Jahresbericht 2021, Nr. 5 - Vollstreckungsstellen der Finanzämter
- Mängel in der Fallbearbeitung nicht abgestellt -
Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Die Vollstreckungsstellen hatten Fehlentwicklungen, die der Rechnungshof bei früheren Prüfungen festgestellt hatte, nicht behoben:
- Sie gewährten Vollstreckungsaufschub, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht nachgewiesen waren.
- Stundungs- und Erlassanträge bearbeiteten sie weiterhin uneinheitlich.
- Die Möglichkeiten zur Einholung der Vermögensauskunft nutzten sie unzureichend.
Die zugesagte Steuerung der Vollstreckungsstellen über Zielvereinbarungen und Leistungsvergleich war nur in Ansätzen vorhanden. Angekündigte vermehrte Innenrevisions- und Geschäftsprüfungen zur Absicherung von Verbesserungsprozessen waren unterblieben.
In allen 22 Finanzämtern des Landes sind Vollstreckungsstellen eingerichtet. Die mit einer Zusammenfassung der Vollstreckungsstellen an einem Standort verbundenen Vorteile einer Spezialisierung bei gleichzeitiger Straffung der Organisation nutzte die Steuerverwaltung bisher nicht.
Die Vollstreckungsstellen arbeiteten digital, kommunizierten aber mit Dritten weitgehend analog. Diese Medienbrüche führten zu vermeidbarem Aufwand. Verfahrensverbesserungen ließen sich zudem durch eine Änderung gesetzlicher Regelungen und über eine Verknüpfung von Datenbanken zur zeitnahen und umfassenden Ermittlung der Vermögensverhältnisse der Steuerschuldner erzielen.
Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung
(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)
3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert, darauf hinzuwirken, dass
a) den Zielvereinbarungen auch die Zahl der zu bearbeitenden Fälle zugrunde gelegt und Leistungsvergleiche auf die Arbeitsbereiche Stundung, Erlass und Vollstreckungsaufschub erweitert werden,
b) in dem Arbeitsbereich der Vollstreckung vermehrt Innenrevisions- und Geschäftsprüfungen durchgeführt werden.
3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert,
a) die Ausnahmevorschrift zur Gewährung von Vollstreckungsaufschub auch bei Fällen mit kleineren Steuerrückständen restriktiv zu handhaben,
b) auf eine möglichst einheitliche und gleichmäßige Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen hinzuwirken,
c) weiterhin darauf hinzuwirken, dass die Vollstreckungsstellen die Möglichkeiten zur Abgabe der Vermögensauskunft und der Abfrage, ob ein Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt ist, zeitnah und umfassend nutzen,
d) die Zuständigkeit zur Abnahme der Vermögensauskunft weitgehend auf Bearbeiter der Vollstreckungsstellen zu übertragen und die damit verbundene Entlastung der Sachgebietsleitungen für deren Beteiligung bei der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs zu nutzen,
e) darauf hinzuwirken, dass die Steuerung der Vollstreckungsstellen durch Zielvereinbarungen und Leistungsvergleich auch für den Bereich der Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt,
f) ein Konzept zur Bündelung des Vollstreckungsinnendienstes zu erarbeiten,
g) auf eine Änderung des § 309 Abs. 1 AO hinzuwirken, um eine elektronische Pfändungsverfügung zu ermöglichen,
h) im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Landes auf eine elektronische Kommunikation der Vollstreckungsstellen mit Kommunal- und Justizverwaltungen und die Beseitigung von Medienbrüchen hinzuwirken,
i) auf die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere einer gesetzlichen Pflicht zur Angabe der Steuer-Identifikationsnummer bei der Abgabe der Vermögensauskunft hinzuwirken, um den Vollstreckungsstellen eine zeitnahe und umfassende automatisierte Ermittlung der Vermögensverhältnisse zu ermöglichen,
j) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 zu berichten.
Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 17/15003 S. 4):
"Zu Ziffer 3.2 a):
Die Finanzverwaltung strebt schon aus eigenem Interesse eine zeitnahe Steuerbeitreibung an.
Bei der gesetzlichen Grundlage des Vollstreckungsaufschubs (§258 Abgabenordnung (AO)) handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, bei der den Finanzämtern von Gesetzeswegen ein Ermessenspielraum zukommt. Zudem können auch allgemeine Erfahrungen sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden (§88 Abs. 2 AO). Auch die Rechtsprechung hat wiederholt in vergleichbaren Konstellationen mit kurzfristigen Ratenzahlungen Ansprüche der Steuerpflichtigen auf Vollstreckungsaufschub anerkannt.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in den beanstandeten Fällen mitunter wegen gesetzlicher Pfändungsschutzregeln ohnehin keine Vollstreckung zulässig gewesen wäre, sodass der Vollstreckungsaufschub keine Auswirkungen hatte.
