Kommunalprüfungsmitteilungen des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz – vom Umgang mit dem Entwurf bis zur öffentlichen Auslegung
Dem Rechnungshof obliegt die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kommunen. Das Prüfungsverfahren beginnt mit einer Eröffnungsverfügung, an die sich örtliche Erhebungen anschließen. Nach deren Abschluss werden die Ergebnisse ausgewertet und in einem Entwurf der Prüfungsmitteilungen zusammengefasst. Dieser Entwurf wird der geprüften Kommune zur schriftlichen Stellungnahme oder zur Vorbereitung einer Schlussbesprechung übersandt. Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme oder Durchführung der Schlussbesprechung erlässt das zuständige Kollegium des Rechnungshofs die Prüfungsmitteilungen. Diese sind nach § 110 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) öffentlich auszulegen.
Der Entwurf einer Prüfungsmitteilung
Die Übersendung eines Entwurfs der Prüfungsmitteilungen ist weder nach der Landeshaushaltsordnung noch nach der GemO vorgeschrieben. Sie beruht auf Regelungen des Rechnungshofs und dient der Gewährung von Gehör vor Erlass der Prüfungsmitteilungen. Auf diesem Wege sollen vorläufige Sachverhaltsfeststellungen validiert, rechtliche Wertungen diskutiert und geklärt werden, welchen vorläufigen Prüfungsbeanstandungen die Kommune bereits abgeholfen hat. Das Entwurfsverfahren ist daher ein ausschließlich zwischenbehördliches Verfahren. Es dient auch dem kommunalen Interesse an einem Meinungsaustausch mit der Prüfungsbehörde im „geschützten Raum“ vor der Veröffentlichung der Prüfungsmitteilungen gem. § 110 Abs. 6 GemO.
Auch vor diesem Hintergrund tragen die Entwürfe zu Kommunalprüfungsmitteilungen des Rechnungshofs auf dem Deckblatt folgenden Vermerk:
"Dieser Entwurf der Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz ist urheberrechtlich geschützt. Eine Veröffentlichung ist nicht zulässig. Eine Weitergabe an Dritte ist nur bei dienstlicher Notwendigkeit gestattet."
Etwaige Urheberrechtsverletzungen, bspw. die nicht autorisierte Weitergabe eines Entwurfs der Prüfungsmitteilungen an die Medien, können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Ungeachtet dessen ist in einer vorsätzlich rechtswidrigen Verbreitung von Entwürfen etwa durch Beamte der geprüften Kommune auch ein Dienstvergehen zu erblicken, das der Rechnungshof bei Kenntnis im Einzelfall der zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. dem zuständigen Dienstvorgesetzten mitteilt und disziplinarrechtlich geahndet werden kann.
Öffentliche Auslegung der Prüfungsmitteilung
Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der geprüften Kommune zu dem Entwurf der Prüfungsmitteilung oder nach Durchführung der Schlussbesprechung erlässt das zuständige Kollegium die Prüfungsmitteilung, die an die geprüfte Kommune versandt wird. Sodann ist deren Rat alsbald nach Eingang der Prüfungsmitteilung, spätestens binnen dreier Monate, über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung zu unterrichten (§ 33 Abs. 1 GemO i. V. m. Nr. 1 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift). Im Anschluss an diese Unterrichtung sind die Prüfungsmitteilungen mit einer etwaigen Stellungnahme der Gemeindeverwaltung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten unter öffentlicher Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung öffentlich auszulegen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, auf die sich die Schweigepflicht i. S. d. § 20 Abs. 1 GemO bezieht (§ 110 Abs. 6 GemO).
Dieser Beitrag wurde am 1. Juni 2018 auch in der Zeitschrift "Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz" (Heft Nr. 11) veröffentlicht.