Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung vom 5. März 2015 (MinBl. 2015, S. 41)
„1. Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz kann mit ihrem oder seinem Einverständnis von der Landesregierung zur Landesbeauftragten oder zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit (LWV) in der Verwaltung bestellt werden. Über die Bestellung entscheidet die Landesregierung. Die oder der Landesbeauftragte wird von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz vertreten.
2. Die oder der LWV kann durch Vorschläge, Gutachten oder Stellungnahmen auf eine wirtschaftliche Erfüllung der Landesaufgaben und eine dementsprechende Organisation der Landesverwaltung einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe hinwirken. Die Beratung nach Satz 1 kann sich auch auf die Gesetzgebungstätigkeit des Landes erstrecken. Die oder der LWV kann nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers örtliche Erhebungen vornehmen oder durch Beauftragte vornehmen lassen. Die Erhebungen sind von den betroffenen Stellen in jeder Hinsicht (z. B. durch Auskünfte oder Aktenvorlage) zu unterstützen.
3. Die oder der LWV kann auf Anregung der Landesregierung, einzelner Ministerinnen oder Minister, des Landtags oder aus eigener Initiative beratend tätig werden. Soweit sie oder er den Landtag berät, unterrichtet sie oder er auch gleichzeitig die Landesregierung. An andere Stellen darf die oder der LWV ihre oder seine Vorschläge, Gutachten und Stellungnahmen nur im Einvernehmen mit der betroffenen Ministerin oder dem betroffenen Minister weiterleiten, wenn aus deren oder dessen Geschäftsbereich Auskünfte oder Ergebnisse von Erhebungen verwendet worden sind.
4. Bei organisatorischen oder sonstigen Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite unterrichten die Ministerinnen und Minister die oder den LWV rechtzeitig in geeigneter Weise, soweit nicht der Rechnungshof nach §§ 102 und 103 LHO zu unterrichten oder anzuhören ist. Die oder der LWV kann nach Maßgabe der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien, die Staatskanzlei und die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union (GGO) in ihrer jeweiligen Fassung an Sitzungen des Ministerrats auf ihre oder seine Anregung oder Anregung einer Ministerin oder eines Ministers mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten teilnehmen; sie oder er erhält die Niederschriften über die Sitzungen in dem Umfang, in dem sie oder er an ihnen teilgenommen hat und kann in andere Niederschriften im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei Einsicht nehmen.
5. Die oder der LWV ist ermächtigt, nach Zustimmung der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Zuwendungsempfängern des Landes im Sinne der Nr. 2 S. 1 tätig zu werden, sofern die Betroffenen damit einverstanden sind. Die oder der LWV ist ermächtigt, an andere Gebietskörperschaften heranzutreten, um sich über Einrichtungen und Arbeitsweisen mit deren Einverständnis zu unterrichten.“