Jahresbericht 2021 - Nr. 19 Zahlung von Leistungsbezügen an Professoren
- erhebliche Personaleinsparungen durch elektronische Bearbeitung möglich -
Die Regelungen zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge in den Grundordnungen mehrerer Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften waren unzureichend. Die Kriterien zur Bemessung der individuellen Leistungen waren vielfach ungeeignet. Notwendige Bestimmungen zur Vergleichsgruppe, zur Ermittlung des Leistungsdurchschnitts und zum Bewertungssystem fehlten. Dadurch war die Bewilligung nach einheitlichen und transparenten Maßstäben nicht gewährleistet.
Teilweise wurden Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen gewährt, die in den Grundordnungen nicht geregelt waren.
An zwei Hochschulen für angewandte Wissenschaften kam die Gewährung von Leistungsbezügen regelmäßigen Besoldungsanpassungen für den weit überwiegenden Teil der Professoren gleich. Dies widersprach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Grundsätzen einer leistungsorientierten Bezahlung. Eine der Hochschulen umging zudem einen gesetzlich vorgesehenen Anrechnungstatbestand, indem sie die Leistungsbezüge rechtswidrig und ohne Antrag der Professoren erhöhte.
Bei den Leistungsbezügen, die anlässlich von Berufungen gezahlt wurden, war nicht erkennbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt waren.