Kommunalbericht 2023, Nr. 2 - Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
- Prüfung der Heimbetreuungsbedürftigkeit verbessern und sonstige Mängel vermeiden -
Zusammenfassende Darstellung
Menschen, die aufgrund von Pflegebedürftigkeit vollstationär in Heimen betreut werden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen.
Erforderlich ist, dass teilstationäre oder ambulante Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen (Heimbetreuungsbedürftigkeit) und die Heimkosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sowie Leistungen Dritter (insbesondere von Pflegekassen) finanziert werden können.
Örtlich zuständig für die Hilfen sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die die Ausgaben neben dem Land hälftig finanzieren. Kommunen und Land wandten 2021 insgesamt 192,2 Mio. € für die vollstationäre Pflege im Rahmen der Sozialhilfe auf. 29 Mio. € waren es für die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen. Obwohl lediglich 15 % der Pflegebedürftigen vollstationär versorgt wurden, entfielen demnach auf diese 87 % der Leistungsausgaben.
Untersuchungen des Rechnungshofs bei drei Landkreisen und drei kreisfreien Städten zeigten, dass diese ihren gesetzlichen Pflichten zur sorgfältigen Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für die stationäre Pflege nicht immer genügten.
So wurde beispielsweise Heimbetreuungsbedarf unterstellt, obwohl zur Beurteilung erforderliche medizinische Gutachten nicht vorlagen oder dies nicht bestätigten. Gelegentlich stützten sich die Entscheidungen lediglich auf Empfehlungen der Pflegeheime oder orientierten sich ohne genauere Prüfung an den Vorstellungen der Betroffenen. Des Öfteren wurden Heimaufnahmen mit Beeinträchtigungen begründet, für die ambulante Hilfen ausgereicht hätten. Auch fehlten bei einigen Aufgabenträgern Fachkräfte, um die nicht nur auf medizinische Aspekte zu stützende Heimbetreuungsbedürftigkeit hinreichend festzustellen.
Zwar führen insbesondere soziodemografische Faktoren, wie die Altersstruktur und das Einkommensniveau in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten, zu divergierenden Empfängerzahlen. Diese werden aber auch durch die Qualität der Arbeit der Verwaltungen beeinflusst. Daher befanden sich auch pflegebedürftige Menschen in Heimen, deren Versorgung ambulant möglich gewesen wäre.
Die von Landkreisen und kreisfreien Städten verpflichtend zu erstellenden Pflegestrukturpläne enthielten nicht alle relevanten Informationen über vorhandene und noch zu schaffende Pflegeangebote. Für Steuerungszwecke waren sie damit kaum geeignet.
Wie bereits bei anderen Sozialhilfeleistungen festgestellt, wies die Sachbearbeitung durch die Sozialämter Mängel auf. Das betraf beispielsweise die Einkommens- und Vermögensermittlung der Leistungsberechtigten, die Prüfung vorrangiger Sozialleistungen, wie etwa das von Bund und Land finanzierte Wohngeld, sowie von Ansprüchen gegenüber Dritten. Auch nutzten die Sozialämter häufig nicht die ihnen zustehenden Möglichkeiten zum digitalen Datenabruf. In einigen Fällen übernahmen die Landkreise und kreisfreien Städte rechtswidrig Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1.
Einige Träger gewährten Leistungen, obwohl sie nicht zuständig waren.