Jahresbericht 2022 - Nr. 13 Beurlaubungen von Staatssekretären
- rechtswidrig wegen zu langer Dauer und fehlender konkreter Rückkehroption -
Staatssekretären dreier Ministerien wurden auf ihre Anträge hin Sonderurlaube von 13 Monaten bis zu zehn Jahren oder unbefristet gewährt. Teilweise standen den Sonderurlauben allein wegen ihrer Dauer dienstliche Gründe entgegen. Die erhöhten Anforderungen der Rechtsprechung an besonders lange Sonderurlaube wurden nicht beachtet. Darüber hinaus war eine konkrete Möglichkeit der Staatssekretäre zur Rückkehr in ihr Amt erkennbar nicht vorgesehen. Die Urlaube hätten deshalb nicht gewährt werden dürfen.
Mit ihren Anträgen hatten die Staatssekretäre bekundet, ihre Ämter auf absehbare Zeit nicht weiter ausüben zu wollen. Von der Möglichkeit, sie als politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, machte die Landesregierung keinen Gebrauch.
Im Vergleich zu einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erhöhen sich durch die unzulässigen Beurlaubungen die Versorgungsbezüge der Staatssekretäre im Einzelfall um bis zu 49.000 € jährlich.