Jahresbericht 2022, Nr. 5 - Vollziehungsbeamte der Finanzämter

- Vollstreckungsaußendienst zielorientierter ausrichten, Digitalisierung nutzen -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Die Vollziehungsbeamten nahmen nicht nur ihre eigentliche Aufgabe, die Durchführung von Vollstreckungsaufträgen, wahr, sondern erledigten auch Tätigkeiten, für die der Innendienst zuständig war.

Eine IT-Unterstützung für den Vollstreckungsaußendienst fehlte.

Häufig trafen Vollziehungsbeamte die Vollstreckungsschuldner nicht an. Der Einsatz außerhalb üblicher Dienstzeiten wurde nicht ausreichend genutzt.

Die Steuerverwaltung bemaß den Personalbedarf pauschal mit 15 % des Arbeitszeitbedarfs des Vollstreckungsinnendienstes. Rechnerisch ergibt sich ein um elf Vollzeitkräften niedrigerer Personalbedarf, wenn er am Durchschnitt der Bearbeitungszeiten der Ämter mit den meisten Vollstreckungsversuchen je Arbeitstag ausgerichtet wird. Dies entspricht geringeren Personalkosten von 0,7 Mio. € jährlich.

Instrumentarien für eine wirksame Steuerung der Ein-sätze der Vollziehungsbeamten und einheitlichen Erledigung der Vollstreckungsaufträge fehlten.

Die Steuerverwaltung kann häufig Forderungen effizienter beitreiben als andere Dienststellen des Landes. Eine Erweiterung ihrer Vollstreckungszuständigkeit war noch nicht geprüft worden.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) die Vollziehungsbeamten in stärkerem Umfang auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten einzusetzen,

b) die Zahl der Vollstreckungsaufträge für den einzelnen Vollziehungsbeamten an den Finanzämtern zu orientieren, deren Vollziehungsbeamte die meisten Aufträge erledigen,

c) mittelfristig den Einsatz der Vollziehungsbeamten mit einer Datenbank zu steuern.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) sicherzustellen, dass der Innendienst den Einsatz der Vollziehungsbeamten vor- und nachbereitet,

b) zu prüfen, inwieweit die Vollziehungsbeamten bereits vor Einführung der elektronischen Vollstreckungsakte mit Laptops oder ähnlichen Geräten ausgestattet werden können,

c) zu prüfen, inwieweit die Zahl der Vollziehungsbeamten nach der Umstellung auf eine konkrete Personalbedarfsermittlung reduziert werden kann,

d) kurzfristig die Tätigkeitsstatistiken anzupassen und für einen Benchmark zu nutzen,

e) zu prüfen, ob mittels einer Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes die Aufgabe der Vollstreckung von Forderungen der Landesoberkasse oder des gesamten Landes den Finanzämtern zugewiesen werden kann,

f) über die Ergebnisse der zu Nr. 3.1 a) und b) eingeleiteten Maßnahmen zu berichten.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/3200 S. 5):

