Kommunalbericht 2015 - Nr. 2 Abwicklung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz im Aufsichtsbereich der Kreisverwaltungen
- Nettotilgung derzeit nicht in Sicht -
Die am Kommunalen Entschuldungsfonds teilnehmenden Gemeinden und Gemeindeverbände im Aufsichtsbereich der Kreisverwaltungen hatten 2014 noch keine Nettotilgung ihrer Liquiditätskredite erreicht. Voraussichtlich wird ihr Kreditbestand mangels ausgeglichener Haushalte auch bis zum Ende der Fondslaufzeit (2026) nicht ab-, sondern erheblich zunehmen.
Mindestens 55 % der Fondsteilnehmer im Aufsichtsbereich der acht geprüften Kreisverwaltungen verfügten bei Abschluss der Konsolidierungsverträge in den Jahren ab 2011 nicht über einen festgestellten Jahresabschluss 2009. Der für die Fondsteilnahme maßgebende Bestand an Liquiditätskrediten zum Jahresende 2009 konnte daher vielfach nicht verlässlich festgelegt werden. Nachträgliche Überprüfungen führten in Einzelfällen zu einer Reduzierung des zunächst angegebenen Kreditbestands um bis zu 2,9 Mio. €.
Mehr als 90 % der von den geprüften Kreisverwaltungen mit den Fondsteilnehmern vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen hatten Einnahmeverbesserungen zum Gegenstand. Aufwandminderungen fielen nahezu nicht ins Gewicht.
Von den Fondsteilnehmern erbrachten 65 % zwar ihren Konsolidierungsbeitrag, ohne jedoch das Konsolidierungsergebnis in Form der vereinbarten Nettotilgung zu erreichen.
Fondsteilnehmer, die ihren Konsolidierungsbeitrag ausschließlich oder überwiegend durch Erhöhung der Hebesätze und Mehreinnahmen bei den Realsteuern erbrachten, unterschritten gleichwohl noch die Nivellierungssätze. Wird in diesen Fällen das Konsolidierungsergebnis nicht erreicht, sollten die Aufsichtsbehörden die im KEF-Leitfaden vorgesehenen Sanktionen in Betracht ziehen.
Der zur Bewilligung von Fondsmitteln erforderliche Konsolidierungsnachweis für das zweite Haushaltsvorjahr wurde vielfach nicht anhand von festgestellten Jahresabschlüssen geführt. Die Kreisverwaltungen bewilligten die Mittel daher ohne verlässliche Entscheidungsgrundlage. Eine Kreisverwaltung begnügte sich mit der bloßen Bestätigung der Fondsteilnehmer, die Konsolidierungsbeiträge seien realisiert worden.
Die Fondsteilnehmer verstießen vielfach gegen die vertragliche Verpflichtung, ihre Konsolidierungsnachweise und Konsolidierungsverträge auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, ohne dass die Aufsichtsbehörden dagegen einschritten.