Jahresbericht 2020, Nr. 9 - Förderung von Sicherheitskosten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

- unzureichende Prüfung der Verwendungsnachweise, Einsparpotenziale nicht untersucht -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Das Land gewährte der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH für die Jahre 2014 bis 2017 Zuschüsse von fast 9,9 Mio. € zur Finanzierung von Sicherheitsaufgaben. Das für Inneres zuständige Ministerium führte keine vertieften Prüfungen der Verwendungsnachweise durch. Es hatte u. a. nicht untersucht, ob mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen angefallen waren, die auf die Zuschüsse anzurechnen gewesen wären.

Das Ministerium prüfte nicht, ob die Flughafengesellschaft die Möglichkeit hatte, Feuerwehrleute während ihrer achtstündigen Arbeitszeit flexibler einzusetzen.

Einsparpotenziale, die realisiert werden könnten, wenn die Aufgaben des medizinischen Dienstes durch eine nahe gelegene Rettungswache übernommen werden, blieben unberücksichtigt.

Obwohl der Transport mobilitätseingeschränkter Passagiere vom und zum Flugsteig nicht zu den originären Aufgaben eines Rettungsdienstes gehört, übernahm das Land die hierfür in den Jahren 2014 bis 2017 angefallenen Kosten von mehr als 188.000 €.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) zu prüfen, ob die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck Erträge erzielte, die auf die Landeszuschüsse anzurechnen sind,

b) darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft bei der Ersatzbeschaffung von Flugfeldlöschfahrzeugen die Anforderungen an die Brandschutzkategorie beachtet,

c) die Möglichkeiten zur Übernahme der Aufgaben des medizinischen Dienstes durch die Rettungswache in Büchenbeuren zu prüfen und auf eine entsprechende Umstrukturierung hinzuwirken.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) Verwendungsnachweise eingehender zu prüfen und dabei auch zu untersuchen, ob die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt wurden, sowie die Ergebnisse zu dokumentieren,

b) darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft die zulässige Flexibilität für eine dem Flugverkehr angepasste Brandschutzkategorie sowie Möglichkeiten zu einem flexibleren Einsatz der Feuerwehrleute nutzt,

c) überhöhte Zuschüsse infolge der Einbeziehung nicht zuwendungsfähiger Kosten für den Transport mobilitätseingeschränkter Passagiere in die Förderung zurückzufordern,

d) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a und c zu berichten.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 17/11850 S. 15):

"zu Ziffer 3.2 a):
Das Land fördert die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (FFHG) bei bestimmten Sicherheitsaufgaben (Brandbekämpfung und medizinischer Dienst) seit vielen Jahren. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel wurde jedes Jahr durch einen Wirtschaftsprüfer eingehend geprüft und bestätigt. Es bestand kein Anlass zu weitergehenden Untersuchungen, die über die erfolgten und dokumentierten Prüfungen nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Wirtschaftsprüfer hinausgehen. Die zusätzlichen Hinweise des Rechnungshofes waren unter Beachtung der Beurteilungsspielräume der FFHG zur effektiven Organisation von sicherheitsrelevanten Aufgaben zu bewerten. Bei Erlass des Zuwendungsgrundbescheides über die Förderung von Sicherheitskosten bis 2025 mussten die im Rahmen der Privatisierung der Flughafengesellschaft im Jahr 2017 eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen des Landes berücksichtigt werden.

zu Ziffer 3.2 b):
Auf die Prüfung des Rechnungshofes begründete die zuständige Luftfahrtbehörde nochmals die Notwendigkeit der höchsten Brandschutzkategorie 10 für den Flughafen und verwies auf entsprechende Abstimmungen mit Bundesbehörden. Solange die Entscheidung der Luftfahrtbehörde Gültigkeit hat, ist die FFHG rechtlich verpflichtet, die Flughafenfeuerwehr entsprechend auszustatten. Ein Einsparpotential ist daher derzeit nicht realisierbar. Es obliegt nicht dem Zuwendungsgeber die begründeten Entscheidungen der jeweiligen Fachbehörden in Frage zu stellen und nochmals rechtlich zu überprüfen.