"Zu Ziffer 3.2 a):
Ergeben sich im Rahmen der Innendienstvollstreckung für den Vollstreckungsaußendienst relevante Sachverhalte, sind diese der Vollziehungsbeamtin/dem Vollziehungsbeamten vom Innendienst grundsätzlich auch bereits heute mitzuteilen (z. B. Pfändung von Wertpapieren). Insbesondere bei Hilfspfändungen, u. a. von Sparbüchern und Lebensversicherungspolicen, muss die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte im Rahmen der Außendienstvollstreckung tätig werden. Die hierfür benötigten Informationen stellt der Innendienst den Vollziehungsbeamtinnen und -beamten regelmäßig bereits bei Zuteilung des Vollstreckungsauftrages zur Verfügung. Zusätzlich werden auch weitergehende Informationen über die Schuldnerin/den Schuldner, die einen direkten Einfluss auf den Außendienst haben, in den Hinweis für die Vollziehungsbeamtin/den Vollziehungsbeamten aufgenommen (Reichsbürger, Vorstrafen, gefährliche Hunde usw.). Die notwendigen Eingaben erfolgen personell durch den Innendienst im jeweiligen Vollstreckungsauftrag „Hinweis für den Vollziehungsbeamten“. Hingegen sprechen wichtige Gründe gegen eine vollständige Verlagerung der vor- und nachbereitenden Tätigkeiten auf den Innendienst. Die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte hat die zugeteilten Fälle grundsätzlich innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist zu erledigen und macht sich nicht zuletzt deshalb Kenntnisse aus anderen Vollstreckungsaufträgen zunutze. So kann sie/er unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Wohn- oder Betriebsorts, der tageszeitabhängigen Verkehrslage und der zu erwartenden Fahr- und Gehzeiten die Route sinnvoll und ökonomisch zusammenstellen bzw. je nach Verlauf der jeweiligen Aufträge bedarfsgerecht anpassen. Außerdem ist es erforderlich, tagesaktuell die Rückstände zu ermitteln, zu gewährleisten, dass z. B. eine Verminderung der zu vollstreckenden Beträge durch die Abgabe von Steuererklärungen unmittelbar berücksichtigt wird und die Wohnanschrift unmittelbar vor der Anfahrt zu überprüfen. Diese Aufgaben kann der Innendienst nicht wahrnehmen, da er keine Kenntnis hat, welche Schuldnerin/welcher Schuldner in der vorgesehenen Wochenfrist an welchem Tag aufgesucht wird; es wären also mehrfache Abstimmungen mit dem Innendienst erforderlich; ggf. zu Zeiten außerhalb dessen regelmäßiger Erreichbarkeit. Die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte hat die Vollstreckung in bewegliche Sachen zu versuchen. Hierzu gehören u. a. auch Gegenstände des Anlagevermögens, sodass zur Vorbereitung auf den Termin die Sichtung von Steuerbescheiden und Steuererklärungen durch die Vollziehungsbeamtin/den Vollziehungsbeamten selbst zielführend ist.

Zu Ziffer 3.2 b):
Eine weitergehende Digitalisierung in der Steuerverwaltung wird grundsätzlich befürwortet. Bezogen auf die jeweiligen Arbeitsgebiete sind allerdings differenzierte Lösungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen erforderlich.
Nach Auffassung des Rechnungshofs soll die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte mit einem Notebook und einem mobilen Drucker ausgestattet werden. Zugleich sieht das (Sicherheits-)Konzept der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung vor, dass die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte neben dem Pfefferspray, den Sicherheitshandschuhen, der Schutzweste auch Wechselgeld und teilweise das elektronische EC-Karten-Lesegerät mit sich führt. Vollziehungsbeamtinnen und -beamte, die in Großstädten eingesetzt sind, legen ihre Wege überwiegend fußläufig zurück - zusätzliche Gewichte sind deshalb zu vermeiden.
Auch der Vorschlag, Papierausdrucke nur im Bedarfsfall vor Ort zu erstellen, widerspricht praktischen Erfordernissen. Trifft die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte die Schuldnerin/den Schuldner z. B. nicht an, hinterlässt sie/er eine Zahlungsaufforderung, die sie/er dann - ggf. unter erschwerten Bedingungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses - noch ausdrucken müsste.
Eine Ausstattung mit Laptops und Druckern würde die Notwendigkeit einer täglichen persönlichen Rechenschaftslegung im Finanzamt derzeit - ggf. bis zur Einführung der elektronischen Vollstreckungsakte - nicht entfallen lassen. Der Innendienst muss über den jeweiligen Fortschritt der Vollstreckung tagesaktuell informiert sein. Ebenso bedarf die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte der ständigen Aktualisierung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zugeteilten Schuldner. Die Ablieferung und Rechenschaftslegung, gerade auch bei größeren Beträgen, sind im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht wesentliche Elemente.

