Jahresbericht 2024, Nr. 11 - Zuweisungen nach dem früheren Kindertagesstättengesetz

- fehlende oder erheblich verspätete Abrechnungen der Personalkosten -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Das Land gewährte Zuweisungen zu den Personalkosten der Kindertagesstätten an die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Das für die Bewilligung zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

  • wirkte nicht ausreichend auf die fristgerechte Vorlage der von ihm zu prüfenden Gesamtverwendungsnachweise hin,
  • prüfte vorgelegte Verwendungsnachweise teilweise mit erheblicher Verzögerung,
  • gewährte Zuweisungen trotz verfristet vorgelegter Gesamtverwendungsnachweise,
  • plante bei fehlenden oder unvollständig vorgelegten Gesamtverwendungsnachweisen eine Abrechnung nach Aktenlage und
  • unterrichtete die Kommunalaufsicht nicht, obwohl die örtlichen Träger der Jugendhilfe durch unterlassene Vorlage von Gesamtverwendungsnachweisen entgegen haushaltsrechtlicher Vorschriften kalkuierte Einnahmen in Höhe von 109 Mio. € nicht geltend gemacht hatten.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) die fristgerechte Vorlage der Gesamtverwendungsnachweise nachvollziehbar zu überwachen und ggf. einzufordern sowie dies zu dokumentieren,

b) vorliegende Gesamtverwendungsnachweise zügig zu prüfen,

c) keine Personalkosten ohne zugrunde liegenden Gesamtverwendungsnachweis abzurechnen,

d) eine Zentralisierung der Prüfung innerhalb des Abrechnungsverfahrens und die Normierung von Sanktionsmöglichkeiten bei verspäteter Vorlage von einrichtungsbezogenen Verwendungsnachweisen zu prüfen,

e) die Normierung einer Ausschlussfrist und die stufenweise Kürzung der Fördersumme zu prüfen.

3.2 Der Rechnungshof fordert, über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a bis e zu berichten.

3.3 Der Rechnungshof empfiehlt, Altfallregelungen für die Abrechnungsfähigkeit verspätet vorgelegter Gesamtverwendungsnachweise zu normieren.

 

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/9553 S. 15):

"Zu Ziffer 3.2 i.V.m. Ziffer 3.1 a):
Es wird aktuell davon ausgegangen, dass durch das neu eingeführte webbasierte Administrations- und Monitoringsystem (KiDz) das Zuweisungsverfahren, die Datenerhebungen und insbesondere auch die zeitnahe Abrechnung sichergestellt sind und deshalb das Fehlen von Abrechnungen oder deren erheblich verspätete Einreichung künftig ausgeschlossen ist.
Auch die Forderung des Rechnungshofs, die fristgerechte Vorlage der Gesamtverwendungsnachweise nachvollziehbar zu überwachen und ggf. einzufordern sowie dies zu dokumentieren, wird bereits vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung u. a. mit Hilfe von KiDz umgesetzt.

Zu Ziffer 3.2 i.V.m. Ziffer 3.1 b):
Fristgerecht eingereichte Gesamtverwendungsnachweise wurden sämtlich beschieden. Verspätet eingereichte und eingehende  Gesamtverwendungsnachweise werden fortlaufend geprüft, damit beim Inkrafttreten einer Altfallregelung (vgl. unten zu Ziffer 3.3) eine umgehende Bescheidung erfolgen kann.

Zu Ziffer 3.2 i.V.m. Ziffer 3.1 c):
Eine Abrechnung von Personalkosten ohne zugrundeliegenden Gesamtverwendungsnachweis ist nicht erfolgt. Soweit sich ergibt, dass in einzelnen Fällen keine Gesamtverwendungsnachweise mehr erstellt werden können, wird eine Einbeziehung dieser Fälle in die Altfallregelung erwogen.

Zu Ziffer 3.2 i.V.m. Ziffer 3.1 d) und e):
Die Thematik des Abrechnungsverfahrens wird im Rahmen der im Jahr 2028 gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) (vgl. § 29) erneut aufgegriffen und einer Überprüfung unterzogen.

Zu Ziffer 3.3:
Es wird derzeit ein Entwurf einer gesetzlichen Altfallregelung für die Abrechnungsfähigkeit verspätet vorgelegter Gesamtverwendungsnachweise erarbeitet."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/10344 S. 8):

"Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass

  1. die fristgerechte Vorlage der Gesamtverwendungsnachweise überwacht wird, diese ggf. eingefordert werden und hierzu eine Dokumentation vorgenommen wird,
  2. vorliegende Gesamtverwendungsnachweise zügig geprüft werden,
  3. keine Personalkosten ohne zugrunde liegenden Gesamtverwendungsnachweis abgerechnet werden,
  4. das Abrechnungsverfahren im Rahmen der Evaluation des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertages­pflege einer Überprüfung unterzogen wird.

Die Landesregierung wird aufgefordert, über eine gesetzliche Altfallregelung für die Abrechnungsfähigkeit verspätet vorgelegter Gesamtverwendungsnachweise zu berichten."

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2024 gefasst.