Jahresbericht 2023 - Vorbemerkungen


  1. Artikel 120 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz, § 97 Abs. 1 LHO. Soweit Bezeichnungen mit Bezug zu Rechtsnormen verwendet werden, die dort lediglich in männlicher Form enthalten sind, wird auf geschlechtsneutrale Formulierung oder eine zusätzliche Verwendung weiblicher Formen verzichtet.
  2. § 97 Abs. 3 LHO.
  3. § 89 Abs. 2 LHO.
  4. § 96 Abs. 1 LHO.
  5. Einzelplan 03 Ministerium des Innern und für Sport, Kapitel 03 01 Ministerium, Titel 533 01 Sachausgaben des Verfassungsschutzes, Titel 812 06 Investitionsausgaben des Verfassungsschutzes.