Zu Ziffer 3.2 c):
Die Sicherstellung des staatlichen Auftrages, Vollstreckungsaufträge auch zeitnah zu erledigen, bedingt eine gewisse Größe des entsprechenden Personalkörpers. Hierbei sind auch persönliche Ausfallzeiten durch bspw. Fortbildungen oder Erkrankungen zu beachten. Eine Gefährdung des rechtsstaatlichen Prinzips muss dabei gegen eine möglicherweise unscharfe Ermittlung des theoretischen Personalbedarfs abgewogen werden. Insoweit wird sich die Auswirkung einer konkreteren Ermittlung des Personalbedarfs auf die Praxis in sehr engen Grenzen bewegen und den Nutzen marginalisieren.

Zu Ziffer 3.2 d):
Nach Ablauf der Corona-Erleichterungen und Vollstreckungsbeschränkungen (voraussichtlich zum 1. Juli 2022) sowie nach Verfügbarkeit der geänderten und zur Erfassung erforderlichen Vorlagen (frühestens im August 2022 mit Versionseinführung 7.5.0.0 des VoSystems) werden die Vollstreckungseinsätze der Vollziehungsbeamtinnen und -beamten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfasst. Auf diese Weise können belastbare Fallzahlen als Grundlage für eine eventuell erforderliche Umstellung der Zuteilungspraxis genutzt werden. Nach Auswertung der Fallzahlen werden die Dienstanweisungen bei Bedarf entsprechend angepasst.
Die Vollstreckung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird bereits jetzt im Rahmen von Schulungsmaßnahmen regelmäßig thematisiert.

Zu Ziffer 3.2 e):
Derzeit wird eine ressortinterne Prüfung hinsichtlich der vorgebrachten Forderung zur Anpassung der verwaltungsrechtlichen Grundlagen vorbereitet.

Zu Ziffer 3.2 f) i. V. m. Ziffer 3.2 a): Vgl. Ausführungen zu Ziffer 3.2 d).

Zu Ziffer 3.2 f) i. V. m. Ziffer 3.1 b):
Eine Orientierung an der Zahl der Vollstreckungsaufträge der Finanzämter, deren Vollziehungsbeamtinnen und -beamte die meisten Aufträge erledigen („best practice“), ist nur dann sinnvoll, wenn es sich um übertragbare Arbeitsabläufe handelt.

Die Gründe für die Unterschiede sind in der Praxis zum Teil sehr individueller Natur. So kann z. B. eine höhere „Antreff-Quote“ mit einer sehr guten Orts- und Personenkenntnis aufgrund eines sehr guten sozialen Netzwerkes und der individuellen Persönlichkeit der Vollziehungsbeamtin/des Vollziehungsbeamten im Zusammenhang stehen. Diesen Umstand dann als „best practice" zu Grunde zu legen, ist nicht möglich. Weitere Gründe für eine differierende Zahl erledigter Vollstreckungsaufträge können sein:

  • Größe des Begehungsbezirks,
  • Auswahl der durchzuführenden Maßnahmen (vom Hinterlassen einer Zahlungsaufforderung bis hin Durchsuchungsbeschlusses),
  • Fahrtzeiten Stadt/Land,
  • Orts- und Verkehrslage sowie Parksituation.

Diese wesentlichen Faktoren sind zentral nur sehr bedingt beeinflussbar."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Zu Ziffer 3.2 a:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, dass der Innendienst den Einsatz der Vollziehungsbeamten vor- und nachbereitet, weist der Rechnungshof darauf hin, dass auch dem Vollstre­ckungsinnendienst die benötigten Informationen zur Verfügung stehen. Die Übermittlung dieser Informationen ist auf elektroni­schem Wege ohne Zeitverluste möglich, wenn die Vollziehungs­beamten mit Tablets ausgestattet sind. Zur Vermeidung von Dop­pelarbeit und zur Verringerung des Personalaufwands sollten klare Vorgaben zur Zuständigkeitsverteilung getroffen werden.

