Jahresbericht 2021 - Nr. 9 Beurlaubungen von Beamten ohne Dienstbezüge sowie die Erhebung von Versorgungszuschlägen
- rechtswidrige Beurlaubungen und unzulässige Anerkennungen der Urlaubszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten -
Oberste Dienstbehörden des Landes bewilligten häufig Beamten besonders langen Sonderurlaub. In 30 Fällen betrug dieser sechs Jahre und mehr, davon in 21 Fällen über zehn Jahre. Teilweise wurde der Urlaub bis zum Ruhestand gewährt. Nach der Rechtsprechung stehen jedenfalls Urlauben von sechs Jahren und länger bereits wegen der Dauer eindeutig dienstliche Gründe entgegen. Die Urlaube hätten nicht gewährt werden dürfen.
Die Sonderurlaube wurden häufig im Anschluss an die erste Beurlaubung verlängert. Dies geschah oftmals mehrfach, im Einzelfall bis zu 16-mal. Begründungen hierfür fehlten in nahezu allen Fällen. Damit war nicht erkennbar, ob Gründe vorlagen, die so gewichtig waren, dass sie eine weitere Beurlaubung rechtfertigten.
Die Bewilligungsstellen berücksichtigten die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit, obwohl teilweise private Interessen an der Beurlaubung überwogen. Hierdurch entstanden nicht gerechtfertigte Versorgungsansprüche gegen das Land.
Während ihrer Sonderurlaube wurden 15 Beamte befördert, manche sogar mehrmals, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Der wesentliche Zweck der Beförderung, nämlich die funktionsgerechte Wahrnehmung des neuen Amts, wurde häufig erst nach vielen Jahren oder bei Beurlaubung bis zum Ruhestand überhaupt nicht erreicht.
Die Dokumentation der Ermessensentscheidungen über die Bewilligung von Sonderurlaub und die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Urlaubszeiten genügte überwiegend nicht den rechtlichen Anforderungen.
Der Versorgungszuschlag zum Ausgleich der Versorgungslast des Landes für die Zeit der Beurlaubung wurde seit fast 40 Jahren nicht mehr angepasst.