zu Ziffer 3.2 c):
Im Anteilskaufvertrag vom 1. März 2017 hat das Land eine rechtliche Verpflichtung übernommen, Sicherheitskosten „im bisherigen Umfang“ zu erstatten. Die Kosten für die Betreuung mobilitätseingeschränkter Personen waren vor dem Anteilsverkauf als Teil der sogenannten Rettungsdienstkosten Gegenstand der Förderung. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob sich die bislang geförderte und als förderwürdig angesehene Aufgabe als originäre Aufgabe eines Rettungsdienstes im engeren Sinne darstellt. Eine Rückforderung ist daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich, noch ist ein Einsparpotential für die Zukunft realisierbar. Die Aufgabe wird seit Frühjahr 2018 aufgrund einer organisatorischen Änderung nicht mehr vom medizinischen Dienst des Flughafens wahrgenommen.

zu Ziffer 3.2 d) i. V. m. Ziffer 3.1 a):
Nach den Feststellungen des Rechnungshofes blieb für den Zeitraum 2014 bis 2016, also vor Verkauf des Geschäftsanteils an der FFHG, unklar, ob Einnahmen der FFHG im Verwendungsnachweis des Wirtschaftsprüfers unberücksichtigt geblieben sind. Eine Überprüfung hat dies bestätigt. Nach Ermittlung der genauen Höhe soll der jeweilige Verwendungsnachweis entsprechend korrigiert und eine etwaige Überzahlung zurückgefordert werden. Dabei bleiben die Regelungen des Anteilskaufvertrages vom 1. März 2017 zu beachten. Vorsorglich ist bereits im Dezember 2019 ein Betrag bei der Auszahlung von Sicherheitskosten für das Jahr 2018 einbehalten worden.

zu Ziffer 3.2 d) i. V. m. Ziffer 3.1 c):
Die FFHG ist aufgrund der luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung zur Einrichtung eines medizinischen Dienstes rechtlich verpflichtet. Ihr steht zur Organisation von sicherheitsrelevanten Aufgaben ein Beurteilungsspielraum zu. Eine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums ist nicht ersichtlich. Dass sich die (nicht rechtlich vorgeschriebenen) Reaktionszeiten des medizinischen Dienstes an den (rechtlich vorgeschriebenen) Reaktionszeiten der Flughafenfeuerwehr orientieren, erscheint im Einsatzfall sinnvoll.

Unabhängig hiervon wies die zuständige Luftfahrtbehörde darauf hin, dass es bei Übernahme der Aufgaben durch eine nahegelegene Rettungswache nicht zu einer Einsatzkonkurrenz mit anderweitigen Rettungseinsätzen kommen dürfe. Die Rettungswache in Büchenbeuren ist dementsprechend für eine Übernahme der Aufgaben des Flughafens nicht ausreichend ausgestattet."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Zu Ziffer 3.2 a:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, Verwendungsnachweise eingehender zu prüfen und dabei auch zu untersuchen, ob die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt wurden, sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, merkt der Rechnungshof an:

Der Rechnungshof erachtet  die bisherigen Prüfungen des Fachressorts als nicht ausreichend. Er weist insbesondere auf die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen hin, wonach unverzüglich nach Eingang eines Verwendungsnachweises festzustellen ist, ob Anhaltspunkte für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wie z. B. im Hinblick auf anrechenbare Erträge vorliegen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde und der Zuwendungszweck erreicht wurde. Prüfungen, ob die geförderten Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung oder aufgrund anderer Verpflichtungen notwendig waren, wurden nicht vorgenommen.  