Zu Ziffer 3.2 b:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, zu prüfen, inwieweit die Vollziehungsbeamten bereits vor Einführung der elektronischen Vollstreckungsakte mit Laptops oder ähnlichen Geräten ausgestattet werden können, merkt der Rechnungshof an, dass die bisherige Ausstattung und Arbeitsweise nicht mehr zeitgemäß sind. Eine Belastung der Vollziehungsbeamten lässt sich im Übrigen verringern, indem leichte IT-Geräte, wie Tablets und - bei Bedarf - kleine, transpor­table Drucker eingesetzt werden. Zudem können mit Tablets die Rechenschaftslegung und der Informationsaustausch mit dem Vollstreckungsinnendienst unmittelbar elektronisch erfolgen und Doppelarbeiten vermieden werden. Für den Transport der Geräte könnten den Vollziehungsbeamten bei Bedarf zum Beispiel Akten­trolleys zur Verfügung gestellt werden. Die Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses besteht nicht, wenn der Vollziehungs­beamte die Ausdrucke z. B. in den Räumen des Vollstreckungs­schuldners fertigt.

Zu Ziffer 3.2 c:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, zu prüfen, inwieweit die Zahl der Vollziehungsbeamten nach der Umstellung auf eine konkrete Personalbedarfsermittlung reduziert werden kann, weist der Rechnungshof darauf hin, dass der Berechnung des Per­sonalbedarfs grundsätzlich Durchschnittswerte zugrunde liegen. Leistungsunterschiede bei einzelnen Vollziehungsbeamten sind hierbei berücksichtigt. Der Personalbedarf für die Vollstreckungst­ätigkeit sollte auf der Grundlage aktueller Fallzahlen und mittlerer Bearbeitungszeiten, bei denen die unterschiedlichen Fallgestaltun­gen einbezogen sind, ermittelt werden. Hierbei sollten auch die Verringerung der Innendiensttätigkeiten sowie eine optimierte IT-Unterstützung der Vollziehungsbeamten einfließen.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/4302 S. 5)

"Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass

a) die Vollziehungsbeamten in stärkerem Umfang auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten eingesetzt und die Fallzahlen zur Umstellung der Zuteilungspraxis genutzt werden,

b) geprüft wird, inwieweit den Finanzämtern die Aufgabe der Vollstreckung von Forderungen der Landesoberkasse oder des gesamten Landes zugewiesen werden kann. Die Landesregierung wird aufgefordert, über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Die Landesregierung wird ferner aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass

a) geprüft wird, wie die Vollziehungsbeamten zeitnah mit einer zeitgemäßen IT-Ausstattung ausgerüstet werden können,

b) der Innendienst den Einsatz der Vollziehungsbeamten möglichst umfassend vor- und nachbereitet,

c) der Personalbedarf der Vollziehungsbeamten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Rechnungshofs ermittelt wird,

und über die Ergebnisse der Prüfung bzw. der eingeleiteten Maßnahmen sowie über die weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung der Steuerung und Optimierung des Einsatzes der Vollziehungsbeamten berichtet wird."

Der Landtag hat diesen Beschluss im November 2022 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/5310 S. 3)

Hinsichtlich der Frage, inwieweit den Finanzämtern die Aufgabe der Vollstreckung von Forderungen der Landesoberkasse oder des gesamten Landes zugewiesen werden kann, ist nach einer ersten Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen vorgesehen, die Vor- und Nachteile möglicher Varianten nunmehr zu analysieren und zu bewerten.


Zu Buchstabe a):


Eine fortwährende Verbesserung der digitalen Ausstattung aller Arbeitsbereiche wird von der Steuerverwaltung angestrebt und kontinuierlich geprüft. Die tagtägliche persönliche Rechenschaftslegung kann durch die derzeit zur Verfügung stehenden Programme nicht ersetzt werden. Diesbezüglich ist die Einführung der elektronischen Vollstreckungsakte abzuwarten.

