Jahresbericht 2017 - Vorbemerkungen
Der Rechnungshof übersendet dem Landtag und der Landesregierung den Jahresbericht 20171. In dem Bericht ist das Ergebnis der Prüfung durch den Rechnungshof zusammengefasst, soweit es für die Entlastung der Landesregierung von Bedeutung sein kann. Er enthält neben den aktuellen Prüfungsergebnissen des Jahres 2016 auch Feststellungen zu früheren Haushaltsjahren2. Die Bemerkungen zur Haushaltsrechnung betreffen das Jahr 2015, für das die Landesregierung Entlastung beantragt hat.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wurden in dem Bericht Betragsangaben gerundet und lediglich männliche Bezeichnungen verwendet, die die jeweilige weibliche Form mit einschließen.
Die Prüfung war - wie in den Vorjahren - auf Teilbereiche beschränkt3. Aus der Bildung von Schwerpunkten ergibt sich, dass über einige Verwaltungen mehr als über andere berichtet wird.
Dem Rechnungshof wurden in dem Zeitraum von August bis Dezember 2016 Entwürfe zur Haushaltsrechnung und im Dezember 2016 die Haushaltsrechnung 2015 zugeleitet.
Mit der Darstellung der wesentlichen Ergebnisse aus der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes erfüllt der Rechnungshof seinen Verfassungs- und Gesetzesauftrag. Landtag und Landesregierung erhalten Aufschlüsse darüber, in welchen Bereichen die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu verbessern ist.
Die geprüften Verwaltungen erhielten Gelegenheit, sich zu den Prüfungsfeststellungen zu äußern4. Stellungnahmen sind bei der Darstellung der Prüfungsergebnisse berücksichtigt, soweit sie dem Rechnungshof bis zur endgültigen Beschlussfassung des Kollegiums über den Jahresbericht vorgelegen haben.
Der Rechnungshof wird 2017 einen Kommunalbericht vorlegen.
Die Prüfung der Jahresrechnung 2015 über die Ausgaben für den Verfassungsschutz5 wird voraussichtlich im ersten Kalendervierteljahr 2017 durchgeführt werden.
Dem Kollegium des Rechnungshofs gehören an:
Präsident Klaus P. Behnke, Vizepräsident Dr. Hannes Kopf, die Direktorinnen und Direktoren beim Rechnungshof Sylvia Schill, Dr. Elke Topp, Hartmut Herle, Johannes Herrmann, Dr. Johannes Siebelt und Andreas Utsch.
Fußnoten:
- Artikel 120 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2015 (GVBl. S. 35), BS 100-1, § 97 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 467), BS 63-1.
- § 97 Abs. 3 LHO.
- § 89 Abs. 2 LHO.
- § 96 Abs. 1 LHO.
- Einzelplan 03 Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, Kapitel 03 01 Ministerium, Titel 533 01 Sachausgaben des Verfassungsschutzes, Titel 812 06 Investitionsausgaben des Verfassungsschutzes.