Zu Ziffer 3.2 b:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft die zulässige Flexibilität für eine dem Flugverkehr angepasste Brandschutzkategorie sowie Möglichkeiten zu einem flexibleren Einsatz der Feuerwehrleute nutzt, merkt der Rechnungshof an:

Auf die Argumentation des Rechnungshofs ist die Landesregierung nicht näher eingegangen. Er wies im Jahresbericht auf die Praxis an anderen Flugplätzen hin. So befasste z. B. der Betreiber eines ebenfalls in die höchste Brandschutzkategorie eingestuften Flugplatzes die Feuerwehrleute mit anderen Aufgaben, solange aufgrund des Flugaufkommens nur die Anforderungen der Kategorie 7 oder 5 zu erfüllen waren. Dies zeigt, dass auch unter der höchsten Brandschutzkategorie Einsparpotenziale durch einen flexibleren Einsatz der Flughafenfeuerwehr realisierbar sind.

Zu Ziffer 3.1 c:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, die Möglichkeiten zur Übernahme der Aufgaben des medizinischen Dienstes durch die Rettungswache in Büchenbeuren zu prüfen und auf eine entsprechende Umstrukturierung hinzuwirken, bemerkt der Rechnungshof:

Von Mai bis Dezember 2018 fanden nur an 166 von 245 Tagen Einsätze des medizinischen Dienstes statt. Die insgesamt 278 Einsätze umfassten auch Routinekontrollen und Fehlalarme. Im Übrigen würde die Übernahme des medizinischen Dienstes durch die Rettungswache in Büchenbeuren mit einer entsprechenden Kostenerstattung einhergehen, sodass die Kapazitäten der Rettungswache gegebenenfalls an die erweiterte Aufgabe angepasst werden könnten. Trotz der Kostenerstattung könnten aufgrund von Synergieeffekten bei der Rettungswache Einsparpotenziale bei den zu erstattenden Sicherheitskosten realisiert werden.

Zu Ziffer 3.2 c:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, überhöhte Zuschüsse infolge der Einbeziehung nicht zuwendungsfähiger Kosten für den Transport mobilitätseingeschränkter Passagiere in die Förderung zurückzufordern, merkt der Rechnungshof an:

Nach dem EU-Beihilferecht ist die Kostenerstattung für die Betreuung mobilitätseingeschränkter Personen nicht zulässig. Der Verkaufsvertrag ist diesbezüglich beihilfekonform auszulegen. Daher sind solche Kosten durch das Land nicht zu erstatten.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 17/12710 S. 7):

"Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass das Ministerium die Flughafengesellschaft darauf hingewiesen hat, bei Ersatzbeschaffungen von Löschfahrzeugen die Anforderungen an die Brandschutzkategorie zu beachten.

Die Landesregierung wird aufgefordert,

a) darauf hinzuwirken, dass die Verwendungsnachweise auch im Hinblick auf einen wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der Fördermittel eingehender geprüft und die Ergebnisse dieser Prüfungen dokumentiert werden,

b) über die Höhe der Rückforderung von Fördermitteln bezüglich der anrechenbaren Erträge der Flughafengesellschaft zu berichten,

c) darauf hinzuwirken, dass die Flughafengesellschaft die zulässige Flexibilität für einen dem Flugverkehr angepassten Brandschutz sowie Möglichkeiten zu einem flexibleren Einsatz der Feuerwehrleute nutzt,

d) auf die Übernahme der Aufgaben des medizinischen Dienstes durch die Rettungswache in Büchenbeuren und auf eine entsprechende Umstrukturierung hinzuwirken,

e) darauf hinzuwirken, dass die Zuwendungen zu den Kosten für den Transport mobilitätseingeschränkter Passagiere zurückgefordert werden."

Der Landtag hat diesen Beschluss im August 2020 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/14372 S. 7):

"Zu Buchstabe a):
Das Land fördert die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (FFHG) bei bestimmten Sicherheitsaufgaben (Brandbekämpfung und Rettungsdienst bzw. medizinischer Dienst) seit vielen Jahren. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel wurde jedes Jahr durch einen Wirtschaftsprüfer eingehend geprüft und bestätigt. Es bestand bislang kein Anlass zu weitergehenden Untersuchungen, die über die erfolgten und dokumentierten Prüfungen nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Wirtschaftsprüfer hinausgehen. Die weiteren Hinweise des Rechnungshofes werden, soweit dies nicht bereits geschehen ist, im Rahmen künftiger Prüfungen unter Beachtung der Beurteilungsspielräume der FFHG zur effektiven Organisation von sicherheitsrelevanten Aufgaben und der im Zusammenhang mit der Privatisierung der Flughafengesellschaft eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen des Landes aufgegriffen.

