Prüfungsauftrag des Rechnungshofs und kommunales Haushaltsrecht

Anlässlich einer Medienanfrage zur Prüfung der Stadt Neuwied hat der Rechnungshof Stellung dazu genommen, warum er sich zu kommunalen Haushaltsbeschlüssen äußert, aus welchen Gründen er Steuererhöhungen für geboten hält und welche Folgen es hat, wenn seinen Forderungen nicht nachgekommen wird.

Die Medienanfrage bezog sich auf die Stadt Neuwied. Der Rechnungshof hatte zuvor den Oberbürgermeister im Rahmen einer laufenden Prüfung auf die Rechtswidrigkeit der vom Stadtrat beschlossenen Haushaltssatzung, die ein hohes Defizit, aber keine hinreichenden Maßnahmen zu dessen Reduzierung vorsieht, hingewiesen. Im Folgenden die Antwort des Rechnungshofs auf die Medienanfrage im Wortlaut:

"Die Zuständigkeit des Rechnungshofs, zur Rechtmäßigkeit von Haushaltsplanungen von Kommunen Stellung zu nehmen, deren Haushalts- und Wirtschaftsführung er überörtlich prüft, ergibt sich aus seiner gesetzlichen Prüfungsaufgabe. Bei diesen laufenden Prüfungen teilt er Verstöße gegen die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von Verwaltungshandeln auch direkt mit.
 
Ungeachtet der Empfehlungen des Innenministeriums an die Aufsichtsbehörden gilt auch in Krisenzeiten das kommunale Haushaltsrecht. Dazu gehört u. a. die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich. Zumindest besteht die Pflicht, ein Haushaltsdefizit auf das unabweisbare Maß zu reduzieren. Das bedeutet, dass eine Kommune alles tun muss, um die Deckungslücke im Haushalt so gering wie möglich zu halten. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, solange Hebesätze der Grundsteuer B lediglich in einem Umfang festgesetzt werden, der weit unterhalb des verfassungsrechtlich Zulässigen liegt. Insofern hat der Rechnungshof auf die Möglichkeiten zur Haushaltsverbesserung durch Anpassung von Steuerhebesätzen als "ultima ratio" hingewiesen. Den Kommunen ist es unbenommen, andere Maßnahmen zur Konsolidierung zu ergreifen.

Diese Anforderungen sind keine Erfindungen des Rechnungshofs, sondern gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Jegliche andere Sichtweise bedeutet einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht. Zudem sollte nicht übersehen werden, dass insbesondere die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer B die meisten Steuerpflichtigen bei einer Anhebung auf den Durchschnitt der Flächenländer vergleichsweise moderat trifft. Für die Mehrzahl der Grundsteuerpflichtigen in Neuwied würde eine Anhebung der Grundsteuer B auf den Flächenländerdurchschnitt eine monatliche Mehrbelastung von weniger als 10 Euro bedeuten. Das ist aus Sicht des Rechnungshofes auch ein Beitrag der Solidarität mit den Jüngsten in unserer Gesellschaft. Da nicht alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im gleichen Maß von der Krise betroffen sind, sollten bei besonderen Härten auch Billigkeitsregelungen wie Stundungen, die das Abgabenrecht vorsieht, ermöglicht werden.  

Setzt der Oberbürgermeister von Neuwied entgegen § 42 Abs. 1 Gemeindeordnung den rechtswidrigen Haushaltsbeschluss des Rats nicht aus, behält sich der Rechnungshof vor, dies im Rahmen der später ergehenden Prüfungsmitteilungen zu beanstanden. Hieraus rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen, obliegt dann gemäß § 111 Abs. 1 Satz 3 Landeshaushaltsordnung der ADD als für die Stadt Neuwied zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde."