Orientierungshilfen für eine wirtschaftliche Planung von Kindertagesstätten gibt. Die Rückmeldungen haben gezeigt, dass der Begriff „Musterraumprogramm“ nicht existiert. Die Regelungen mancher Länder, die einem solchen Anliegen am ehesten nahekommen, beinhalten beispielsweise Vorgaben hinsichtlich der m²-Größe je Raum bzw. je Kind, in der Regel als Soll-Vorgabe. In einem zweiten Schritt erfolgte im November 2018 auf dieser Grundlage ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern des Rechnungshofes. Dabei konnte herausgearbeitet werden, dass die Anforderungen an ein Musterraumprogramm zwei Zielsetzungen folgen müssten: Zum einen sind die fachlichen Anforderungen an Räumlichkeiten zu beachten, die sich aus den jeweiligen heterogenen pädagogischen Konzepten der Kindertagesstätten ergeben und insbesondere die Perspektiven von Kindern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umfassen; zum anderen sind Planungsgrößen in den Blick zu nehmen, die Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit verfolgen. Eine ausschließliche Orientierung an m²-Zahlen pro Kind ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zielführend. Gleiches gilt für ein Heranziehen der in Rheinland-Pfalz geltenden Schulbaurichtlinien als Vergleich. Somit bestand mit den Vertretern des Rechnungshofes Einigkeit darüber, dass der Raum in einem Musterraumprogramm sowohl im Fokus von Personal und Kindern, d. h. fachpädagogischer Perspektive, als auch in fachlicher Perspektive von Planern/Architekten gesehen werden muss. Für die Entwicklung eines Musterraumprogramms sind beide Perspektiven und Kompetenzen erforderlich.

In die weiteren Planungen sind zudem die Perspektiven einzubeziehen, die sich aus der Novellierung des Kindertagesstättengesetzes, dem Landesgesetz über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kita-Zukunftsgesetz) ergeben, dessen Entwurf gegenwärtig überarbeitet wird. Der Gesetzentwurf sieht zukünftig einen Rechtanspruch von sieben Stunden einschließlich Mittagessen vor. Inwieweit dies Anpassungen der Räumlichkeiten erfordert, ist derzeit noch offen. Diese Perspektiven und Entwicklungen sollten bei Erstellung eines Musterraumprogramms einbezogen werden.

In einem nächsten Schritt ist daher unter Einbeziehung des Ministeriums der Finanzen in seiner Funktion als oberster Baubehörde vorgesehen, Perspektiven für die Entwicklung eines Raumprogramms zu entwickeln, die im Ergebnis dem doppelten fachlichen Anspruch (inhaltlich-konzeptionell sowie planerisch-wirtschaftlich) gerecht werden.

Zu Buchstabe b):

Der Forderung wurde durch wortgleiche Aufnahme in die neue I-Kosten-VV nachgekommen."

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/9160 S. 52):

"zu Buchstabe b):
Bezüglich der Praxisanwendung der entsprechenden Ziffer 2.2.4 der aktuellen Förder-Verwaltungsvorschrift (VV I-Kosten vom 5. September 2018) kann mitgeteilt werden, dass das Ministerium für Bildung (BM) eine analoge Regelanwendung der Zuständigkeitsregelung in Ziffer 2.2.4 IK-VV für kreisfreie Städte für große kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt in Erwägung zieht.

Des Weiteren erfolgt eine Klarstellung zur Formulierung in Ziffer 2.2.4 VV I-Kosten dahingehend, dass die baufachliche Prüfung zwar auf Ebene der Kreisverwaltung, aber nicht von der jeweiligen „Abteilung Kommunalaufsicht“ vorzunehmen ist."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern,

"über die Einführung eines Musterraumprogramms als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Flächenbedarfs von Kindertagesstätten"

möglichst bald zu berichten (Drucksache 17/9757 S. 19).

Der Landtag hat diesen Beschluss im August 2019 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/11173 S. 13):

"In einem Gespräch mit dem Rechnungshof wurde herausgearbeitet, dass bei der Erarbeitung eines Musterraumprogramms die Zielsetzungen aus fachlichen Anforderungen an Räumlichkeiten und aus Anforderungen einer wirtschaftlichen Planung gleichermaßen zu verfolgen sind. Aufbauend auf diesen Vorarbeiten hat es im Oktober 2019 ein erstes Arbeitsgespräch zwischen Vertretern des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Bildung und des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, Abteilung Landesjugendamt, gegeben. Hier wurden zunächst die Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten des Kindertagesstättenausbaus und die damit einhergehenden Chancen und Grenzen erörtert: Hierzu gehört insbesondere der Grundsatz der Trägervielfalt und das Subsidiaritätsprinzip in der Kinder- und Jugendhilfe und die daraus resultierende Aufgabenteilung zwischen freien und öffentlichen Jugendhilfeträgern vor Ort – die sich damit deutlich vom weitgehend verstaatlichten Schulsystem abgrenzt. Auch gehört hierzu der Grundsatz der Akzeptanz unterschiedlicher Wertorientierungen, Inhalte, Methoden und Arbeitsformen, die sich auch in den im Land vorhandenen vielfältigen Angebotsformen im Bereich der Kindertagesbetreuung widerspiegeln.

Es war und ist zu überlegen, wie im weiteren Prozess dem Fehlen bindender Vorgaben an sowohl pädagogische als auch räumliche Konzepte (abgesehen von bauordnungsrechtlichen Vorgaben und Mindestanforderungen, die mit der Betriebserlaubnispflicht einhergehen) in Kindertageseinrichtungen Rechnung getragen werden kann – die Kommunen aber gleichwohl bei einem wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Ausbau unterstützt werden können.

Hierfür könnte die Möglichkeit in den Blick genommen werden, mithilfe ausführlicher Evaluierungen und Analysen von Bauprojekten taugliche Empfehlungswerte und Konzepte zu extrapolieren und/oder (unter enger Einbindung der Kommunen) vorhandene Raumkonzepte zweckentsprechend fortzuschreiben. Solche Vorhaben könnten an in den vergangenen zehn Jahren im Land durchgeführte Projekte und daraus entstandene Arbeitsergebnisse betreffend die räumliche Gestaltung von Kindertageseinrichtungen z. B. das „Raumkonzept für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz“ des Landesjugendhilfeausschusses oder das Projekt „Gute Räume für Kinder, Eltern und ErzieherInnen“ des Bauforums Rheinland-Pfalz anknüpfen.

Es wird außerdem erwartet, dass die ausstehenden Ergebnisse der Untersuchungen zu Lebenszykluskosten im Kindertagesstättenbau – die bereits für sich genommen eine sinnvolle Unterstützung der Kommunen bei der eigenen Planung und bei der gemeinsamen Planung mit freien Trägern sein können – hier hilfreich sein werden."

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/11850 S. 41):

"Im Anschluss an die bereits mitgeteilten Überlegungen, vorhandene „Raumkonzepte“ fortzuführen, ist nunmehr vorgesehen, den Landesjugendhilfeausschuss anzusprechen und auch die Gespräche mit dem Ministerium für Finanzen fortzusetzen. Dies mit dem Ziel, ein Musterraumprogramm aufzulegen, das in den Antrags- und Bewilligungsprozess für die Landesförderung aufgenommen wird. Dieses Programm wird den bereits benannten, auch rechtlichen, Besonderheiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung tragen und gleichzeitig einen festen Rahmen für die Förderung bieten müssen.

Im Ausschuss soll beraten werden, inwieweit das von diesem erarbeitete „Raumkonzept für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz“ aus dem Jahr 2010 in einer Weise fortgeführt werden kann, die einen Teil der Grundlage des künftigen Musterraumprogrammes bilden soll. Eine Fortführung soll insbesondere die ausstehenden Ergebnisse der Untersuchungen des Rechnungshofes zu den Lebenszykluskosten im Kindertagesstättenbau einbeziehen. Da der Rechnungshof plant, aus den gewonnenen Erkenntnissen der entsprechenden Abfragen zu Lebenszykluskosten Maßstäbe und gutachterliche Empfehlungen zu entwickeln und diese den Trägern zur Verfügung zu stellen, würde dies auch eine belastbare und leitende Grundlage für ein Musterraumprogramm darstellen. Beraten werden soll auch, inwieweit eine eigene Evaluierung von Bauprojekten auf Ebene der Träger (Kommunen und freie Träger) sinnvoll und umsetzbar ist und für die Erarbeitung des Musterraumprogrammes dienlich sein kann.

Weiter ist vorgesehen, in den fortzusetzenden Gesprächen mit dem Ministerium für Finanzen eine Fortführung des Projektes „Gute Räume für Kinder, Eltern und ErzieherInnen“ des Bauforums Rheinland-Pfalz zu begutachten.

Ziel dieser Arbeiten ist es, Bauprojekte bzw. Muster für Bauprojekte auszuwählen und im Musterraumprogramm abzubilden, die jeweils für sich genommen nachweislich wirtschaftlich sind und in ihrer Summe einen dem Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe entsprechenden Variantenreichtum anbieten.