Zu Buchstabe b):
Nach den Prüfungsfeststellungen des RH blieb für den Zeitraum 2014 bis 2016, also vor Verkauf des Geschäftsanteils an der FFHG, unklar, ob Einnahmen der FFHG im Verwendungsnachweis des Wirtschaftsprüfers unberücksichtigt geblieben sind. Eine Überprüfung hat dies bestätigt. Die Höhe der Zuwendungen wurde für diesen Zeitraum neu festgesetzt. Hieraus resultierte eine Rückforderung in Höhe von insgesamt 210.624,13 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 36.223,86 EUR. Diese Forderung wurde durch Verrechnung mit der Auszahlung bzgl. der Sicherheitskosten für das Jahr 2018 (150.000,00 EUR) und mit der Auszahlung der Betriebsbeihilfe für das Jahr 2018 (96.847,99 EUR) vollständig erfüllt.

Zu Buchstabe c):
Eine Absenkung bzw. Flexibilisierung der Brandschutzkategorie des Flughafens Frankfurt-Hahn könnte zu Einsparmöglichkeiten führen. Aufgrund des dann (zeitweise) geringeren Personalbedarfs könnten Mitarbeiter der Feuerwehr (vorbehaltlich der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten) andere Aufgaben übernehmen. Die Luftfahrtbehörde begründete anlässlich der Prüfungshandlungen die dauerhafte Einordnung des Flughafens in die Brandschutzkategorie 10 und verwies unter anderem auf entsprechende Abstimmungen mit Bundesbehörden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) wurde zur Prüfung möglicher Einsparungen gebeten, eine aktuelle Bewertung der luftverkehrsrechtlichen Fragestellungen vorzunehmen. Das MWVLW begründete nochmals, dass die Brandschutzkategorie 10 für den Flughafen Frankfurt-Hahn erforderlich sei und dass das zuständige Bundesverkehrsministerium im Zulassungsverfahren ausgeführt habe, dass dauerhaft die Anforderungen der Brandschutzkategorie 10 erfüllt werden müssen. Für den Betrieb eines Code-Letter-F-Luftfahrzeuges würden die Brandschutzkategorien 5 bis 7 gerade nicht den Anforderungen genügen. Selbst mit einer Reduzierung auf die Brandschutzkategorie 8 sei kein personeller oder wirtschaftlicher Vorteil verbunden, da erst ab der Kategorie 7 ein Feuerlöschfahrzeug mit Besatzung eingespart werden könne. Auch die luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung begründe die Einordnung in die Brandschutzkategorie 10. Das MWVLW weist zudem darauf hin, dass die Möglichkeit der Reduzierung der Brandschutzkategorie um eine Stufe bei weniger als 700 Flugbewegungen in den drei verkehrsreichsten Monaten nur für Passagierflugmaschinen gelte. Das erforderliche Brandschutzniveau bestimme sich bei Mischverkehr aber nach der anspruchsvolleren Verkehrsart, somit dem Frachtverkehr. Am Flughafen Hahn seien folglich die Anforderungen der Brandschutzkategorie 10 zu erfüllen.

Solange die Entscheidung der Luftfahrtbehörde Gültigkeit hat, ist die FFHG rechtlich verpflichtet, die Flughafenfeuerwehr entsprechend auszustatten und sind entsprechende Kosten wie bisher förderfähig. Die erneute Überprüfung ergab daher keine realisierbaren Einsparpotentiale.

Zu Buchstabe d):
Der Flughafen ist aufgrund der luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung zur Einrichtung eines medizinischen Dienstes rechtlich verpflichtet. Nach den Prüfungsfeststellungen könne die Rettungswache in Büchenbeuren diese Aufgaben übernehmen. Bei einem Notfall müsse der Einsatzort nach Auffassung des Rechnungshofes nur innerhalb eines Zeitraums von 15 Minuten erreicht werden.

Aus dem Fehlen einer konkreten rechtlichen Vorgabe der Einsatzzeit für den medizinischen Dienst kann jedoch nicht geschlossen werden, dass dieser Zeitraum ausreichend ist. Der FFHG steht zur Organisation von sicherheitsrelevanten Aufgaben ein Beurteilungsspielraum zu. Das gilt auch für die Festlegung der Einsatzzeiten des medizinischen Dienstes. Eine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums ist nicht ersichtlich. Eine Abstimmung zwischen den rechtlich vorgeschriebenen Einsatzzeiten der Feuerwehr (drei Minuten) und denen des medizinischen Dienstes erscheint nachvollziehbar und begründet. Darüber hinaus wies die Luftfahrtbehörde darauf hin, dass es nicht zu einer Einsatzkonkurrenz mit anderweitigen Rettungseinsätzen kommen dürfe. Vor diesem Hintergrund ist die Rettungswache Büchenbeuren nicht ausreichend ausgestattet.

Das MWVLW wurde nochmals gebeten, eine aktuelle Bewertung der luftverkehrsrechtlichen Fragestellungen vorzunehmen. Das MWVLW weist darauf hin, dass der medizinische Dienst am Flughafen Frankfurt-Hahn zum 1. Juni 2020 neu strukturiert worden ist. Die Aufgaben der Erstversorgung übernehmen seitdem der Betriebssanitätsdienst und das Feuerwehrpersonal. Dies entspricht der aktuell geltenden Betriebsgenehmigung für den Flughafen Frankfurt-Hahn.

Zu Buchstabe e):
Hinsichtlich der Kosten für die Betreuung mobilitätseingeschränkter Personen ist der Anteilskaufvertrag vom 1. März 2017 zu beachten. Das Land hat darin eine rechtliche Verpflichtung übernommen, Sicherheitskosten „im bisherigen Umfang“ zu erstatten. Die Kosten für die Betreuung mobilitätseingeschränkter Personen waren viele Jahre vor dem Anteilsverkauf als Teil der sogenannten Rettungsdienstkosten Gegenstand der Förderung. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob sich die bislang geförderte und als förderwürdig angesehene Aufgabe als originäre Aufgabe eines Rettungsdienstes im Sinne des Rettungsdienstgesetzes darstellt. Eine Einschränkung der Förderung und eine Rückforderung sind demnach aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Zudem ist kein Einsparpotential für die Zukunft realisierbar. Die FFHG teilte mit, dass die Aufgabe seit Frühjahr 2018 nicht mehr vom medizinischen Dienst des Flughafens wahrgenommen wird und die Kosten seitdem im Rahmen der Betriebsbeihilfe geltend gemacht werden sollen.

In den Prüfungsfeststellungen wird darauf hingewiesen, dass der Anteilskaufvertrag europarechtskonform auszulegen sei, da das europäische Beihilfenrecht eine staatliche Förderung entsprechender Kosten verbiete. Die Rechtsanwaltskanzlei, die das Land im Rahmen des Privatisierungsprozesses in beihilferechtlichen Fragen begleitete und in Beihilfeverfahren bei der Europäischen Kommission und beim Europäischen Gericht vertritt, wurde um eine Stellungnahme hierzu gebeten. Danach wird die Rechtsauffassung der Landesregierung, dass der Anteilskaufvertrag eine rechtliche Verpflichtung des Landes zur Förderung dieser Kosten vorsieht und keine europarechtlichen Gründe gegen eine solche Förderung sprechen, nochmals bestätigt. Es wird darüber hinaus auf mögliche Folgen eines Rechtsverstoßes gegen die im Anteilskaufvertrag übernommenen rechtlichen Verpflichtungen des Landes hingewiesen, wenn das Land zugesagte Förderungen einschränkt. Eine Schadensersatz- oder Anfechtungsklage sei zu vermeiden."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Angelegenheit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für erledigt zu erklären (Drucksache 18/1075 S. 21):

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2021 gefasst.