Aus den oben genannten Gründen kann der pauschalisierten Forderung nicht uneingeschränkt gefolgt werden, zumal die Bedeutung der Vorschrift des §258 AO bei Berücksichtigung der Leitvorstellungen des Rechnungshofes in der Praxis ausgehöhlt würde, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Zu Ziffer 3.2 b):
Bereits in 2015 wurden mit Entscheidungshilfen für die Finanzämter einheitliche Vorgaben für die risikoorientierte Fallbearbeitung geschaffen. In der Folge haben sich die gewährten Vollstreckungsaufschübe und Stundungen erheblich – über 50 v.H. – reduziert. Weitere Steuerungsmaßnahmen in Form eines Benchmarkings sind geplant, aber wegen der zu treffenden Ermessensentscheidungen nur bis zu einem gewissen Grad umsetzbar. Eine Überarbeitung der Entscheidungshilfen ist beabsichtigt, wurde wegen der derzeitigen „Corona-Sonderregelungen“, die bundesweit erleichterte Stundungen vorsehen, jedoch aktuell zurückgestellt.
Zu Ziffer 3.2 c):
Die Abgabe der Vermögensauskunft ist einerseits ein Mittel zum Erkenntnisgewinn von Vollstreckungsmöglichkeiten. Andererseits können für die Schuldnerin bzw. den Schuldner damit gravierende Einschränkungen verbunden sein, insbesondere dann, wenn im Anschluss die Eintragung in das (öffentliche) Schuldnerverzeichnis erfolgt. Vor diesem Hintergrund und da die Finanzämter – anders als andere Gläubiger – häufig schon aus dem Besteuerungsverfahren über notwendige Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verfügen, wurde von der Abgabe der Vermögensauskunft nicht flächendeckend Gebrauch gemacht.
Die Finanzämter werden nochmals auf die Nutzung der Abfragemöglichkeit hingewiesen. DieForderung, zeitnah selbst das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft einzuleiten, wird in einem Pilotverfahren aufgegriffen. Ein solches Pilotverfahren ist wegen der weitreichenden Auswirkungen und des damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht entbehrlich. Wegen der Corona-Pandemie verzögert sich jedoch aktuell das Pilotprojekt.
Zu Ziffer 3.2 d):
Das Fragerecht im Verfahren der Abgabe der Vermögensauskunft nach §284 AO ist sehr komplex und erfordert ein weitreichendes Fachwissen in den Bereichen des Immobiliar-, Anfechtungs- und Vollstreckungsrechts. Daher wird die Anwesenheit der Sachgebietsleitung nach wie vor für erforderlich gehalten. Dennoch wird im Rahmen des unter Ziffer 3.2 c) genannten Pilotverfahrens geprüft werden, ob die vorgeschlagene Übertragung der Befugnisse zur Abnahme der Vermögensauskunft von der Sachgebietsleitung auf die Sachbearbeiterebene zielführend ist.
Im Vergleich zum Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft sind die zu beachtenden Grundsätze bei der Gewährung von Vollstreckungsaufschub weniger komplex. Insoweit steht die vom Rechnungshof geforderte Einbindung der Sachgebietsleitung bei der Gewährung von Vollstreckungsaufschub der Zielrichtung einer eigenverantwortlichen Fallbearbeitung der Bediensteten entgegen und würde zugleich zu einem größeren Zeit- und Personalaufwand führen. Im Übrigen sieht der bisherige Zeichnungsrechtskatalog aus Risikogesichtspunkten bereits einen Zeichnungsvorbehalt der Sachgebietsleitung in Fällen vor, wenn der Gesamtrückstand mehr als 50.000 EUR beträgt, die Maßnahme einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet oder es sich um eine wiederholte Maßnahme handelt.
Zu Ziffer 3.2 e):
Es handelt sich bei der Erwirkung der Abgabe der Vermögensauskunft um einzelfallbezogene Ermessensentscheidungen, die einer Zielvereinbarung nicht zugänglich sind. Aus diesem Grund ist auch eine Einbeziehung in den Leistungsvergleich nicht geplant. Es sollte zudem zunächst das Ergebnis des unter Ziffer 3.2 c) erwähnten Pilotversuchs abgewartet werden.
