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Landesbeauftragter für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung
Der Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz ist zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bestellt worden.
Landestransparenzgesetz
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Das Landestransparenzgesetz gilt für den Rechnungshof Rheinland-Pfalz und den Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in dem in § 3 Absatz 5 Landestransparenzgesetz genannten Umfang.
Wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansehen, können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.
Weitere Informationen finden Sie hier.