Daneben wird das zuständige Ministerium für Bildung die Planungs- und Kostenkennwerte, die in die Anlagen 1 und 2 der aktuellen Verwaltungsvorschrift zum Kindertagesstättenausbau aufgenommen wurden, in Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen soweit notwendig aktualisieren."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern,

"über die Einführung eines Musterraumprogramms als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Flächenbedarfs von Kindertagesstätten"

möglichst bald zu berichten (Drucksache 17/12710 S. 18).

Der Landtag hat diesen Beschluss im August 2020 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/14372 S. 30):

"Vorbereitung eines Musterraumprogramms:

Die beabsichtigte Einbindung des Landesjugendhilfeausschusses zur Anpassung der Raumkonzepte konnte bisher noch nicht erfolgen, ist indes in Vorbereitung. Coronabedingt wurde dieses Thema von der Tagesordnung der November-Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses auf die für den Februar 2021 geplante Sitzung verschoben."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern,

"über die Einführung eines Musterraumprogramms als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Flächenbedarfs von Kindertagesstätten"

möglichst bald zu berichten (Drucksache 18/1075 S. 20).

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2021 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag berichtet, dass es keinen neuen Sachstand gebe (Drucksache 18/2128 S. 38).

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/3200 S. 32):

"Hinsichtlich der Erarbeitung eines Musterraumprogrammes ist für das zweite Quartal 2022 geplant, ein Anschlusstreffen gemeinsam mit dem Ministerium der Finanzen (FM) und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) durchzuführen. Dort soll weiter erörtert werden, welche Datengrundlage in 2022 für die Anpassung der Kennwerte in der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten (vom 25. September 2020) vorhanden ist und wie weit die Aussagekraft reicht. Die Anpassung soll sowohl im Hinblick auf die Umstellung auf moderne Anforderungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung greifen, wie sie auch das zum 1. Juli 2021 vollständig in Kraft getretene neue Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213) vorsieht.

Darüber hinaus soll erörtert werden, welche Synergieeffekte sich aus den Planungen zum Wiederaufbau im Ahrtal ergeben und ob eine Kooperation mit dem Bauforum Rheinland-Pfalz nützlich ist. Auch der Landesjugendhilfeausschuss soll voraussichtlich im Juli 2022 damit befasst werden."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/4302 S. 17):

"Die Landesregierung wird aufgefordert, nunmehr zeitnah auf die Einführung eines Musterraumprogramms als Orientierungshilfe u. a. für die Ermittlung des Flächenbedarfs von Kindertagesstätten hinzuwirken und hierüber zu berichten."

Der Landtag hat diesen Beschluss im November 2022 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/5310 S. 24)

"Im Landesjugendhilfeausschuss, Fachausschuss 2, wurde am 22. September 2022 das Anliegen erörtert, die Publikation des Landesjugendhilfeausschusses aus dem Jahr 2021 („Raumkonzepte“) zu überarbeiten. Das Ministerium für Bildung (BM) erläuterte hierzu die entsprechenden Aufträge und Überlegungen, hier insbesondere die Aufteilung des Prozesses in zwei Prozessstränge. Der Fachausschuss hat sich am 17. November 2022 weiter mit dem Thema befasst und beschlossen, dem Landesjugendhilfeausschuss zurückzumelden, dass eine Überarbeitung seiner Publikation erfolgen soll und hierfür voraussichtlich eine Arbeitsgemeinschaft eingesetzt wird.
Zu der erwähnten Erweiterung wird ggf. auch eine Sammlung von „Best-Practice Planungen“ gehören. Diese soll (künftige) Einrichtungsträger bei den Planungen von Beginn an unterstützen, wirtschaftliche und pädagogisch geeignete Lösungen zu finden. Im parallel dazu im BM und im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Abteilung Landesjugendamt - betreuten Strang „Baukosten/Wirtschaftliche Planung“ werden auf Grundlage entsprechender Rücksprachen zwischen den genannten Stellen im Jahr 2023 zunächst Kostenkennwerte, Pläne und Weiteres aus aktuellen, erfolgreich abgeschlossenen Förderverfahren (Status: geprüfter Gesamtverwendungsnachweis) zusammengestellt, dies betreffend Neubauten und insbesondere auch Erweiterungen. Hierfür wertet das Landesjugendamt datenbank-gestützt die relevanten Kostengruppen bzw. Kennwerte aus und identifiziert besonders wirtschaftliche Umsetzungen notwendiger Baumaßnahmen.
Auf dieser Datengrundlage soll im zweiten Schritt eine qualitative Bewertung und Erstellung von geeigneten Unterlagen erfolgen, die den Trägern und ihren Planern künftig vorgegeben werden können und die Wirtschaftlichkeit bereits zu Beginn jedes Planungsprozesses vor Ort noch stärker in den Fokus rücken.
Darüber hinaus wird im BM geprüft, inwieweit Modulbau-Komponenten unter Beachtung der einschlägigen Fördervorgaben eingesetzt werden können."

