Jahresbericht 2024, Nr. 13 - Rückbau von Windenergieanlagen

- fehlende landesrechtliche Regelungen, unzureichende finanzielle Absicherung und ungenügende Überwachung -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Mit der endgültigen Aufgabe der Nutzung endet der Bestandsschutz einer im Außenbereich genehmigten Windenergieanlage. Diese ist dann einschließlich ihrer Nebenanlagen zu entfernen. Konkrete Vorgaben des für Umwelt zuständigen Ministeriums zum Umfang der Rückbauverpflichtung des Betreibers fehlten. In der Folge waren die Regelungen in den Genehmigungsbescheiden für nach 2004 genehmigte Windenergieanlagen uneinheitlich und unzulänglich. Es war nicht sichergestellt, dass der Außenbereich wirksam vor unzulässiger Bebauung geschützt wird:

  • Teilweise fehlte eine wirksame Verpflichtungserklärung des Antragstellers zum Rückbau, die eine Voraussetzung für die Errichtungsgenehmigung ist.
  • Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, den Umfang des Rückbaus in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung konkret festzulegen, blieb überwiegend ungenutzt.
  • Die Höhe der Sicherheitsleistung entsprach in den meisten Fällen nicht den Kosten für den vollständigen Rückbau der Windenergieanlagen und ihrer Nebenanlagen. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wurden nicht beachtet.
  • Allein für die in die Prüfung einbezogenen Windenergieanlagen waren die Sicherheitsleistungen um 26 Mio. € zu niedrig festgesetzt. Dadurch besteht ein erhebliches Kostenrisiko für die öffentlichen Haushalte.

Auch die Genehmigungen der vor 2004 zugelassenen Windenergieanlagen enthielten keine oder nur ungenügende Nebenbestimmungen zum Rückbau. Die Rückbaukosten waren entweder gar nicht oder nicht ausreichend abgesichert. Dies stellt ein finanzielles Risiko allein bei den geprüften Anlagen von über 16 Mio. € dar.

Bei stillgelegten oder rückgebauten Windenergieanlagen fehlten überwiegend die Stilllegungsanzeigen und vielfach die notwendigen Baugenehmigungen. Die Überwachung des Rückbaus war mangelhaft.