Fragen und Antworten zum Gutachten “Organisation und Personalbedarf der Kreisverwaltungen”
Führung und Leitung
Nein. Der Orientierungswert von 6 % bezieht sich auf die Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) für Sachbearbeitungstätigkeiten, die einer Führungskraft zugeordnet sind. Zu den Sachbearbeitungstätigkeiten zählen auch Hilfsarbeiten (z. B. Registratur, Postversand).
Beispiel:
Einem Referatsleiter sind acht Kräfte (davon zwei in Teilzeit) unterstellt, die in einem Umfang von sieben VZÄ Sachbearbeitungstätigkeiten erledigen.
Nimmt der Referatsleiter die persönliche und fachliche Führung umfassend wahr, ergibt sich dafür nach dem Orientierungswert ein Personalbedarf von 0,42 VZÄ (7 VZÄ x 0,06).
Nein. Es ist zwar anerkannt, dass der Zeitaufwand für die persönliche Führung von Teilzeitkräften nicht geringer ist als der für Vollzeitkräfte. Es gibt aber auch fachliche Führungsaufgaben (z. B. Wahrnehmung der Budgetverantwortung, Festlegung von Arbeitszielen, Aufgaben und Prioritäten, Klärung fachlicher Grundsatzfragen). Der hierfür notwendige Stellenumfang ist von der Zahl der unterstellten Kräfte unabhängig. Vor diesem Hintergrund hat sich der Rechnungshof in Anlehnung an die Praxis einiger Beratungsunternehmen und anderer überörtlicher Prüfungseinrichtungen dafür entschieden, den Personalbedarf für Führungs- und Leitungstätigkeiten insgesamt von der Zahl der Vollzeitäquivalente für Sachbearbeitungstätigkeiten abzuleiten.
Teilzeitbeschäftigungen wurden bei der Festlegung des Orientierungswerts von 6 % berücksichtigt. Bei den in die Prüfung einbezogenen Landkreisen lag die Teilzeitquote in den untersuchten Verwaltungsbereichen bei durchschnittlich 30 %.
Bauaufsicht
Nein. In dem Zuschlag von 25 % für Verteilzeiten sind nur telefonische und mündliche Auskünfte sowie Auskünfte per E-Mail enthalten. Dies gilt auch dann, wenn sie ausführlicher sind.
Unter einer Auskunft ist die Mitteilung von Tatsachen, Daten oder einfachen Informationen zu verstehen. Sie erfolgt in der Regel neutral und ohne eine Bewertung.
Beispiel:
Frage: „Wann bedarf eine Garage einer Baugenehmigung?“
Antwort: „Ab einer Grundfläche von 50 m2“.
Beratungen beinhalten eine individuelle Einschätzung, Bewertung oder Empfehlung. Sie beziehen sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt.
Beispiel:
Frage: „Darf ich im vorderen Teil meines Grundstücks Hauptstraße 40 in A-Dorf eine Garage mit einer Grundfläche von 55 m2 errichten?“
Antwort: „Weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich bestehen dagegen grundsätzliche Bedenken. Es bedarf allerdings eines Bauantrags.“
Abgrenzungsprobleme zwischen „ausführlichen Auskünften“ und „Beratungen“ sollten nach dem Zeitaufwand beurteilt werden. Je näher er an der mittleren Bearbeitungszeit für Beratungen (15 Minuten) liegt, desto eher wird es sich auch um eine Beratung handeln.
Bauzustandsbesichtigungen nach § 78 Abs. 4 LBauO gehören zu den Baukontrollen. Für sie gilt Nr. 15.18 der Anlage zum Gutachten (160 Minuten je Ortsbesichtigung).
Der Rechnungshof geht bei der Ermittlung des Personalbedarfs von optimierten Geschäftsprozessen aus. Das praktizierte Verfahren ist aber nicht wirtschaftlich. Stattdessen sollten die Verwaltungen das Instrument der Baueinstellung (§ 80 LBauO) nutzen (siehe Nr. 15.11 der Anlage zum Gutachten). Das ist zulässig, weil die Bauarbeiten ohne die Nachweise formell rechtswidrig ausgeführt werden (z. B. VG Ansbach, Urt. v. 26. März 2024 – AN 9 K 23.2600, juris Rn. 40). Da die Bauherren ein dringendes Interesse daran haben, die Bauarbeiten fortzusetzen, ist dieses Mittel erfahrungsgemäß wesentlich wirkungsvoller als wiederholte Erinnerungen. Darüber hinaus dürfte bei den verantwortlichen Personen (§§ 54 ff. LBauO) mit der Zeit ein Erziehungseffekt eintreten.
Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 LBauO, einen mangelhaften Bauantrag nachzubessern, ist in den mittleren Bearbeitungszeiten für die Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Kommt der Bauherr dem nicht fristgerecht nach, ist die Rücknahmefiktion anzuwenden (§ 65 Abs. 2 Satz 4 LBauO). Nähere Ausführungen hierzu sind im Gutachten unter Nr. 9.15.3 zu finden.