Zu Ziffer 3.2 f):
Es ist nicht sichergestellt, dass etwaige Vorteile einer landesweiten Bündelung der Vollstreckungstätigkeit an einem Standort die damit zusammenhängenden Nachteile (insbesondere den Verlust der Flexibilität in der Personalentwicklung, die räumliche Entfernung zum Steuerpflichtigen und die Erschwerung des Austauschs der Vollstreckungsstelle mit den anderen Finanzamts-Arbeitsbereichen) überwiegen und die vom Rechnungshof angestrebte Verbesserung der Arbeitsqualität eintritt. Anderen organisatorischen Maßnahmen zur Änderung der Strukturen der Vollstreckungsstellen, die als ebenso effizient und zielführend angesehen werden, ist daher Vorrang einzuräumen.
Zu Ziffer 3.2 g):
Die Forderung nach einer elektronischen Pfändungsabwicklung bei institutionellen Drittschuldnern erfordert eine bundeseinheitliche Umsetzung. Das Anliegen wurde an die obersten Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Länder herangetragen und Anfang März im Kreise des für Fragen der Abgabenordnung (AO) zuständigen Referatsleitergremiums erörtert. Dieses befürwortet grundsätzlich die Schaffung einer elektronischen Pfändungsabwicklung. Das BMF wurde gebeten, mit den ebenfalls betroffenen Ressorts entsprechend Kontakt aufzunehmen. Das BMF sagte zu, über den weiteren Fortgang zu berichten.
Zu Ziffer 3.2 h):
Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation als Ersatz des Postweges sind vorhanden. Im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Landes sind nicht zuletzt die bundesweit einheitlichen Entwicklungen des Vorhabens Koordinierte Neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung (KONSENS) prägend und zur Vermeidung von Doppelstrukturen zu beachten. Weitere Schritte zur Umsetzung werden im Bereich der Abschaffung von Medienbrüchen bei der Kommunikation mit der Justiz verfolgt. Sowohl die Konzeption als auch die Implementierung in den eingesetzten Verfahren kann nur durch die im Vorhaben KONSENS zuständigen, programmierenden Länder erfolgen. Zur Vorbereitung werden derzeit die erforderlichen Maßnahmen auf Bund-Länder-Ebene zusammengestellt.
Zu Ziffer 3.2 i):
Die Erfassung der Steuer-Identifikationsnummer bei der Abgabe der Vermögensauskunft könnte im Allgemeinen dazu beitragen, bei Namens- und Geburtsdatumsidentität Personenverwechslungen zu vermeiden. Der Rechnungshof hat allerdings nicht dargelegt, in welchem Umfang das Problem bisher aufgetreten ist. Sollte in der Praxis ein Handlungsbedarf auffällig werden, wird die auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigende Forderung des Rechnungshofes aufgegriffen.
Zu Ziffer 3.2j) i.V.m. Ziffer 3.1 a):
Die Erweiterung des Leistungsvergleichs auf die Bereiche Stundung und Erlass sowie die Einbeziehung des Vollstreckungsaufschubs in die Vollstreckungsberichte wird angestrebt. Eine Umsetzung ist aber erst möglich, wenn im Rahmen des Vorhabens KONSENS die erforderliche Automationsunterstützung realisiert ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Zahl der zu bearbeitenden Fälle.
Das Treffen von Zielvereinbarungen in den Bereichen Stundung, Erlass und Vollstreckungsaufschub ist nur zum Teil anzustreben (z.B. hinsichtlich von Laufzeiten). Zielvereinbarungen zu Quoten bei Ermessensentscheidungen sind hingegen nicht angezeigt.
Zu Ziffer 3.2j) i.V.m. Ziffer 3.1 b):
Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Arbeitssituation in den Vollstreckungsstellen aktuell derart verändert, dass Prüfungen keine aussagekräftigen Erkenntnisse hinsichtlich der regulären Arbeit erwarten lassen. Sobald sich die Arbeitssituation in den Vollstreckungsstellen wieder normalisiert hat, sollen wieder Innenrevisions- bzw. Geschäftsprüfungen erfolgen."
Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.
Zu Ziffer 3.2 a:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, die Ausnahmevorschrift zur Gewährung von Vollstreckungsaufschub auch bei Fällen mit kleineren Steuerrückständen restriktiv zu handhaben, merkt der Rechnungshof an:
Eine Ermessensausübung kommt nur und erst dann in Betracht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Vollstreckungsaufschubs vorliegen. Bei 257 untersuchten Vollstreckungsaufschüben war es aber nur in einem Fall vertretbar, vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auszugehen.