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/6307 S. 32):

"Für die beschlossene Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Orientierungshilfe „Raumkonzepte für Kindertagesstätten“ aus dem Jahr 2010 wurden als Mitglieder eine Vertreterin des Landeselternausschusses und eine Vertreterin des Kita-Fachkräfteverbandes ernannt. Voraussichtlich werden als weitere Mitglieder eine Fachberatung aus einem Kreisjugendamt sowie weitere Funktionsträger aus der Arbeitsgemeinschaft Jugendämter Nord und Süd mitarbeiten. In diesem, in eigener Verantwortung des Ausschusses bzw. der Arbeitsgemeinschaft wahrgenommenen, Strang zur Erarbeitung des Musterraumprogrammes wird sich das Ministerium für Bildung (BM) beratend beteiligen.

Im parallel dazu im BM und im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Abteilung Landesjugendamt – betreuten Strang „Baukosten/Wirtschaftliche Planung“ kann die datenbankgestützte Auswertung abgeschlossener Förderverfahren im Juni dieses Jahres beginnen. Im Anschluss daran soll für die qualitative Bewertung und Erstellung der geeigneten Unterlagen für die Maßnahmenträger ein entsprechender Auftrag an einen geeignet besetzten Auftragnehmer (jedenfalls: Architekten) vergeben werden. Sodann bilden das neue Raumkonzept und die Unterlagen das zweigliedrige Musterraumprogramm."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern,

"über den Fortgang des Verfahrens zur Einführung eines Musterraumprogramms von Kindertagesstätten"

möglichst bald zu berichten (Drucksache 18/7526 S. 18).

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2023 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/8603 S. 26):

"Die Ende 2022 vom Fachausschuss 2 des Landesjugendhilfeausschusses (LJHA) einberufene Arbeitsgemeinschaft zur Überarbeitung des LJHA-Raumkonzeptes für Kindertagesstätten (AG Raumkonzepte) hat am 11. Oktober 2023 erstmals getagt. Dabei wurden konkrete Überarbeitungsbedarfe identifiziert und Unterarbeitsgruppen eingerichtet. Die Unterarbeitsgruppen bearbeiteten in den kommenden Wochen die Kapitel des Raumkonzeptes. Im Januar 2024 hat der zweite Termin der AG Raumkonzepte stattgefunden. Eine Vorstellung der Überarbeitung der AG Raumkonzepte im LJHA soll bereits im April 2024 erfolgen.
Im Ministerium für Bildung (BM) wurde das Konzept zur Unterstützung der Träger bei Baumaßnahmen dahingehend fortentwickelt, dass derzeit eine eigene Homepage hierfür erstellt wird. Unter der URL kitabau.rlp.de wird es künftig gebündelt und als „Open Source“ Informationen zum Thema Kitabau — auch unabhängig von Bau-Förderungen des Landes — geben. Zentral werden hier die verschiedenen Bestandteile des  Musterraumprogrammes sein: Dies wird neben dem Raumkonzept des LJHA ein eigenes Kitabau-Kompendium enthalten. Hierfür werden die Erfahrungen und Kontakte (Architektenkammer RLP, Montagsstiftung etc.) aus der Erarbeitung des Schulbau-Kompendiums genutzt und mit den Auswertungen zu erfolgreich abgeschlossenen Förderfällen aus dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und dem BM verbunden. Ein weiterer Teil von kitabau.rlp.de wird die Darstellung von „Best-Practice“ aus den Kommunen in Rheinland-Pfalz sein; hierbei sollen erfolgreiche Einzelprojekte, aber auch besonders wirtschaftliche Konzepte (etwa durch serielle Planung) abgebildet werden. Wie im Raumkonzept bzw. Kompendium werden auch hier Erweiterungen und Umbauten zur Sicherung vorhandener Betreuungskapazitäten und Ersatzneubauten in den Blick genommen."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Angelegenheit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für erledigt zu erklären (Drucksache 18/10344 S. 21).

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2024 gefasst.