Zu Buchstabe b):

Die vor- und nachbereitenden Tätigkeiten des Außendiensteinsatzes wurden zur Vereinheitlichung der Arbeitsweisen der Finanzämter mittels einer Dienstanweisung konkretisiert und dem Innen- bzw. Außendienst fest zugewiesen. In diesem Zusammenhang wurde die Prüfungsfeststellung, welche eine möglichst umfassende Verlagerung der o. a. Tätigkeiten auf den Vollstreckungsinnendienst vorsieht,  berücksichtigt. Arbeitsökonomische Abläufe stehen dabei auch aus Sicht der Landesregierung im Vordergrund.

Zu Buchstabe c):

Im Rahmen der nächsten planmäßigen Ermittlung des Personalbedarfs zum 1. Januar 2024 werden die Vorgaben des Rechnungshofs innerhalb der allgemein anerkannten PERT1-Schätzung berücksichtigt.

Als weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Steuerung und Optimierung des Einsatzes der Vollziehungsbeamten werden in den regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustauschen und Schulungsveranstaltungen die Einsatzplanung und die Durchführung der Außendiensteinsätze behandelt. Hierbei werden die Prüfungsfeststellungen und Hinweise des Rechnungshofs, aber auch Praxiserfahrungen der Vollstreckungsstellen berücksichtigt."

 

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1 Program Evaluation and Review Technique (Methode zur Evaluierung und Überprüfung von Programmen).

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vorschlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Landesregierung aufzufordern, "über

die Ergebnisse

– der Prüfung, inwieweit den Finanzämtern die Aufgabe der Vollstreckung von Forderungen der Landesoberkasse oder des gesamten Landes zugewiesen werden kann,

– der Ermittlung des Personalbedarfs für die Vollziehungsbeamten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Rechnungshofs"

möglichst bald zu berichten (Drucksache 18/7526 S. 19).

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2023 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/8603 S. 37):

"Zum ersten Spiegelstrich:
Derzeit werden mögliche Anpassungedenr Rechtsgrundlagen geprüft. An dieser Prüfung sind mehrere Abteilungen des Ministeriums der Finanzen beteiligt. Soweit die internen Prüfungen positiv abgeschlossen sind, werden noch weitere Ressorts einzubinden sein.

Zum zweiten Spiegelstrich:
Die möglichen Auswirkungen auf den Personalbedarf im Aufgabenbereich der Vollziehungsbeamtinnen und -beamten können im Anschluss an die vorgenannten Prüfungsschritte eingeschätzt werden."

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/9553 S. 35):

"Zum ersten Spiegelstrich:
Nach abschließender Prüfung besteht keine Möglichkeit über die Vollstreckungshilfe nach § 5 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) hinaus, den Finanzämtern die Forderungen der Landesoberkasse zur Vollstreckung zuzuweisen. Eine vollständige Zuständigkeitsverlagerung der Vollstreckung sämtlicher Forderungen des Landes auf die Finanzämter ist weder organisatorisch noch personell zielführend. Es sind keine besonderen Synergieeffekte erkennbar, die die Nachteile einer solchen Maßnahme überwiegen. Für die Beitreibung steuerlicher und nichtsteuerlicher Forderungen kommen unterschiedliches Verfahrensrecht sowie unterschiedliche technische Verfahren zur Anwendung.
Darüber hinaus wäre aufgrund der aktuellen demografischen Entwicklung und des anhaltenden Fachkräftemangels eine zur Umsetzung erforderliche Personalverschiebung dieser Größenordnung mit großen Risiken verbunden.

Zum zweiten Spiegelstrich:
Im Rahmen der laufenden Ermittlung des Personalbedarfs zum 1. Januar 2024 werden die Vorgaben des Rechnungshofs zur Ermittlung des Personalbedarfs für die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten innerhalb der allgemein anerkannten PERT5-Schätzung berücksichtigt.

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5 Program Evaluation an Review Technique."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Angelegenheit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für erledigt zu erklären (Drucksache 18/10344 S. 21).

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2024 gefasst.