Ziffer 3.2 d:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, die Zuständigkeit zur Abnahme der Vermögensauskunft weitgehend auf Bearbeiter der Vollstreckungsstellen zu übertragen und die damit verbundene Entlastung der Sachgebietsleitungen für deren Beteiligung bei der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs zu nutzen, merkt der Rechnungshof an, dass die große Zahl zu Unrecht gewährter Billigkeitsmaßnahmen die Notwendigkeit einer Unterstützung der Bediensteten durch die Vorgesetzten belegt.
Zu Ziffer 3.2 f:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, ein Konzept zur Bündelung des Vollstreckungsinnendienstes zu erarbeiten, merkt der Rechnungshof an:
Die mit der Zusammenführung an einem Standort einhergehende Spezialisierung ist ein weiterer, wesentlicher Baustein für die dringend gebotene Verbesserung der Arbeitsqualität. Die Landesregierung hat nicht mitgeteilt, welche anderen Strukturmaßnahmen sie ergreifen will.
Zu den Ziffern 3.2 g und 3.2 h:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zu den Forderungen, auf eine Änderung des § 309 Abs. 1 AO hinzuwirken, um eine elektronische Pfändungsverfügung zu ermöglichen und im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Landes auf eine elektronische Kommunikation der Vollstreckungsstellen mit Kommunal- und Justizverwaltungen und die Beseitigung von Medienbrüchen hinzuwirken, merkt der Rechnungshof an:
Auch die elektronische Kommunikation mit den Kommunalverwaltungen und Kammern, an die die Vollstreckungsstellen Anregungen zu Gewerbeuntersagungsverfahren oder berufsrechtlichen Verfahren richten, sollten in die Aktivitäten einbezogen werden.
Zu Ziffer 3.2 i:
Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, auf die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere einer gesetzlichen Pflicht zur Angabe der Steuer-Identifikationsnummer bei der Abgabe der Vermögensauskunft hinzuwirken, um den Vollstreckungsstellen eine zeitnahe und umfassende automatisierte Ermittlung der Vermögensverhältnisse zu ermöglichen, merkt der Rechnungshof an:
Die Steuer-Identifikationsnummer wurde jedem Steuerpflichtigen gerade zur eindeutigen Identifizierung zugewiesen. Ihre Verwendung kann in einer Vielzahl von Fällen für einen zügigen und effizienten Datenabgleich und -austausch genutzt werden.
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/1075 S. 4).
"Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass
a) die frühzeitige Abnahme der Vermögensauskunft in einem Pilotverfahren erprobt wird und die Finanzämter nochmals auf die Nutzung der Abfragemöglichkeit bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hingewiesen werden,
b) im Rahmen dieses Pilotverfahrens erprobt wird, inwieweit Sachbearbeiter die Vermögensauskunft eigenständig abnehmen können,
c) den Zielvereinbarungen auch die Zahl der zu bearbeitenden Fälle zu Grunde gelegt und die Leistungsvergleiche auf die Arbeitsbereiche Vollstreckungsaufschub sowie Stundung und Erlass erweitert werden sollen,
d) im Arbeitsbereich der Vollstreckungsstellen nach dem Ende der Corona-Pandemie vermehrt Innenrevisions- und Geschäftsprüfungen durchgeführt werden,
e) auf die Nutzung der Möglichkeiten zur elektronischen Abwicklung der Forderungspfändungen und der elektronischen Kommunikation mit der Justiz hingewirkt wird.
Die Landesregierung wird aufgefordert,
a) sicherzustellen, dass die Finanzämter Vollstreckungsaufschub nur gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
b) über die Überarbeitung der Entscheidungshilfen zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen und gleichmäßigen Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen zu berichten,
c) zu prüfen, ob die Sachgebietsleitungen umfassender in die Gewährung von Vollstreckungsaufschub eingebunden werden können,
d) Maßnahmen zur Lenkung des Ermessens bei der Abgabe der Vermögensauskunft zu ergreifen,
e) ein Konzept zur Steigerung der Effizienz des Vollstreckungsinnendienstes unter Prüfung einer Bündelung des Vollstreckungsinnendienstes zu erarbeiten,
f) auf eine elektronische Kommunikation der Vollstreckungsstellen mit Kommunalverwaltungen und Kammern unter Beseitigung von Medienbrüchen hinzuwirken,
g) auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Steuer-Identifikationsnummer bei der Abgabe der Vermögensauskunft hinzuwirken."
Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2021 gefasst.
Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/2128 S. 4):
"Zu Buchstabe a):
Dass Vollstreckungsaufschub ausschließlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt wird, ist Gegenstand von Schulungen der Bediensteten der Vollstreckungsstellen. Zudem wurde auf Initiative von Rheinland-Pfalz eine bundeseinheitliche Arbeitshilfe klarstellend angepasst. Darüber hinaus ist ab 2023, wenn sich die Tätigkeit und Arbeitslage in den Vollstreckungsstellen aufgrund des Auslaufens der steuerlichen Corona-Billigkeitsregelungen wieder normalisiert hat, ein Benchmarking geplant.
Zu Buchstabe b):
Die Überarbeitung der Entscheidungshilfen zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen und gleichmäßigen Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen wurde pandemiebedingt zurückgestellt.
Im Rahmen des ab 2023 geplanten Benchmarkings für die Gewährung von Vollstreckungsaufschüben, Erlassen und Stundungen sollen auch überarbeitete bzw. neue Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt werden.
Zu Buchstabe c):
Die umfassendere Einbindung der Sachgebietsleitung in die Gewährung von Vollstreckungsaufschüben soll im Rahmen eines Erfahrungsaustausches Ende April 2022 mit den zuständigen Sachgebietsleitungen erörtert und danach einer Entscheidung zugeführt werden.
Zu Buchstabe d):
Maßnahmen zur Lenkung des Ermessens bei der Abgabe der Vermögensauskunft werden im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt zur frühzeitigen Abnahme derselben aufgegriffen.
Zu Buchstabe e):
Um das angestrebte Ziel einer Optimierung und Vereinheitlichung der Tätigkeiten und Arbeitsabläufe innerhalb der Vollstreckungsstellen zu erreichen, wurden in einem ersten Schritt die Vollstreckungsstellen der Finanzämter mit mehreren Standorten an einem Standort zusammengeführt. Einzig das Finanzamt Speyer-Germersheim hat dies bislang nicht umgesetzt. Eine Zusammenlegung ist aber im Rahmen einer größeren Umstrukturierung zu Beginn des Kalenderjahres 2022 geplant.
Ein weiterer Schritt zur Bündelung des Vollstreckungsinnendienstes ist die Bildung größerer Organisationseinheiten (Großbezirke). Ein Großteil der Finanzämter hat dies bereits umgesetzt und wurde entsprechend geschult. Die Umsetzung innerhalb der übrigen Finanzämter erfolgt sukzessive.
Darüber hinaus sind vorerst keine weiteren Bündelungen, insbesondere keine Etablierung eines Zentralfinanzamts für den Bereich Vollstreckung, geplant. Die vom Rechnungshof dargelegten personalwirtschaftlichen und fachlichen Vorteile eines solchen Zentralfinanzamts, wie z. B. bessere Vertretungsregelungen bei Urlaub und Krankheit, eine einheitlichere Fallbearbeitung, Synergieeffekte bei der Erledigung der anfallenden Tätigkeiten insbesondere durch bessere Arbeitsteilung, die Förderung einer fachlichen Spezialisierung der Bearbeiterinnen und Bearbeiter bei besonders anspruchsvollen oder selten vorkommenden Aufgaben sowie ein Ausgleich unterschiedlicher Leistungsstärken, können auch durch die bereits umgesetzten Maßnahmen (Zentralisierung an einem Standort und Bildung von Großbezirken) erreicht werden.
Zu Buchstabe f):
Die Kommunikation der Finanzämter mit den Kommunalverwaltungen und Kammern stellt kein tägliches Massenverfahren dar, sondern ist auf Einzelfälle beschränkt. Vor diesem Hintergrund wird zunächst eine Bedarfsanalyse durchgeführt. Über das weitere Vorgehen wird berichtet.
Zu Buchstabe g):
Die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Steuer-Identifikationsnummer bei der Abgabe der Vermögensauskunft erfordert eine bundeseinheitliche Umsetzung. Das Anliegen wurde im Dezember 2021 im Kreise des für Fragen der Abgabenordnung zuständigen Referatsleitergremiums erörtert. Dieses hat sich gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Steuer-Identifikationsnummer bei der Abgabe der Vermögensauskunft ausgesprochen."
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Angelegenheit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für erledigt zu erklären (Drucksache 18/4302 S. 22).
Der Landtag hat diesen Beschluss im November 2022 gefasst.