Prüfungsmaßstäbe
Der Rechnungshof orientiert sich bei seinen Prüfungen an den Maßstäben der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Es sind also regelmäßig folgende Fragen zu beantworten:
- Ordnungsmäßigkeit: Ist das Verwaltungshandeln buchhalterisch korrekt und rechtmäßig?
- Wirtschaftlichkeit: Wurde das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten Mitteln angestrebt und erreicht?
- Sparsamkeit: Wurden die eingesetzten Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgabe notwendigen Umfang beschränkt?
Lückenlosigkeit der Finanzkontrolle
Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs umfasst die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe. Damit unterliegen mittelbar und unmittelbar finanzwirksame Tätigkeiten des Landes in Bezug auf seinen Haushalt oder sein Vermögen der Prüfung durch den Rechnungshof. Im Rahmen der geltenden Regelungen gibt es keine prüfungsfreien Räume. Hiermit leistet der Rechnungshof einen wichtigen Beitrag zur Budgetkontrolle für den Gesetzgeber und die Landesregierung.
Prüfungsrichtung
Die Mehrzahl der Prüfungen betrifft abgeschlossene Vorgänge, da Kontrolle einen zumindest teilweise abgeschlossenen Sachverhalt voraussetzt ("retrograde Prüfung"). Der Rechnungshof macht aber auch von der Möglichkeit Gebrauch, noch nicht vollständig abgeschlossene Vorgänge zu prüfen. Dies gilt vornehmlich im Baubereich (Hoch-/Tiefbau). Hier prüft und berät der Rechnungshof in möglichst frühen Phasen (Planung, Vergabe, Ausführung), um frühzeitig unwirtschaftlichem Handeln vorzubeugen.